Prüfingenieure für Brandschutz Anerkennung

    Anerkennung als Prüfsachverständiger für Brandschutz

    Beschreibung

    Seit dem 01.10.2002 müssen Nachweise des vorbeugenden Brandschutzes für Gebäude der Gebäudeklasse 5 gemäß § 68 der Hessischen Bauordnung (HBO) von einem Prüfsachverständigen für Brandschutz bescheinigt werden. Dasselbe gilt für Nachweise des vorbeugenden Brandschutzes für Gebäude der Gebäudeklasse 4, wenn sie nicht durch eine nachweisberechtigte Person erstellt sind. Bei Sonderbauten kommt eine Einschaltung eines Prüfsachverständigen für Brandschutz durch die Bauaufsichtsbehörde in Betracht. Für die Tätigkeit als Prüfsachverständiger für Brandschutz ist eine Anerkennung durch die Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen erforderlich.

    Zuständigkeit

    An die Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen

    Ansprechpartner

    Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen

    Adresse

    Hausanschrift

    Bierstadter Straße 2

    65189 Wiesbaden

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Mo: - Fr: 09:00 - 18:00 Uhr

    Kontakt

    Telefon: +49 611 1738-0

    Telefax: +49 611 1738-40

    E-Mail: info@akh.de

    Version

    Technisch geändert am 10.01.2023

    Sprachversion

    de-DE

    Sprache: de-DE

    erforderliche Unterlagen

    Es ist ein förmlicher schriftlicher Antrag in Papierform bei der Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen zu stellen (Antrag auf Anerkennung als Prüfsachverständige/r für Brandschutz gemäß §§ 16 ff. der Hessischen Prüfberechtigten- und Prüfsachverständigenverordnung).
    Zu erbringen ist ein Nachweis über einen einschlägigen Hochschulabschluss sowie Unterlagen zum Nachweis einer 5 Jährigen berufsspezifischen Erfahrung.

    Wird eine Eintragung in eine vergleichbare Liste aus einem anderen Land der Bundesrepublik, einem anderen Mitgliedstaat der EU oder einem gleichgestellten Staat nachgewiesen, kann die Eintragung unter vereinfachten Voraussetzungen erfolgen.

    Beizubringen sind folgende Nachweise nach § 6 Abs. 2 HPPVO:
    "Antrag" mit
    - Persönlicher Datenbogen
    - Lebenslauf
    - Polizeiliches Führungszeugnis
    - Erklärungsbogen
    - Nachweis der Berufshaftpflichtversicherung

    Beizubringen ist ferner der Nachweis über die besonderen Voraussetzungen gemäß § 16 Abs. 1 HPPVO, nämlich der Nachweis der 5 Jährigen brandschutztechnischen Berufserfahrung, durch eine Objektliste und detaillierte Unterlagen zu 3 Projekten. Die erforderlichen Kenntnisse sind anhand einer schriftlichen Prüfung nachzuweisen.
     

    • Antrag
      (Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen)

    Rechtsgrundlage(n)

    Kosten

    Die Gebühr für das Anerkennungsverfahren beträgt für Mitglieder der AKH 600,00 Euro für Nicht-Mitglieder 700,00 Euro. Zusätzlich dazu sind die Auslagen der Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen für die anlässlich des Verfahrens und der Prüfungsteilnahme entstandenen Kosten von den Antragstellern anteilig zu erstatten.

    Gültigkeitsgebiet

    Hessen

    Version

    Technisch geändert am 23.08.2023

    Stichwörter

    Brandschutz, Sachverständige, Prüfer, AKH, Berufsanerkennung, Prüfsachverständiger, Architektenkammer, Sachverständiger

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English