Bewohnerparkausweis Erteilung

    Parkausweis für Bewohner (Bewohnerparkvorrechte)

    Beschreibung

    Die Anordnung von Bewohnerparkvorrechten erfolgt in der Regel dort, wo mangels privater Stellflächen und aufgrund eines erheblichen allgemeinen Parkdrucks die Bevölkerung des städtischen Quartiers regelmäßig keine ausreichende Möglichkeit haben, in ortsüblich fußläufig zumutbarer Entfernung von ihrer Wohnung einen Stellplatz für ihr Kraftfahrzeug zu finden.

    Bewohnerparkausweise werden auf Antrag ausgegeben. Jede Bewohnerin und jeder Bewohner erhält nur einen Bewohnerparkausweis für ein auf sie/ihn zugelassenen oder nachweislich von ihr/ihm dauerhaft genutztes Kraftfahrzeug.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Zuständigkeit

    An die Straßenverkehrsbehörde Ihrer Stadt oder Ihrer Gemeinde.

    Ansprechpartner

    Stadt Kronberg - Bürgerbüro FR 21

    Adresse

    Postanschrift

    Katharinenstraße 7

    61476 Kronberg im Taunus

    Hausanschrift

    Berliner Platz 3-5

    61476 Kronberg im Taunus

    Öffnungszeiten

    Dienstag:        08-13 Uhr
    Mittwoch:       08-13 Uhr
    Donnerstag:   13-18 Uhr
    Freitag:            08-13 Uhr 
    Jeden 1. und 3. Samstag: 10..00-13.00 Uhr


    Online Terminvergabe

    Kontakt

    Telefon: 06173 703-0

    Telefax: 06173 703-1907

    E-Mail: buergerbuero@kronberg.de

    Internet

    Formulare

    Antrag auf Erteilung eines Bewohnerparkausweises
    Antrag auf Erteilung eines Bewohnerparkausweises

    Version

    Technisch geändert am 16.08.2023

    Sprachversion

    de-DE

    Sprache: de-DE

    Stadt Kronberg - Brand- und Zivilschutz, Straßenverkehrsbehörde FR 22

    Adresse

    Postanschrift

    Katharinenstraße 7

    61476 Kronberg im Taunus

    Hausanschrift

    Heinrich-Winter-Straße 3

    61476 Kronberg im Taunus

    Öffnungszeiten

    Montag08:00 Uhr-12:00 UhrDienstag08:00 Uhr-12:00 UhrMittwoch08:00 Uhr-12:00 UhrDonnerstag08:00 Uhr-12:00 UhrFreitag08:00 Uhr-12:00 Uhr

    Kontakt

    Telefon: 06173 703-1220

    Telefax: 06173 703-1903

    E-Mail: sicherheit@kronberg.de

    Internet

    Formulare

    Antrag auf Erteilung eines Bewohnerparkausweises
    Antrag auf Erteilung eines Bewohnerparkausweises

    Weitere Informationen

    Das Fachreferat Brand- und Zivilschutz, Straßenverkehrsbehörde ist verantwortlich für die Gefahrenabwehr, für die Abrechnung von Feuerwehreinsätzen, Anordnung von Brandsicherheitsdiensten, für die Einweisung von Obdachlosen in gemeindliche Unterkünfte, Einweisung psychisch Kranker in geschlossene Anstalten, für die Verbrennung pflanzlicher Abfälle, Entgegennahme und Prüfung von Anzeigen auf Abbrennen von Feuerwerken, für die Beseitigung untragbarer Wohnverhältnisse, für die Bearbeitung von Lärmbeschwerden und die Verwaltung der Märkte.

    Version

    Technisch geändert am 30.08.2023

    Sprachversion

    de-DE

    Sprache: de-DE

    erforderliche Unterlagen

    • Gültiger Personalausweis oder Reisepass; bei Vorlage des Reisepasses zusätzlich eine aktuelle Meldebescheinigung
    • Zulassungsbescheinigung I (Fahrzeugschein)
    • Nutzungsbescheinigung, wenn Sie nicht der Fahrzeughalter sind

    Wenn Sie einen Dritten beauftragen, benötigt dieser zusätzlich eine schriftliche Vollmacht von Ihnen. Außerdem muss er Ihr Ausweisdokument (im Original) bei der Straßenverkehrsbehörde vorlegen. Er selbst muss sich mit seinem gültigen Personalausweis/Reisepass ausweisen können.

    Einige Städte oder Gemeinden ermöglichen jedoch auch eine schriftliche oder sogar elektronische Beantragung. In diesen Fällen erhalten Sie den Parkausweis zugesandt. Wenn Sie einen dieser Wege wählen möchten, erkundigen Sie sich zunächst bei Ihrer Stadt- oder Gemeindeverwaltung, welche Unterlagen übersandt werden müssen.

    Voraussetzungen

    Die Ausstellung eines Bewohnerparkausweises kann beantragt werden, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen und nachgewiesen werden können:

    • der Hauptwohnsitz ist im Bewohnerparkgebiet gemeldet,
    • die Wohnung wird selbst bewohnt und
    • das Fahrzeug muss auf den Antragsteller zugelassen sein oder von ihm dauerhaft genutzt werden (Nachweis durch eine Bestätigung des Fahrzeughalters, dass das Fahrzeug zur dauerhaften Nutzung überlassen wurde).

    Von manchen Städten und Gemeinden werden für die Erteilung eines Bewohnerparkausweises noch weitere Voraussetzungen gefordert, z. B. fehlende Garage. Im Zweifel sollte bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde nachgefragt werden.

    Rechtsgrundlage(n)

    Kosten

    Der Bewohnerparkausweis ist gebührenpflichtig. Die Gebühr beträgt mindestens 10,20 Euro und höchstens 30,70 Euro pro Jahr. In welcher genauen Höhe die Gebühr erhoben wird, teilt Ihnen die zuständige Straßenverkehrsbehörde mit.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Auch Mitglieder von Car-Sharing-Organisationen können einen Bewohnerparkausweis erhalten. Die näheren Einzelheiten sind bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde zu erfragen.

    Gültigkeitsgebiet

    Hessen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung am 26.10.2016

    Version

    Technisch geändert am 23.08.2023

    Stichwörter

    Anwohnerparken, Parkausweis für Anwohner, Parkausweis, Parkbevorrechtigung, Anwohnerparkausweis, Bewohnerparken, Parkverbot, Bewohnerparkausweis, Anwohner, Kfz

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English