Grundstückseigentümerrechte im Grundbuch Vermerk

    Vermerk von Grundstückseigentümerrechten im Grundbuch

    Dies ist eine Leistung der Justiz.

    Wenn Sie als Grundstückseigentümerin oder Grundstückseigentümer Rechte an einem weiteren Grundstück (dienendes Grundstück) besitzen, können Sie dies in dem Grundbuch Ihres Grundstücks (herrschendes Grundstück) vermerken lassen.

    Beschreibung

    Wenn Sie als Grundstückseigentümerin oder Grundstückseigentümer Rechte an einem weiteren Grundstück (dienendes Grundstück) besitzen, können Sie dies in dem Grundbuch Ihres Grundstücks (herrschendes Grundstück) vermerken lassen.

    Der Vermerk von Grundstückseigentümerrechten im Grundbuch des herrschenden Grundstücks (sogenannter Aktivvermerk) bewirkt, dass zur Löschung des Rechts oder zur Eintragung der Inhaltsänderung oder Rangänderung dieses Rechts auch die Bewilligung des Inhabers des subjektiv-dinglichen Rechts erforderlich ist, § 21 GBO, denn subjektiv-dingliche Rechte gelten gemäß § 96 BGB als Bestandteil des herrschenden Grundstücks. 

    zuständige Stelle

    Grundbuchamt des Amtsgerichtes, bei dem die jeweiligen Grundbücher geführt werden

    Ansprechpartner

    Ihr zuständiges Amtsgericht finden Sie über das Orts- und Gerichtsverzeichnis

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 21.12.2022

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Antrag mit Bezeichnung des Rechts, der Angabe des herrschenden Grundstücks und des dienenden Grundstücks

    Voraussetzungen

    • Antrag des Eigentümers des herrschenden Grundstücks oder jeder Person, deren Zustimmung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch zur Aufhebung des Rechts erforderlich ist

    Das Recht muss auf dem dienenden Grundstück vorher oder gleichzeitig eingetragen sein.

    Sie können bei folgenden Grundstückseigentümerrechten den Vermerk in das Grundbuch des herrschenden Grundstücks eintragen lassen:

    • Grunddienstbarkeit gemäß des Bürgerlichen Gesetzbuches
    • Subjektiv-dingliches Vorkaufsrecht gemäß des Bürgerlichen Gesetzbuches
    • Subjektiv-dingliche Reallast gemäß des Bürgerlichen Gesetzbuches
    • Erbbauzins gemäß des Erbbaurechtsgesetzes
    • Überbaurente gemäß des Bürgerlichen Gesetzbuches
    • Notwegrente gemäß des Bürgerlichen Gesetzbuches

    Das Recht muss auf dem dienenden Grundstück vorher oder gleichzeitig eingetragen sein

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Der Vermerk wird im Bestandsverzeichnis des Grundbuchs des herrschenden Grundstücks eingetragen. Auf dem Grundbuchblatt des dienenden Grundstücks wird ein Hinweis über den Vermerk eingetragen.

    Kosten

    Für die Eintragung des Vermerks: 50,00 € gemäß des Gerichts- und Notarkostengesetzes

    Gültigkeitsgebiet

    Hessen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium der Justiz am 05.01.2022

    Version

    Technisch geändert am 23.08.2023

    Stichwörter

    Herrschvermerk, Öffentliches Register, Elektronisches Grundbuch, Aktivvermerk, Grundbuch

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de