Vollständigkeitserklärung bei der örtlich zuständigen IHK für Verkaufsverpackungen, die in den Verkehr gebracht werden Informationserteilung

    Abfall: Verpackungen - Rücknahme und Entsorgungspflicht; Vollständigkeitserklärung abgeben

    Beschreibung

    Wenn Sie als Hersteller, Importeur oder Händler, auch als Versand- oder Internethändler, mit Ware befüllte Verpackungen, die typischerweise beim privaten Endverbraucher anfallen, erstmals in den Verkehr bringen, müssen diese Verpackungen bei dualen Systemen lizenziert sein. Die dualen Systeme organisieren für Ihre in den Markt gebrachten Verpackungen dann die Rücknahme der entsprechenden Verpackungsabfälle beim privaten Endverbraucher und ihre Verwertung. Ein Inverkehrbringen der Verpackungen darf erst stattfinden, wenn Händler oder Vertreiber sich an einem (oder auch mehreren) dualen System beteiligt haben. Alternativ können Sie die Verkaufsverpackungen unter bestimmten Voraussetzungen auch im Rahmen einer Branchenlösung nach § 8 Verpackungsgesetz zurücknehmen.

    Verkaufsverpackungen sind aus beliebigen Materialien hergestellte Verpackungen, die zusammen mit dem Produkt als Verkaufseinheit angeboten werden und beim Endverbraucher anfallen. Verkaufsverpackungen sind auch Verpackungen des Handels, der Gastronomie und anderer Dienstleistungen, die die Übergabe von Waren an den Endverbraucher ermöglichen oder unterstützen (Serviceverpackungen) sowie Einweggeschirr.

    Als private Endverbraucher gelten neben Haushaltungen/Privathaushalten auch die folgenden Anfallstellen:

    • Gaststätten und Hotels
    • Kantinen
    • Verwaltungen
    • Kasernen
    • Krankenhäuser
    • Bildungs- und karitative Einrichtungen
    • Freiberufler
    • Anfallstellen des Kultur- und Freizeitbereiches (z.B. Kinos, Opern, Museen, Ferienanlagen, Freizeitparks, Sportstadien, Raststätten) und
    • Handwerksbetriebe und landwirtschaftliche Betriebe, deren Verpackungsmengen (Papier, Pappe, Kartonagen und Leichtverpackungen) je Stoffgruppe über einen Abfallbehälter mit max. 1.100-Liter-Volumen entsorgt werden können.

    Nach § 11 Verpackungsgesetz  besteht zudem die Pflicht, jährlich bis zum 15. Mai eines Jahres für sämtliche Verkaufsverpackungen, die im vorangegangenen Kalenderjahr erstmals in Verkehr gebracht wurden, eine Vollständigkeitserklärung (VE) elektronisch bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister zu hinterlegen, wenn die in § 11 Abs. 4 Verpackungsgesetz  definierten Mengen überschritten werden. Die Vollständigkeitserklärung ist durch den "Erst-In-Verkehr-Bringer" zu hinterlegen. Dies sind Unternehmen, die verpackte Ware als Erste in Deutschland in den Handelsmarkt bringen, also ein Hersteller oder Vertreiber, aber auch ein Importeur. Vor der Hinterlegung muss die Vollständigkeitserklärung von einem registrierten Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, vereidigten Buchprüfer oder registrierten Sachverständigen über eine qualifizierte digitale Signatur validiert werden.

    Die Vollständigkeitserklärung umfasst Angaben für Verkaufsverpackungen, aufgeschlüsselt nach den Materialarten: Glas, Papier, Pappe, Karton, Aluminium, Weißblech, Kunststoffe, Verbundwerkstoffe. Eine Vollständigkeitserklärung müssen gemäß § 10 Abs. 4 Betriebe abgeben, die pro Jahr

    • mehr als 80 Tonnen Glas- oder
    • mehr als 50 Tonnen Papier-/Pappe-/Karton- oder
    • mehr als 30 Tonnen Aluminium-/Weißblech-/Kunststoff-/Verbundverpackungen

    in den Verkehr bringen. Bei Mengen unterhalb dieser Tonnage ist keine Vollständigkeitserklärung bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister zu hinterlegen.

    Nach § 11 Abs. 4 Satz 2 Verpackungsgesetz kann die zuständige Behörde die Abgabe einer Vollständigkeitserklärung im Einzelfall aber auch von Unternehmen verlangen, die diese Mengen nicht überschreiben.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Zuständigkeit

    Ansprechpartner

    Finanzverwaltung - Gemeindekasse und Steueramt

    Beschreibung

    •  
    • Abfallberatung
    • Abwicklung des gemeindlichen Zahlungsverkehrs
    • Mahnwesen
    • Vollstreckungswesen
    • Gewerbe-, Grund- und Hundesteuer
    • Müll-, Kanal- und Wassergebühren
    • Tonnenanmeldung, -ummeldung und -abmeldung für Rest- und Biomüll sowie die Papiertonne

    Adresse

    Hausanschrift

    Bahnhofsweg 2A

    61279 Grävenwiesbach

    Parkmöglichkeiten

    Anzahl der Stellplätze: 1
    Gebührenfrei

    Anzahl der Stellplätze: 10
    Gebührenfrei

    Kein Aufzug vorhanden

    Ist nicht rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    • Montag: 08:30 - 12:00 Uhr
    • Dienstag: 14:00 - 18:00 Uhr
    • Mittwoch: 08:30 - 12:00 Uhr
    • Donnerstag: keine Sprechzeiten
    • Freitag: 08:30 - 12:00 Uhr

    Kontakt

    Telefax: 06086 9611-50

    E-Mail: kasse@graevenwiesbach.de

    Kontaktperson

    Internet

    Bankverbindung

    Gemeinde Grävenwiesbach

    Empfänger: Gemeinde Grävenwiesbach

    IBAN: DE11 5006 9345 0000 0516 75

    BIC: GENODE51GWB

    Bankinstitut: Raiffeisenbank Grävenwiesbach eG

    Gemeinde Grävenwiesbach

    Empfänger: Gemeinde Grävenwiesbach

    IBAN: DE69 5019 0000 0002 1260 01

    BIC: FFVBDEFFXXX

    Bankinstitut: Frankfurter Volksbank eG

    Gemeinde Grävenwiesbach

    Empfänger: Gemeinde Grävenwiesbach

    IBAN: DE50 5105 0015 0304 0005 70

    BIC: NASSDE55XXX

    Bankinstitut: Nassauische Sparkasse

    Gemeinde Grävenwiesbach

    Empfänger: Gemeinde Grävenwiesbach

    IBAN: DE91 5125 0000 0072 0000 48

    BIC: HELADEF1TSK

    Bankinstitut:

    Weitere Informationen

    Diese Dienstelleninformation wird durch die Zentralredaktion gepflegt.
    Hinweis der Zentralredaktion: Für die von Ihnen angefragte Leistung konnte noch keine direkte Zuständigkeit ermittelt werden. Informationen zur zuständigen Stelle erhalten Sie bei der angezeigten Adresse.

    Stichwörter

    Abfall, Abfallbehörde, Abfallgebühren, Abwassergebühren, Bezahlungen, gefährliche Hunde, Hundeabmeldung, Hundeanmeldung, Hundesteuer, Hundeummeldung, Sperrmüll Abfallberatung, Steuern

    Version

    Technisch geändert am 05.04.2024

    Sprachversion

    de-DE

    Sprache: de-DE

    erforderliche Unterlagen

    Sie müssen sich bei der zentralen Plattform der Zentralen Stelle Verpackungsregister registrieren.

    Rechtsgrundlage(n)

    Fristen

    Die Beteiligung an einem dualen System für Ihre Verkaufsverpackungen muss vor dem Inverkehrbringen erfolgt sein. Die Vollständigkeitserklärung muss bis zum 15. Mai eines Kalenderjahres für die im vergangenen Kalenderjahr in Verkehr gebrachten Verkaufsverpackungen abgegeben werden.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Wer sich nicht an einem Rücknahmesystem beteiligt oder keine Branchenlösung im o.g. Sinne betreibt, verstößt gegen die Regelungen des Verpackgesetz. Die Nichtbeteiligung an einem Rücknahmesystem sowie die Abgabe von Verkaufsverpackungen ohne Beteiligung an einem Rücknahmesystem stellen Ordnungswidrigkeiten dar, die mit einem Bußgeld geahndet werden können. Das Gleiche gilt für den Fall, dass eine Vollständigkeitserklärung nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig abgegeben wird.

    Gültigkeitsgebiet

    Hessen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz am 15.03.2022

    Version

    Technisch geändert am 23.08.2023

    Stichwörter

    Vollständigkeitserklärungen, Register, Entsorgung, IHK, VE-Pflicht, Kreislaufwirtschaft, VE-Hinterlegungspflicht, gelber sack, Verpackungen, VE, VE-Register, duales System, Recycling, gelbe tonne, Abfallrecht

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de