Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen Genehmigung

    Bauvorhaben in Sanierungsgebieten: Genehmigung beantragen

    Beschreibung

    Damit während einer städtebaulichen Sanierung keine tatsächlichen oder rechtlichen Veränderungen erfolgen, die sich erschwerend auf den Sanierungsablauf auswirken können, unterliegen bestimmte Maßnahmen in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet einem Genehmigungsvorbehalt.

    Es bedarf der schriftlichen Genehmigung der Gemeinde

    • die Errichtung, Änderung, Umnutzung oder Beseitigung von Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen,
    • die Vornahme erheblicher oder wertsteigernder Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen,
    • schuldrechtliche Vertragsverhältnisse über den Gebrauch oder die Nutzung eines Grundstückes (insbesondere Miete und Pacht),
    • die Veräußerung eines Grundstücks sowie der Abschluss eines entsprechenden schuldrechtlichen Vertrags ,
    • die Bestellung eines das Grundstück belastenden Rechts (z. B. einer Hypothek) sowie der Abschluss eines entsprechenden schuldrechtlichen Vertrags,
    • die Begründung, Änderung oder Aufhebung einer Baulast oder
    • die Teilung eines Grundstückes.

    Die Gemeinde kann für bestimmte Fälle die Genehmigung für das förmlich festgelegte Sanierungsgebiet oder Teile desselben allgemein erteilen. Ist dies der Fall, so wird diese allgemeine Genehmigung öffentlich bekannt gemacht.

    Keiner Genehmigung bedürfen

    • Vorhaben, an denen die Gemeinde oder der Sanierungsträger beteiligt ist,
    • Rechtsvorgänge zum Zweck der Vorwegnahme der gesetzlichen Erbfolge,
    • Vorhaben, die vor der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebietes genehmigt wurden,
    • Rechtsvorgänge zum Zweck der Landesverteidigung und
    • der Erwerb von Grundstücken, die in ein Verfahren nach § 38 BauGB einbezogen sind, durch den Bedarfsträger.

    Hinweise für Hochtaunuskreis: Bauvorhaben in Sanierungsgebieten

    Zuständigkeit

    An die Gemeinde- oder Stadtverwaltung.

    Ansprechpartner

    Hochtaunuskreis - Bauaufsicht, Denkmalschutz und Immissionsschutz

    Adresse

    Hausanschrift

    Ludwig-Erhard-Anlage 1-5

    61352 Bad Homburg v. d. Höhe

    Parkmöglichkeiten

    Parkplatz: Parkhaus A und B
    Anzahl der Stellplätze: 106
    Gebührenpflichtig

    Haltestellen

    • Haltestelle: Landratsamt
      Linien:
      • Bus: Linie 17
      • Bus: Linie 7

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Bitte vereinbaren Sie einen Termin.

    Kontakt

    Telefon: 06172 999-0

    Telefax: 06172 999-6399

    E-Mail: bis@hochtaunuskreis.de

    Internet

    Zahlungsweisen

    Folgende Zahlungsweisen sind möglich: Überweisung

    Weitere Informationen

    Bezüglich Bauvorhaben in den Städten Bad Homburg und Oberursel, die über eigene Bauaufsichtsbehörden verfügen, wenden Sie sich bitte direkt an die jeweilige Stadtverwaltung.

    Die Ansprechpartner der Bauaufsicht des Hochtaunuskreises finden Sie  hier.


    Bezahlmöglichkeiten: Some(Überweisung)

    Stichwörter

    Bauakten, Bauamt, Bauaufsicht, Bauaufsichtsamt, Bauen, Baulasten, Denkmalpflege, Denkmalschutz, Immission, Kulturdenkmal

    Version

    Technisch geändert am 03.03.2022

    Sprachversion

    de-DE

    Sprache: de-DE

    Stadt Usingen - Bauamt

    Adresse

    Postanschrift

    Pfarrgasse 1

    61250 Usingen

    Kontakt

    E-Mail: stadt@usingen.de

    Kontaktperson

    Version

    Technisch geändert am 03.01.2024

    Sprachversion

    de-DE

    Sprache: de-DE

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Die Genehmigung wird durch die Gemeinde erteilt. Ist eine baurechtliche Genehmigung oder eine baurechtliche Zustimmung erforderlich, wird die Genehmigung von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde erteilt.

    Bearbeitungsdauer

    Die Gemeinde muss innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrages entscheiden. Die Frist kann um höchstens 3 Monate verlängert werden. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb der Frist versagt wird.

    Wenn eine Baugenehmigung erforderlich ist, muss die Bauaufsichtsbehörde spätestens 2 Monate nach Eingang des Antrags entscheiden. In diesem Fall kann die Frist um höchstens 2 Monate verlängert werden. Auch hier gilt die Genehmigung als erteilt, wenn sie nicht innerhalb der Frist versagt wird.

    Kosten

    Da die Gemeinde die Genehmigung erteilt, legt diese auch fest, in welcher Höhe Kosten (Gebühren, Auslagen etc.) anfallen.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Soweit die Modernisierung und Instandsetzung von Gebäuden privater Bauherren (Einzelmaßnahmen) begehrt wird, kann dies von den Städten und Gemeinden mit Hilfe von Städtebaufördermitteln in Form von Darlehen und/oder Zuschüssen unterstützt werden. Private Bauherren stellen ihre Anträge unmittelbar an die Kommune bzw. deren Sanierungsträger.

    Gültigkeitsgebiet

    Hessen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung am 25.02.2014

    Version

    Technisch geändert am 23.08.2023

    Stichwörter

    Substanzschwäche, Bauwerke, Baugrundstücke, Funktionsschwäche, Baugesuch, Bauplanungsrecht, Baugenehmigungsverfahren, Bebauungsplan, Sanierungsverfahren, Baugenehmigung, Bauplanung, Baugesetzbuch, städtebauliche Missstände, Baustellen, Baumaßnahme, Bauplan, Baurecht, Bauverfahren, Baubewilligung, Bauvorhaben, Bauleitplan, Städtebauliche Gesamtmaßnahme, Baustellengenehmigung, Bauwesen, Sanierungsgebiet, Bauantrag, Baubehörde

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de