Vorgesehen zum Löschen - Erdaufschluss Erlaubnis für Brunnen

    Brunnen bohren / Wasserentnahme

    Beschreibung

    Grundwasser darf für den Haushalt, einschließlich der Gartenbewässerung, für den landwirtschaftlichen Hofbetrieb, für das Tränken von Vieh oder in geringen Mengen zu einem vorübergehenden Zweck grundsätzlich erlaubnisfrei entnommen, zutage gefördert, zutage geleitet oder abgeleitet werden. Eine Erlaubnis ist auch dann grundsätzlich nicht erforderlich, soweit eine Entnahme, Zutageförderung, Zutageleitung oder Ableitung von Grundwasser für gewerbliche Betriebe, für die Landwirtschaft, die Forstwirtschaft oder den Gartenbau jeweils in einer Menge von bis zu 3.600 m³ pro Jahr erfolgt.

    Eine erlaubnisfreie Benutzung ist der unteren Wasserbehörde unter Angabe des genauen Grundstücks innerhalb eines Monats vor Beginn anzuzeigen.

    Für andere Zwecke oder für größere Entnahmemengen ist eine Erlaubnis bzw. Bewilligung erforderlich.

    Grundwasserhaltungen, d.h. das Abpumpen von Grundwasser, um Baugruben für die Zeit einer Baumaßnahme trocken zu halten, können erlaubnispflichtig sein, sind aber auf jeden Fall anzeigepflichtig.

    Brunnenbohrungen sind grundsätzlich anzeigepflichtig. Soweit dabei Stoffe in das Grundwasser eingebracht werden, kann eine Erlaubnispflicht entstehen.

    Es können auch naturschutzrechtliche und forstrechtliche Genehmigungen notwendig sein. Alle mit mechanischer Kraft angetriebenen Bohrungen müssen nach dem Lagerstättengesetz 2 Wochen vor Beginn der Arbeiten angezeigt werden. Bohrungen, die mehr als 100 m in den Boden eindringen sollen, sind nach Bundesberggesetz 2 Wochen vor Beginn der Arbeiten bei der zuständigen Behörde anzuzeigen.
     

    Hinweise für Hochtaunuskreis: Brunnen bohren/Wasserentnahme

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Zuständigkeit

    Zuständige Wasserbehörde ist in die untere Wasserbehörde, wenn nichts anderes bestimmt ist. Sie ist in den Landkreisen beim Kreisausschuss und in den Kreisfreien Städten beim Magistrat angesiedelt.
    In den in der Verordnung zur Übertragung der Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen und über die Zuständigkeit der  Wasserbehörden (Zuständigkeitsverordnung Wasserbehörden - WasserZustVO) aufgeführten Fällen ist die obere Wasserbehörde zuständig, die beim Regierungspräsidium angesiedelt ist.

    Nähere Informationen erhalten Sie bei der unteren Wasserbehörde.

    Zuständige Bergbehörde ist das Regierungspräsidium.

    Die Anzeige einer Bohrung nach dem Lagerstättengesetz erfolgt beim Hessisches Landesamt für Naturschutz, Umwelt und Geologie.

    Ansprechpartner

    Gemeinde Schmitten - Bauverwaltung (technisch)

    Beschreibung

    Adresse

    Postanschrift

    Parkstraße 2

    61389 Schmitten

    Öffnungszeiten

    Montags bis Freitags von 8.30 bis 12.00 Uhr

    Donnerstags von 14.00 bis 18.00 Uhr

    Kontakt

    Telefon: +49 6084 4644

    Telefax: +49 6084 4645

    E-Mail: bauamt@schmitten.de

    Kontaktperson

    • Herr Dipl. Ing. FH Michael Heuser
      Postanschrift

      Parkstraße 2

      61389 Schmitten

      Fax: +49 6084 4645

      Telefon Festnetz: +49 6084 4644

      E-Mail: heuser@schmitten.de

    • Herr Christof Wick
      Postanschrift

      Parkstraße 2

      61389 Schmitten

      Telefon mobil: +49 177 3329665

      Fax: +49 6084 4645

      Telefon Festnetz: +49 6084 4660

      E-Mail: wick@schmitten.de

    Internet

    Formulare

    Einleitung Bohrwasser
    Einleitung Bohrwasser
    Antrag Abwasser
    Antrag Abwasser

    Version

    Technisch geändert am 09.08.2023

    Sprachversion

    de-DE

    Sprache: de-DE

    Wasser & Bodenschutz

    Adresse

    Hausanschrift

    Ludwig-Erhard-Anlage 1-5

    61352 Bad Homburg v. d. Höhe

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Kontakt

    Telefon: 06172 999-0

    Telefax: 06172 999-6499

    E-Mail: wbs@hochtaunuskreis.de

    Internet

    Stichwörter

    Abwasser, Boden, Wasser, Wasserversorgung

    Version

    Technisch geändert am 04.07.2023

    Sprachversion

    de-DE

    Sprache: de-DE

    Hessisches Landesamt für Naturschutz, Umwelt und Geologie

    Adresse

    Hausanschrift

    Rheingaustraße 186

    65203 Wiesbaden

    Kontakt

    Telefon: +49 611 6939-0

    Telefax: +49 611 6939-555

    E-Mail: poststelle@hlnug.hessen.de

    Internet

    Stichwörter

    HLNUG

    Version

    Technisch geändert am 21.12.2022

    Sprachversion

    de-DE

    Sprache: de-DE

    Regierungspräsidium Darmstadt - Dezernat IV / Wi 41.1 - Grundwasser, Bodenschutz

    Adresse

    Hausanschrift

    Kreuzberger Ring 17a + b

    65205 Wiesbaden

    (Neue Adresse ab 1. Dezember 2022)

    Haltestellen

    • Haltestelle: Wiesbaden-Erbenheim
      Linien:
      • Regionalbahn: Linie Bahnanbindung über Wiesbaden-Erbenheim
    • Haltestelle: Am Hochfeld
      Linien:
      • Bus: Linie 15, 28
    • Haltestelle: Kreuzberger Ring
      Linien:
      • Bus: Linie 15, 28

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Mo - Do: 08:00 - 16:30 Uhr
    Freitag: 08:00 - 15:00 Uhr

    Kontakt

    Telefon: +49 611 3309-2601

    Telefax: +49 611 3309-2444

    E-Mail: grundwasser.boden-wi@rpda.hessen.de

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 05.04.2023

    Sprachversion

    de-DE

    Sprache: de-DE

    Rechtsgrundlage(n)

    Gültigkeitsgebiet

    Hessen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz,Landwirtschaft und Verbraucherschutz am 11.03.2022

    Version

    Technisch geändert am 23.08.2023

    Stichwörter

    HMUKLV, Wasserrecht, Brunnenbohren, Brunnen, Wasserentnahme, Grundwasser, Brunnenbau

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English