Alleinerbschein Einziehung

    Alleinerbschein Einziehung

    Stellt sich im Nachhinein heraus, dass die im Erbschein ausgewiesenene erbende Person nicht die wirkliche Erbin bzw. der wirkliche Erbe ist, kann der Erbschein wieder eingezogen werden.

    Beschreibung

    Erfährt das Nachlassgericht, dass die in dem Erbschein aufgeführte erbende Person nicht die wirkliche Erbin bzw. der wirkliche Erbe des Erblassers ist, muss es von Amts wegen den Erbschein einziehen. Der Erbschein wird damit kraftlos und die in diesem unrichtigen Erbschein aufgeführten vermeintlich erbende Person kann nicht mehr über den Nachlass verfügen. Die Einziehung des Erbscheins kann auch von dem wirklichen Erben bzw. der wirklichen Erbin bei Gericht angeregt werden.

    Ansprechpartner

    Ihr zuständiges Amtsgericht finden Sie über das Orts- und Gerichtsverzeichnis

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 21.12.2022

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Das Verfahren wird von Amts wegen vom Nachlassgericht durchgeführt. Sollten Sie ein solches Verfahren beantragen, sind nachfolgende Unterlagen hilfreich:

    • Ihr Personalausweis oder Reisepass,
    • die Sterbeurkunde der verstorbenen Person (Erblasser),
    • das Familienstammbuch zur Dokumentation der Verwandtschaft,
    • Informationen dazu, ob es einen Prozess zu Ihrem Erbrecht gibt,
    • Namen und Anschriften der Miterben,
    • Nachweise, aus welchem Grund bestimmte Personen, die eigentlich erben würden, keine Erben mehr sind, zum Beispiel ihre Sterbeurkunden, Erbausschlagungs oder Erbverzichtserklärungen,
    • gegebenenfalls Testamente oder Erbverträge,
    • den Güterstand (bei Eheleuten) oder den Vermögensstand (bei eingetragenen Lebenspartnerschaften).

    Formulare

    Formulare sind nicht erforderlich.

    Voraussetzungen

    Es existiert ein Alleinerbschein und dieser weist eine Person als Erben aus, die kein Erbe ist.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Gegen den Einziehungsbeschluss kann eine Beschwerde erhoben werden.

    Verfahrensablauf

    Das Amtsgericht prüft von Amts wegen oder auf Antrag, ob der Erbschein wegen Unrichtigkeit einzuziehen ist.

    Fristen

    keine

    Bearbeitungsdauer

    Die Bearbeitungsdauer richtet sich nach der Komplexität des Erbfalls.

    Kosten

    Über die Kosten des gerichtlichen Verfahrens über die Einziehung des Erbscheins bestimmt das Gericht nach § 353 Abs. 2 Satz 1 FamFG. Die Höhe der Kosten bestimmt sich nach dem Streitwert, der sich nach der Höhe des Nachlasswertes abzüglich der Schulden bemisst.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Hessen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Justizministerium am 25.10.2021

    Version

    Technisch geändert am 13.03.2024

    Stichwörter

    mehrere Erben, Kraftloserklärung, Erbschein, Nachfolge feststellen, falscher Erbschein, Erbschein kraftlos, Erbschein einziehen

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de