Eheschließung bei sorgeberechtigten Partnern
Zwei Personen, die heiraten wollen, werden im Rahmen der standesamtlichen Eheschließung/Trauung, durch eine Standesbeamtin oder einen Standesbeamten miteinander verheiratet. Die Trauung erfolgt an einem dafür, durch die zuständige Behörde gewidmeten (vorgeschrieben) Ort.
Beschreibung
Für die Eingehung einer Ehe, ist die standesamtliche Trauung im deutschen Rechtsbereich erforderlich.
Die Vornahme der Eheschließung erfolgt, im Rahmen der standesamtlichen Eheschließung zweier Personen, durch eine Standesbeamtin oder einen Standesbeamten.
Einzige Ausnahme bildet die Eheschließung zweier Ausländern, vor einer von der Regierung des Heimatstaates ordnungsgemäß ermächtigten Trauungsperson in der nach dem Recht dieses Staates vorgeschriebenen Form, insofern einer der Verlobten Angehöriger dieses Staates ist.
Online-Dienste
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Ansprechpartner
Gemeinde Neu-Anspach - Standesamt
Adresse
Postanschrift
Bahnhofstraße 26
61267 Neu-Anspach
Öffnungszeiten
Die Fachabteilungen erreichen Sie nach Vereinbarung.
Kontaktperson
Ann-Kathrin Höser-Haag
Postanschrift
Bahnhofstraße 26
61267 Neu-Anspach
Fax: +49 6081 1025-9034
Telefon Festnetz: +49 6081 1025-3412
E-Mail: standesamt@neu-anspach.de
Anette Schaub
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Bahnhofstraße 26
61267 Neu-Anspach
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Fax: +49 6081 1025-9034
E-Mail: standesamt@neu-anspach.de
Kirstin Schmidt
Postanschrift
Bahnhofstraße 26
61267 Neu-Anspach
Telefon Festnetz: +49 6081 1025-3411
Fax: +49 6081 1025-9034
E-Mail: standesamt@neu-anspach.de
Patricia Vetter
Postanschrift
Bahnhofstraße 26
61267 Neu-Anspach
Fax: +49 6081 1025-9034
Telefon Festnetz: +49 6081 1025-3400
E-Mail: standesamt@neu-anspach.de
erforderliche Unterlagen
- Nachweis zur Identität (Personalausweis, Reisepass, oder geeignetes Ausweisdokument)
Formulare
Es ist kein Antrag oder Formular notwendig.
Voraussetzungen
- Anmeldung der beabsichtigten Eheschließung
- Bei fehlenden Sprachkenntnissen ist auf Veranlassung der Eheschließenden eine dolmetschende Person mitzubringen.
- Die Eheschließenden müssen Ehemündig sein.
- Die Eheschließenden müssen geschäftsfähig sein.
- Die Eheschließenden müssen persönlich anwesend sein
- Der Ehe darf nach deutschem Recht, kein Ehehindernis, entgegenstehen.
Rechtsgrundlage(n)
- § 14 Personenstandsgesetz (PStG)Keine weiteren Hinweise vorhanden
- § 1312 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)Keine weiteren Hinweise vorhanden
- § 29 Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes (PStV)Keine weiteren Hinweise vorhanden
Verfahrensablauf
Vor der Eheschließung sind die Eheschließenden zu befragen, ob sich seit der Anmeldung der Eheschließung Änderungen in ihren die Ehevoraussetzungen betreffenden tatsächlichen Verhältnissen ergeben haben und ob sie einen Ehenamen bestimmen wollen.
Die Eheschließung soll in einer der Bedeutung der Ehe entsprechenden würdigen Form vorgenommen werden. Trauzeugen sind dabei nach deutschem Recht nicht mehr zwingend vorgeschrieben, können aber nach wie vor beteiligt werden.
Die Trauung erfolgt an einem dafür, durch die zuständige Behörde (Standesamt) gewidmeten (vorgeschrieben) Ort.
Die rechtmäßige Eheschließung setzt die Geschäftsfähigkeit der Eheschließenden voraus; diese wird durch die Standesbeamtin oder den Standesbeamten geprüft. Die Erklärungen der Eheschließenden, die Ehe miteinander eingehen zu wollen, sind von der Standesbeamtin oder dem Standesbeamten im Anschluss an die Eheschließung in einer Niederschrift zu beurkunden. Die Niederschrift muss alle im Eheregister zu beurkundenden Angaben enthalten. Sie ist von den Ehegatten, den eventuellen Zeugen und der Standesbeamtin oder dem Standesbeamten zu unterschreiben.
Kosten
Die Gebühr beträgt während der allgemeinen Öffnungszeiten und innerhalb der Amtsräume 47 EURO, sofern die Gemeinde durch Satzung keine abweichende gebühr festgesetzt hat.: Gebühr 47.00 EUR
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium des Innern und für Sport am 31.05.2023
Stichwörter
Die Ehe schließen, Trauung, Eheschließung, Hochzeit