Brunnen bohren / Wasserentnahme
Beschreibung
Grundwasser darf für den Haushalt, einschließlich der Gartenbewässerung, für den landwirtschaftlichen Hofbetrieb, für das Tränken von Vieh oder in geringen Mengen zu einem vorübergehenden Zweck grundsätzlich erlaubnisfrei entnommen, zutage gefördert, zutage geleitet oder abgeleitet werden. Eine Erlaubnis ist auch dann grundsätzlich nicht erforderlich, soweit eine Entnahme, Zutageförderung, Zutageleitung oder Ableitung von Grundwasser für gewerbliche Betriebe, für die Landwirtschaft, die Forstwirtschaft oder den Gartenbau jeweils in einer Menge von bis zu 3.600 m³ pro Jahr erfolgt.
Eine erlaubnisfreie Benutzung ist der unteren Wasserbehörde unter Angabe des genauen Grundstücks innerhalb eines Monats vor Beginn anzuzeigen.
Für andere Zwecke oder für größere Entnahmemengen ist eine Erlaubnis bzw. Bewilligung erforderlich.
Grundwasserhaltungen, d.h. das Abpumpen von Grundwasser, um Baugruben für die Zeit einer Baumaßnahme trocken zu halten, können erlaubnispflichtig sein, sind aber auf jeden Fall anzeigepflichtig.
Brunnenbohrungen sind grundsätzlich anzeigepflichtig. Soweit dabei Stoffe in das Grundwasser eingebracht werden, kann eine Erlaubnispflicht entstehen.
Es können auch naturschutzrechtliche und forstrechtliche Genehmigungen notwendig sein. Alle mit mechanischer Kraft angetriebenen Bohrungen müssen nach dem Lagerstättengesetz 2 Wochen vor Beginn der Arbeiten angezeigt werden. Bohrungen, die mehr als 100 m in den Boden eindringen sollen, sind nach Bundesberggesetz 2 Wochen vor Beginn der Arbeiten bei der zuständigen Behörde anzuzeigen.
Hinweise für Hochtaunuskreis: Brunnen bohren/Wasserentnahme
- Brunnen bohren/WasserentnahmeAlle benötigten Informationen finden Sie unter dem angegebenen Link
Online-Dienste
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Zuständigkeit
Zuständige Wasserbehörde ist in die untere Wasserbehörde, wenn nichts anderes bestimmt ist. Sie ist in den Landkreisen beim Kreisausschuss und in den Kreisfreien Städten beim Magistrat angesiedelt.
In den in der Verordnung zur Übertragung der Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen und über die Zuständigkeit der Wasserbehörden (Zuständigkeitsverordnung Wasserbehörden - WasserZustVO) aufgeführten Fällen ist die obere Wasserbehörde zuständig, die beim Regierungspräsidium angesiedelt ist.
Nähere Informationen erhalten Sie bei der unteren Wasserbehörde.
Zuständige Bergbehörde ist das Regierungspräsidium.
Die Anzeige einer Bohrung nach dem Lagerstättengesetz erfolgt beim Hessisches Landesamt für Naturschutz, Umwelt und Geologie.
Ansprechpartner
Wasser & Bodenschutz
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Hausanschrift
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Telefon: 06172 999-0
Telefax: 06172 999-6499
E-Mail: wbs@hochtaunuskreis.de
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Stichwörter
Abwasser, Boden, Wasser, Wasserversorgung
Stadtwerke Friedrichsdorf
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Postfach 1340
61364 Friedrichsdorf
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Montag 08:00- 12:00 Uhr, 13:30- 15:30 Uhr
Dienstag 08:00- 12:00 Uhr, 13:30- 15:30 Uhr
Mittwoch 08:00- 12:00 Uhr
Donnerstag 08:00- 12:00 Uhr, 13:30- 18:00 Uhr
Freitag 08:00- 12:00 Uhr
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Außerhalb der Sprechzeiten nach Terminvereinbarung!"
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Telefax: 06172 731-52500
E-Mail: stadtwerke@friedrichsdorf.de
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E-Mail: poststelle@hlnug.hessen.de
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Stichwörter
HLNUG
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- Haltestelle: Kreuzberger Ring
Linien:- Bus: Linie 15, 28
Aufzug vorhanden
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Mo - Do: 08:00 - 16:30 Uhr
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Telefon: +49 611 3309-2601
Telefax: +49 611 3309-2444
E-Mail: grundwasser.boden-wi@rpda.hessen.de
Internet
Rechtsgrundlage(n)
- Verordnung zur Übertragung der Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen und über die Zuständigkeit der Wasserbehörden (Zuständigkeitsverordnung Wasserbehörden - WasserZustVO)
- Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
- Hessisches Wassergesetz (HWG)
- Geologiedatengesetz (GeolDG)
- Bundesberggesetz
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz,Landwirtschaft und Verbraucherschutz am 11.03.2022
Stichwörter
HMUKLV, Wasserrecht, Brunnenbohren, Brunnen, Wasserentnahme, Grundwasser, Brunnenbau