Brunnen bohren / Wasserentnahme
Beschreibung
Grundwasser darf für den Haushalt, einschließlich der Gartenbewässerung, für den landwirtschaftlichen Hofbetrieb, für das Tränken von Vieh oder in geringen Mengen zu einem vorübergehenden Zweck grundsätzlich erlaubnisfrei entnommen, zutage gefördert, zutage geleitet oder abgeleitet werden. Eine Erlaubnis ist auch dann grundsätzlich nicht erforderlich, soweit eine Entnahme, Zutageförderung, Zutageleitung oder Ableitung von Grundwasser für gewerbliche Betriebe, für die Landwirtschaft, die Forstwirtschaft oder den Gartenbau jeweils in einer Menge von bis zu 3.600 m³ pro Jahr erfolgt.
Eine erlaubnisfreie Benutzung ist der unteren Wasserbehörde unter Angabe des genauen Grundstücks innerhalb eines Monats vor Beginn anzuzeigen.
Für andere Zwecke oder für größere Entnahmemengen ist eine Erlaubnis bzw. Bewilligung erforderlich.
Grundwasserhaltungen, d.h. das Abpumpen von Grundwasser, um Baugruben für die Zeit einer Baumaßnahme trocken zu halten, können erlaubnispflichtig sein, sind aber auf jeden Fall anzeigepflichtig.
Brunnenbohrungen sind grundsätzlich anzeigepflichtig. Soweit dabei Stoffe in das Grundwasser eingebracht werden, kann eine Erlaubnispflicht entstehen.
Es können auch naturschutzrechtliche und forstrechtliche Genehmigungen notwendig sein. Alle mit mechanischer Kraft angetriebenen Bohrungen müssen nach dem Lagerstättengesetz 2 Wochen vor Beginn der Arbeiten angezeigt werden. Bohrungen, die mehr als 100 m in den Boden eindringen sollen, sind nach Bundesberggesetz 2 Wochen vor Beginn der Arbeiten bei der zuständigen Behörde anzuzeigen.
Hinweise für Hochtaunuskreis: Brunnen bohren/Wasserentnahme
- Brunnen bohren/WasserentnahmeAlle benötigten Informationen finden Sie unter dem angegebenen Link
Online-Dienste
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Zuständigkeit
Zuständige Wasserbehörde ist in die untere Wasserbehörde, wenn nichts anderes bestimmt ist. Sie ist in den Landkreisen beim Kreisausschuss und in den Kreisfreien Städten beim Magistrat angesiedelt.
In den in der Verordnung zur Übertragung der Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen und über die Zuständigkeit der Wasserbehörden (Zuständigkeitsverordnung Wasserbehörden - WasserZustVO) aufgeführten Fällen ist die
obere Wasserbehörde zuständig, die beim Regierungspräsidium angesiedelt ist.
Nähere Informationen erhalten Sie bei der unteren Wasserbehörde.
Zuständige Bergbehörde ist das Regierungspräsidium.
Die Anzeige einer Bohrung nach dem Lagerstättengesetz erfolgt beim Hessisches Landesamt für Naturschutz, Umwelt und Geologie.
Ansprechpartner
Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Telefon: +49 611 815-0
Telefax: +49 611 815-1941
E-Mail: poststelle@umwelt.hessen.de
Internet
Stichwörter
HMUKLV
Wasser & Bodenschutz
Adresse
Hausanschrift
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Kontakt
Telefon: 06172 999-0
Telefax: 06172 999-6499
E-Mail: wbs@hochtaunuskreis.de
Internet
Stichwörter
Abwasser, Boden, Wasser, Wasserversorgung
Bau-, Liegenschafts- und Friedhofsamt
Adresse
Hausanschrift
Parkmöglichkeiten
Anzahl der Stellplätze: 1
Gebührenfrei
Anzahl der Stellplätze: 10
Gebührenfrei
Kein Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Öffnungszeiten
- Montag: 08:30 - 12:00 Uhr
- Dienstag: 14:00 - 18:00 Uhr
- Mittwoch: 08:30 - 12:00 Uhr
- Donnerstag: keine Sprechzeiten
- Freitag: 08:30 - 12:00 Uhr
Kontakt
Telefon: 06086 9611-0
Telefax: 06086 9611-51
E-Mail: bauamt@graevenwiesbach.de
Kontaktperson
Herr Jürgen Kramer (Stellvertretung Amtsleitung)
Frau Edith Fischlein
Frau Claudia Paesler-Lehr
Frau Lina Kauer
Internet
Bankverbindung
Gemeinde Grävenwiesbach
Empfänger: Gemeinde Grävenwiesbach
IBAN: DE11 5006 9345 0000 0516 75
BIC: GENODE51GWB
Bankinstitut: Raiffeisenbank Grävenwiesbach eG
Gemeinde Grävenwiesbach
Empfänger: Gemeinde Grävenwiesbach
IBAN: DE69 5019 0000 0002 1260 01
BIC: FFVBDEFFXXX
Bankinstitut: Frankfurter Volksbank eG
Gemeinde Grävenwiesbach
Empfänger: Gemeinde Grävenwiesbach
IBAN: DE50 5105 0015 0304 0005 70
BIC: NASSDE55XXX
Bankinstitut: Nassauische Sparkasse
Gemeinde Grävenwiesbach
Empfänger: Gemeinde Grävenwiesbach
IBAN: DE91 5125 0000 0072 0000 48
BIC: HELADEF1TSK
Bankinstitut:
Weitere Informationen
Hinweis der Zentralredaktion: Für die von Ihnen angefragte Leistung konnte noch keine direkte Zuständigkeit ermittelt werden. Informationen zur zuständigen Stelle erhalten Sie bei der angezeigten Adresse.
Hessisches Landesamt für Naturschutz, Umwelt und Geologie
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Telefon: +49 611 6939-0
Telefax: +49 611 6939-555
E-Mail: poststelle@hlnug.hessen.de
Internet
Stichwörter
HLNUG
Regierungspräsidium Darmstadt - Dezernat IV / Wi 41.1 - Grundwasser, Bodenschutz
Adresse
Hausanschrift
Haltestellen
- Haltestelle: Wiesbaden-Erbenheim
Linien:- Regionalbahn: Linie Bahnanbindung über Wiesbaden-Erbenheim
- Haltestelle: Am Hochfeld
Linien:- Bus: Linie 15, 28
- Haltestelle: Kreuzberger Ring
Linien:- Bus: Linie 15, 28
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Öffnungszeiten
Mo - Do: 08:00 - 16:30 Uhr
Freitag: 08:00 - 15:00 Uhr
Kontakt
Telefon: +49 611 3309-2601
Telefax: +49 611 3309-2444
E-Mail: grundwasser.boden-wi@rpda.hessen.de
Internet
Rechtsgrundlage(n)
- Verordnung zur Übertragung der Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen und über die Zuständigkeit der Wasserbehörden (Zuständigkeitsverordnung Wasserbehörden - WasserZustVO)Keine weiteren Hinweise vorhanden
- Wasserhaushaltsgesetz (WHG)Keine weiteren Hinweise vorhanden
- Hessisches Wassergesetz (HWG)Keine weiteren Hinweise vorhanden
- Geologiedatengesetz (GeolDG)Keine weiteren Hinweise vorhanden
- BundesberggesetzKeine weiteren Hinweise vorhanden
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz,Landwirtschaft und Verbraucherschutz am 11.03.2022
Stichwörter
Grundwasser, HMUKLV, Wasserrecht, Brunnen, Wasserentnahme, Brunnenbau, Brunnenbohren