Sondernutzung von Straßen Erlaubnis zum Anbringen von Plakaten

    Werbeanlage

    Beschreibung

    Unter Werbeanlagen werden die Werbeformen verstanden, bei denen der Werbeträger vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbar ist. Werbeanlagen gelten nach der Hessischen Bauordnung (HBO) als bauliche Anlagen. Das Anbringen von Werbeanlagen ist in der Regel baugenehmigungspflichtig. Sind die Werbeanlagen in der Nähe von stark frequentierten Straßen errichtet, werden wegen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs i.d.R. die zuständigen Straßenbaubehörden beteiligt.

    Keiner Baugenehmigung bedürfen u.a. Werbeanlagen mit einer Ansichtsfläche bis zu 1 m² oder im Geltungsbereich von kommunalen Satzungen, wenn die Gemeinden Festlegungen zu Werbeanlagen getroffen haben und diese Festsetzungen von den Werbeanlagen eingehalten werden.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Zuständigkeit

    An die untere Bauaufsichtsbehörde (Bauaufsichtsbehörden der Landkreise, der Kreisfreien Städte, der Sonderstatusstädte).

    Ansprechpartner

    Stadt Steinbach - Amt 1.2 - Abteilung Öffentliche Sicherheit und Ordnungsamt

    Adresse

    Postanschrift

    Gartenstraße 20

    Postfach

    61449 Steinbach (Taunus)

    (Rathaus)

    Öffnungszeiten

    Montag 08:00 - 12:00 Uhr
    Dienstag 13:00 - 18:00 Uhr
    Donnerstag bis Freitag 08:00 - 12:00 Uhr

    Kontakt

    E-Mail: ordnungsamt@stadt-steinbach.de

    Kontaktperson

    Version

    Technisch geändert am 17.04.2024

    Sprachversion

    de-DE

    Sprache: de-DE

    Rechtsgrundlage(n)

    Gültigkeitsgebiet

    Hessen

    Version

    Technisch geändert am 23.08.2023

    Stichwörter

    Werbeanlage, Straßenwerbung, Werbung, Werbeplakat, Marketing, Außenwerbeanlagen, Werbefläche, Anlagen der Außenwerbung

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English