Sachverständige für den Bereich des BBodSchG Anerkennung

    Anerkennung als Sachverständige/r für Bodenschutz und Altlasten nach § 18 des Bundes-Bodenschutzgesetz

    Sie können als Sachverständiger für bodenschutzrechtliche Fragestellungen anerkannt werden.

    Beschreibung

    Das Gesetz zum Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen und zur Sanierung von Altlasten (Bundes-Bodenschutzgesetz - BBodSchG) sieht an mehreren Stelle vor, Sachverständige einzubeziehen. Um als Sachverständiger in diesem Bereich anerkannt zu werden, müssen Sie sowohl über die erforderliche Sachkunde und gerätetechnische Ausstattung verfügen als auch auf Grund Ihrer Zuverlässigkeit und Ihrer persönlichen Integrität für diese Tätigkeit geeignet sein.

    Anerkannte Sachverständige sind dabei in sechs unterschiedlichen Sachgebieten anerkannt und tätig:

    1. Flächenhafte und standortbezogene Erfassung/  historische Erkundung

    2. Gefährdungsabschätzung für den Wirkungspfad Boden-Gewässer

    3. Gefährdungsabschätzung für den Wirkungspfad Boden-Pflanze

    4. Gefährdungsabschätzung für den Wirkungspfad Boden-Mensch

    5. Sanierung

    6. Gefahrenermittlung, -beurteilung und -abwehr von schädlichen Bodenveränderungen aufgrund von Bodenerosion durch Wasser

    Hat die Anerkennungsbehörde alle Voraussetzungen geprüft und wurde Ihre fachliche Eignung/Sachkunde festgestellt, erfolgt die Anerkennung und Bekanntgabe per Bescheid und mit Anerkennungsurkunde. 

    Die hierfür zuständigen Anerkennungs- und Bekanntgabebehörden sind in den Bundesländern unterschiedlich. Häufig sind dies die Industrie- und Handelskammern, aber auch die Ingenieurkammern, Landwirtschaftskammern oder Landesämter können zuständig sein.

    Ihre Anerkennung und Bekanntgabe erfolgt teilweise mit Befristung, teilweise unbefristet, je nach Verordnung und Bundesland.

    Die Kontaktdaten der anerkannten und bekannt gegebenen Sachverständigen sind in einheitlichen Verzeichnissen veröffentlicht.

    Wenn Sie bereits über eine öffentliche Bestellung gemäß § 36 GewO auf dem beantragten Sachgebiet verfügen und geeignete Fortbildungen absolviert haben, erbringen Sie damit häufig auch den Nachweis der erforderlichen Sachkunde für eine Anerkennung nach § 18 BBodSchG in Verbindung mit der jeweiligen Verordnung. Damit gibt es einige Sachverständige, die neben ihrer öffentlichen Bestellung nach § 36 GewO auch eine Anerkennung nach § 18 BBodSchG besitzen.

    Als Sachverständige nach § 18 BBodSchG werden in den Bundesländern zumeist auch Sachverständige anerkannt, deren Sachkunde, Zuverlässigkeit und gerätetechnische Ausstattung in einem anderen Bundesland nach vergleichbaren Anforderungen überprüft wurde. Eine erneute Überprüfung entfällt.

    Zuständigkeit

    Anträge auf Zulassung als Sachverständige oder Sachverständiger können bei der örtlich zuständigen IHK oder der Ingenieurkammer des Landes Hessen gestellt werden.
     

    Ansprechpartner

    Ingenieurkammer Hessen

    Adresse

    Hausanschrift

    Abraham-Lincoln-Straße 44

    65189 Wiesbaden

    (Anschrift und Besucheranschrift sind identisch.)

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Mo: - Do: 09:00 bis 16:00 Uhr, Freitag: 09:00 bis 15:00 Uhr
    Bei einer persönlichen Vorstellung wird um eine Terminabsprache gebeten

    Kontakt

    Telefon: +49 611 97457-0

    Telefax: +49 611 97457-29

    E-Mail: info@ingkh.de

    Kontaktperson

    • Frau Laura Roos (Genehmigung zum Führen der Berufsbezeichnung "Ingenieur"/"Ingeneurin")

    Internet

    Weitere Informationen

    Rollstuhlfahrer bitten wir, den Haupteingang Gustav-Stresemann-Ring, zu benutzen.

    Version

    Technisch geändert am 10.01.2023

    Sprachversion

    de-DE

    Sprache: de-DE

    erforderliche Unterlagen

    • Lebenslauf sowie vollständige Darstellung der beruflichen Tätigkeit und der Sachverständigentätigkeit bis heute
    • Ein Passbild (auch digital)
    • Führungszeugnis "zur Vorlage bei einer Behörde" im Original gemäß § 30 Abs. 5 BZRG (nicht älter als drei Monate)  
    • Gewerbezentralregisterauszug "zur Vorlage bei einer Behörde" im Original gemäß § 150 Abs. 5 GewO (nur erforderlich, bei gewerblicher Tätigkeit)
    • Steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung/Bescheinigung in Steuersachen Ihres zuständigen Finanzamtes im Original
    • Kopie Ihrer Haftpflichtversicherung für Personen, Sach- und Vermögensschäden
    • Beglaubigte Kopien von Zeugnissen (Berufsabschlüsse, Diplome, Promotionsurkunde), Kopien fachlichen Auszeichnungen
    • Teilnahmebescheinigungen an Fach und Sachverständigenseminaren, Kopien von Arbeits- und Dienstbescheinigungen (z. B. Zeugnisse vom letzten/ gegenwärtigen Arbeitgeber)
    • Fünf selbst erstellte Gutachten pro Sachgebiet, die für den Nachweis der Sachkunde im beantragten Sachgebiet geeignet sind
    • Gutachtenjournal der letzten zwei Jahre
    • Weiterbildungsnachweise der letzten zwei Jahre

    Bitte erfragen Sie bei der für Sie zuständigen Behörde, ob Sie weitere Unterlagen einreichen müssen.

    Formulare

    • Formular: Antragsformular der anerkennenden Behörde
    • OnlineVerfahren: nicht möglich
    • Schriftformerfordernis: ja
    • Persönliches Erscheinen nötig: ja

    Voraussetzungen

    • Sie verfügen über die erforderliche, umfassende Sachkunde
    • Sie verfügen über die erforderliche gerätetechnische Ausstattung
    • Sie sind persönlich zuverlässig
    • Sie verfügen über die erforderliche Haftpflichtversicherung für die Sachverständigentätigkeit

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    • In einigen Bundesländern ist zunächst ein Widerspruch einzulegen
    • Verwaltungsgerichtliche Klage
    • Konkrete Angaben sind der Rechtsmittelbelehrung im Ausgangsbeschied zu entnehmen.

    Verfahrensablauf

    Die Überprüfung von Sachverständigen nach § 18 BBodSchG ist in allen Bundesländern unterschiedlich geregelt und erfolgt nach der im jeweiligen Bundesland geltenden Verordnung.

    • Sie stellen zunächst einen schriftlichen Antrag. Aus dem Antrag muss hervorgehen, für welche/s Sachgebiet/e der Antrag gestellt werden soll. Mit dem Antrag müssen Sie weitere Unterlagen einreichen, die im Antrag aufgelistet sind.
    • Sie erhalten einen Gebührenbescheid. Die Gebühren werden grundsätzlich mit der Antragstellung fällig.
    • Im Weiteren prüfen die Anerkennungsbehörden die Zuverlässigkeit sowie die gerätetechnische Ausstattung und Ihre Haftpflichtversicherung.
    • Ihre fachliche Eignung wird durch Ausschüsse oder Fachgremien für Bodenschutz und Altlasten geprüft. Auch hier müssen Sie die Kosten tragen.
    • Das Überprüfungsverfahren besteht in der Regel aus der Bewertung Ihrer vorgelegten Gutachten sowie aus einer schriftlichen Ausarbeitung und einem Fachgespräch.
    • Das Ergebnis der Überprüfung wird Ihnen grundsätzlich schriftlich bekannt gegeben. Auf Wunsch kann die Entscheidung in einem Gespräch erläutert werden.
    • Hat die Anerkennungsbehörde alle Voraussetzungen geprüft und wurde Ihre fachliche Eignung/Sachkunde festgestellt, erfolgt die Anerkennung und Bekanntgabe per Bescheid und Sie erhalten eine Urkunde.
    • Ihre Anerkennung wird im bundesweiten Sachverständigenverzeichnis veröffentlicht und auch im Veröffentlichungsorgan der Anerkennungsbehörde bekannt gemacht. 

    Fristen

    - keine

    Bearbeitungsdauer

    Die nötigen Prüfungen sind sehr umfangreich und können je nach Bestellungsgebiet zwischen sechs und achtzehn Monate in Anspruch nehmen.

    Kosten

    Die Gebühren variieren und werden von den einzelnen Behörden und Kammern nach deren Kosten selbst festgelegt.

    Gebühren Kostenrahmen: 300 - 2500  EUR

    Hinzu kommen die Auslagen für Fachgremien und Auskünfte.

    Kosten/Entgelt für die Überprüfung im Fachgremium: 1000 - 3000  EUR

    Weitere Informationen

    Informationen zu Ansprechpartnern, Kammern und Bestellungsvoraussetzungen finden Sie hier:
    Seite des Sachverständigenverzeichnisses

    Weiteführende Informationen zu landesspezifischen Zuständigkeiten und speziellen Regelungen finden Sie hier: Seite des Recherchesystems Messstellen und Sachverständige

    Gültigkeitsgebiet

    Hessen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Deutscher Industrie- und Handelskammertag am 06.11.2020

    Version

    Technisch geändert am 23.08.2023

    Stichwörter

    Orale Aufnahme, Dermale Aufnahme, Durchwurzelbare Bodenschicht, Sachverständige, Kostenvergleichsrechnung, Altlastenkataster, Kostenwirksamkeitsbetrachtung, Inhalative Aufnahme, Sanierungsvertrag, Pflanzenverfügbarkeit, Altlastenbewertung, Kosten-Nutzen-Untersuchung, Ablagerung, Grundwassersanierung, Sanierung, Bodenschutz: SG II, Bodenschutz, Oberflächenwasserkontamination, Mineralölschäden, Sanierungskonzept, Bodensanierung, Arbeitsschutz, Erosionsminderung, Sanierungsziel, Altlastenverdacht, Altablagerung, Anerkennung von Sachverständigen, Bundesbodenschutzgesetz, Oberflächenwasser, Grundwassergefährdung, Transferbetrachtung, Orientierende Untersuchung, Altlastensanierung, Sanierungsverfahren, Grundwasser, Altlastenverdachtsfläche, Gesundheitsgefährdung, Gefährdungsabschätzung, Erosion, TRD-Wert, Erosionsflächen, Abschwemmung, Altlastenverdachtsfälle, Bodenschutz: SG VI, Sicherung, Verwertung, Kostenschätzung, Oberflächenwassergefährdung, Bodenschutz: SG V, Bodenkontamination, Sickerwasserprognose, Detailuntersuchung, Flächenhafte Erfassung, Toxikologische Bewertung, Beschränkungsmaßnahme, Historische Erkundung, Anschwemmung, Oberflächenwasserverunreinigung, Altstandort, Bodenerosion, Sanierungsuntersuchung, Nutzung, Bodenveränderungen, Sanierungsplan, Altlastenerkundung, Bodenschutz: SG III, Bundes-Bodenschutzgesetz, Spezialtiefbau, Schadstoffeinträge, Ablagerungen, Bodenschutz SG I, Schadstoffe, Altlastenerfassung, systemische Aufnahme, Qualitätssicherung, Gefahrenermittlung, Prüfwert, Kontaminierte Bausubstanz, Dekontamination, Schutzmaßnahme, Schadstoffeintrag, Altlasten, Sickerwasserkonzentration, Bodenabtrag, Schwarz-Weiß-Anlage, Altlastverdächtige Fläche, Erosionsschäden, Expositionsabschätzung, Pflanzenkontamination, Sachverständiger, Bodenentsorgung, Bodenschutz: SG IV, Sanierungsmaßnahme, Kontaminierung, Gewässergefährdung, Gewässerkontamination, Resorptionsverfügbarkeit, Altlastenuntersuchung, Mineralölschaden, Gefährdung, Gewässerverunreinigungen, Bodenluftsanierung, Altdeponien, Nachsorge, Stoffeintrag

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English