Unternehmensbeteiligungsgesellschaft Anerkennung

    Unternehmensbeteiligungsgesellschaft (UBG), Anerkennung

    Beschreibung

    Gesellschaften, die ihre Geschäfte unter Beachtung des Gesetzes über Unternehmensbeteiligungsgesellschaften (UBGG) betreiben, können sich als UBG anerkennen lassen. Unternehmensgegenstand muss der Erwerb, das Halten, die Verwaltung und die Veräußerung von Wagniskapitalbeteiligungen sein.

    Zuständigkeit

    An das Hessische Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung

    Ansprechpartner

    Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen

    Adresse

    Hausanschrift

    Kaiser-Friedrich-Ring 75

    65185 Wiesbaden

    (Bitte bringen Sie zu Ihrem Besuch im HMWEVW ein gültiges Ausweisdokument mit. Wir weisen darauf hin, dass bei Ihrem Besuch Ihr Name vorübergehend elektronisch gespeichert wird.)

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Kontakt

    Telefon: +49 611 815-0

    Telefax: +49 611 815-2225

    E-Mail: poststelle@wirtschaft.hessen.de

    Internet

    Formulare

    Organisationsplan, Stand: 01.06.2023

    Stichwörter

    HMWEVW, Verkehrsministerium, Wirtschaftsministerium

    Version

    Technisch geändert am 19.06.2023

    Sprachversion

    de-DE

    Sprache: de-DE

    erforderliche Unterlagen

    Einem schriftlichen Antrag sind in Urschrift oder als öffentlich beglaubigte Abschriften beizufügen:

    • die Satzung oder der Gesellschaftsvertrag in der neuesten Fassung
    • die Urkunden über die Bestellung des Vorstands, der Geschäftsführer oder Komplementäre und die Urkunden über die Bestellung des Aufsichtsrates
    • bei einer Unternehmensbeteiligungsgesellschaft, die in der Rechtsform der Kommanditgesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien betrieben werden soll und bei der ein Komplementär eine juristische Person ist, zusätzlich eine Urkunde über die Bestellung der geschäftsführenden Organe der juristischen Person
    • ein Handelsregisterauszug nach neuestem Stand oder
    • eine Bestätigung des Registergerichts, dass die Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister nur noch von der Anerkennung als Unternehmensbeteiligungsgesellschaft abhängt.

    Die Anerkennungsvoraussetzungen sind in § 16 UBGG geregelt.
     

    Rechtsgrundlage(n)

    Kosten

    Die Anerkennungsgebühr wird nach dem zeitlichen Aufwand für die Behörde und dem wirtschaftlichen Vorteil für die Gesellschaft in einem Rahmen von 650,00 Euro - 3.200,00 Euro festgelegt.

    Gültigkeitsgebiet

    Hessen

    Version

    Technisch geändert am 23.08.2023

    Stichwörter

    Unternehmensbeteiligungsgesellschaft, UBG, Kapitalbeteiligungsgesellschaft

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English