Mutterschaftsgeld Bewilligung

    Mutterschaftsgeld für gesetzlich Versicherte

    Wenn Sie Mutter werden, können Sie während der Schutzfristen vor und nach der Entbindung sowie für den Entbindungstag Mutterschaftsgeld erhalten. Beantragen Sie das Mutterschaftsgeld entweder bei Ihrer gesetzlichen Krankenkasse oder beim Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS).

    Beschreibung

    Während der Schutzfristen vor und nach der Entbindung sowie für den Entbindungstag können Sie Mutterschaftsgeld erhalten. Die Mutterschutzfristen beginnen normalerweise 6 Wochen vor der Geburt und enden normalerweise 8 bis 12 Wochen danach.

    Wenn Sie in der Schutzfrist und vor der Geburt Ihres Kindes freiwillig weitergearbeitet haben, wirkt sich das auf Ihr Mutterschaftsgeld aus:

    • Wenn Sie in vollem Umfang weiterarbeiten, wird daneben kein Mutterschaftsgeld gezahlt; es ruht.
    • Wenn Sie nur anteilig oder stundenweise weiterarbeiten, erhalten Sie normalerweise Mutterschaftsgeld. Allerdings wird das weitergewährte Teilarbeitsentgelt, soweit es beitragspflichtig ist, auf das Mutterschaftsgeld angerechnet.

    In beiden Fällen kommt es nicht darauf an, ob Sie als Arbeitnehmerin oder selbstständig arbeiten.

    Mutterschaftsgeld bekommen Sie auch, wenn Sie vor Beginn der Schutzfrist Krankengeld bekommen haben. Auch wenn Sie während der Mutterschutzfristen krank werden, bekommen Sie weiterhin das Mutterschaftsgeld.

    Wenn Sie Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung sind, stellen Sie den Antrag auf Mutterschaftsgeld bei Ihrer Krankenkasse. Bitte verwenden Sie für den Antrag das Formular, das Sie von Ihrer Krankenkasse bekommen.

    Wenn Sie privat versichert oder familienversichert sind und zu Beginn der Schutzfrist in einem Arbeitsverhältnis stehen, stellen Sie den Antrag beim Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS). Das gilt auch bei einem geringfügigen Arbeitsverhältnis, also einem Minijob.

    Höhe des Mutterschaftsgeldes

    Die Höhe des Mutterschaftsgeldes beträgt maximal EUR 13,00 pro Tag. Sie richtet sich nach Ihrem durchschnittlichen Netto-Lohn der letzten 3 abgerechneten Kalendermonate vor Beginn Ihrer Mutterschutzfristen. Wenn Ihr Netto-Lohn in dieser Zeit höher war als EUR 13,00 pro Tag, dann zahlt Ihnen Ihr Arbeitgeber den Differenzbetrag. 

    Die Höhe Ihres Mutterschaftsgelds hängt aber auch von Ihrem Versicherungsstatus ab:

    • als gesetzlich versicherte Arbeitnehmerin, unabhängig ob freiwillig oder pflichtversichert: maximal EUR 13,00 pro Tag, ausgezahlt von Ihrer Krankenkasse
    • als gesetzlich versicherte Arbeitslose: Mutterschaftsgeld in Höhe Ihres Arbeitslosengeldes
    • als familienversicherte Arbeitnehmerin, mindestens mit Minijob: einmalig maximal EUR 210,00, ausgezahlt vom Bundesamt für Soziale Sicherung
    • als Selbständige, freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung mit Anspruch auf Krankengeld versichert oder ohne Anspruch auf Krankengeld versichert, aber mindestens mit einem Minijob: Mutterschaftsgeld in Höhe des Krankengeldes beziehungsweise maximal EUR 13,00 pro Tag, ausgezahlt von Ihrer Krankenkasse
    • als privat versicherte Arbeitnehmerin, mindestens mit Minijob: einmalig maximal EUR 210,00, ausgezahlt vom Bundesamt für Soziale Sicherung

    Ausschließlich selbstständig tätige Frauen, die bei einer gesetzlichen Krankenkasse ohne Anspruch auf Krankengeld versichert oder die privat krankenversichert sind, erhalten kein Mutterschaftsgeld.

    zuständige Stelle

    Bitte wenden Sie sich an Ihre gesetzliche Krankenkasse.

    Sofern Sie zu Beginn der Schutzfrist nicht selbst Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind, sondern privat krankenversichert oder bei einer gesetzlichen Krankenkasse familienversichert (z. B. über Ihren Ehemann), wenden Sie sich bitte an das Bundesamt für Soziale Sicherung.

    Ansprechpartner

    Liste der Krankenkassen auf der Seite des GKV-Spitzenverbands (Spitzenverband Bund der Krankenkassen)

    Internet

    Stichwörter

    gesetzliche Krankenkasse, zuständige Krankenkasse

    Version

    Technisch geändert am 28.06.2022

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • ärztliche Bescheinigung über den errechneten Geburtstermin

    Bei Antragstellung beim BAS zusätzlich:

    • Antragsformular
    • wenn Sie keine Bescheinigung über den errechneten Geburtstermin erhalten haben: Geburtsbescheinigung
    • Bescheinigung über eine Beschäftigung

    Formulare

    Formulare: ja
    Online-Verfahren möglich: ja
    Schriftform erforderlich: nein
    Persönliches Erscheinen nötig: nein

    Voraussetzungen

    Sie können Mutterschaftsgeld bei der gesetzlichen Krankenkasse beantragen, wenn Sie 

    • ein Baby erwarten oder es bereits bekommen haben,
    • berufstätig sind und
    • Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind; eine Familienversicherung reicht nicht aus.

    Sie können Mutterschaftsgeld beim Bundesamt für Soziale Sicherung beantragen, wenn 

    • Sie ein Baby erwarten oder es bereits bekommen haben,
    • Sie zu Beginn der sechswöchigen Schutzfrist
    • privat krankenversichert sind oder 
    • bei einer gesetzlichen Krankenkasse familienversichert sind und 
    • Sie in einem Beschäftigungsverhältnis stehen, in dem Sie wegen der Mutterschutzfristen kein Entgelt bekommen oder
    • Ihr Arbeitgeber das Beschäftigungsverhältnis während Ihrer Schwangerschaft oder der Schutzfrist nach der Entbindung mit Zustimmung der zuständigen Behörde gekündigt hat.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    • Widerspruch. Detaillierte Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, können Sie dem Bescheid über Ihren Antrag entnehmen.
    • sozialgerichtliche Klage

    Verfahrensablauf

    Je nach Versicherungsstatus und beruflicher Situation können Sie Mutterschaftsgeld entweder bei Ihrer gesetzlichen Krankenkasse oder beim Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) beantragen.

    Mutterschaftsgeld bei Ihrer gesetzlichen Krankenkasse beantragen:

    • Nehmen Sie Kontakt zu Ihrer Krankenkasse auf oder rufen Sie die Internetseite Ihrer Krankenkasse auf.
    • Füllen Sie das Antragsformular vollständig aus und reichen Sie es mit allen geforderten Unterlagen bei Ihrer Krankenkasse ein. 
    • Ihre Krankenkasse prüft Ihre Unterlagen und wendet sich, wenn nötig, mit Rückfragen an Sie.
    • Sie erhalten eine schriftliche Bestätigung und bekommen das Mutterschaftsgeld ausgezahlt.

    Mutterschaftsgeld online beim Bundesamt für Soziale Sicherung beantragen:

    • Rufen Sie den Online-Antrag auf Mutterschaftsgeld auf.
    • Füllen Sie das Formular vollständig aus.
    • Scannen Sie die erforderlichen Unterlagen ein und laden Sie sie hoch.
    • Nach Absenden des Antrags haben Sie die Möglichkeit, Ihren Antrag für Ihre Unterlagen auszudrucken. 
    • Der Online-Antrag ist ohne Unterschrift gültig. Sie müssen Ihren Antrag oder Ihren Ausdruck daher nicht zusätzlich per Post einreichen.
    • Das BAS prüft Ihren Antrag und schickt Ihnen schnellstmöglich eine Eingangsbestätigung per Post.
    • Sie können den Stand der Bearbeitung Ihres Antrags jederzeit im Internet unter status.mutterschaftsgeld.de abfragen.
    • Sie erhalten eine schriftliche Bestätigung und bekommen das Mutterschaftsgeld ausgezahlt.

    Mutterschaftsgeld schriftlich beim Bundesamt für Soziale Sicherung beantragen:

    • Gehen Sie auf die Internetseite des Bundesamts für Soziale Sicherung und laden Sie dort das Antragsformular herunter.
    • Füllen Sie das Formular vollständig aus, unterschreiben Sie es schicken Sie es mit allen erforderlichen Unterlagen per Post an das BAS. 
    • Bitte beachten Sie: Das BAS archiviert die von Ihnen eingereichten Unterlagen nur noch in elektronischer Form und vernichtet die Originale. Sie erhalten die Originale daher nicht zurück. Bei Bedarf können Sie aber eine beglaubigte Kopie vom BAS erhalten.
    • Das BAS prüft Ihren Antrag und schickt Ihnen schnellstmöglich eine Eingangsbestätigung per Post.
    • Sie können den Stand der Bearbeitung Ihres Antrags jederzeit im Internet unter status.mutterschaftsgeld.de abfragen.

    Fristen

    Sie müssen keine Fristen beachten. Stellen Sie den Antrag auf Mutterschaftsgeld dennoch möglichst zu Beginn Ihrer Schutzfrist. Sie können den Antrag aber auch nach der Geburt Ihres Kindes stellen.

    Bearbeitungsdauer

    Die Bearbeitung Ihres Antrags dauert in der Regel 2 bis 6 Wochen.

    Kosten

    Sie haben keine Kosten zu tragen.

    Bemerkungen

    Nähere Informationen und Auskünfte erhalten Sie bei den gesetzlichen Krankenkassen.

    Die nachfolgende Tabelle gibt Ihnen einen Überblick über die unterschiedlichen Möglichkeiten der Leistung von Mutterschaftsgeld:

    Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung
    mit Krankengeldanspruch (z. B.
    Arbeitnehmerinnen und Arbeitslose)

    Arbeitnehmerin: pro Tag bis 13,00 Euro Mutterschaftsgeld
    von der Krankenkasse plus
    Arbeitgeberzuschuss
    in Höhe der Differenz
    zum durchschnittlichen Nettoarbeitsentgelt,
    arbeitslose Frauen: Mutterschaftsgeld in
    Höhe der bisherigen Zahlung

    Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung
    ohne Krankengeldanspruch (z. B.
    Studentinnen) mit einer geringfügigen
    Beschäftigung

    In der Regel pro Tag bis 13,00 Euro Mutterschaftsgeld
    von der Krankenkasse

    In der gesetzlichen Krankenversicherung
    familienversicherte Frauen mit einer
    geringfügigen Beschäftigung

    Mutterschaftsgeld von einmalig bis zu 210,00 Euro
    durch das Bundesversicherungsamt

    In der privaten Krankenversicherung
    versicherte oder nicht krankenversicherte
    Arbeitnehmerinnen

    Mutterschaftsgeld von einmalig bis zu 210,00 Euro
    durch das Bundesversicherungsamt plus
    Arbeitgeberzuschuss
    in Höhe der Differenz
    zwischen 13,00 Euro und dem durchschnittlichen
    Nettoarbeitsentgelt

    Frauen, deren Arbeitsverhältnis während
    der Schwangerschaft vom Arbeitgeber
    zulässig aufgelöst wurde

    Pro Tag bis 13,00 Euro Mutterschaftsgeld; der
    Arbeitgeberzuschuss wird diesen Frauen von
    der Krankenkasse oder dem Bundesversicherungsamt
    gezahlt

    Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung
    ohne Krankengeldanspruch
    (Arbeitslosengeld II Empfängerinnen)

    Arbeitslosengeld II wird während der gesetzlichen
    Mutterschutzfristen unter Berücksichtigung
    eines Mehrbedarfs1 ab der 13. Schwangerschaftswoche
    weitergezahlt.

    1 Mehrbedarf wird nur bis einschließlich zum Entbindungstag gewährt

    Gültigkeitsgebiet

    Hessen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Soziales und Integration am 12.11.2021

    Version

    Technisch geändert am 23.08.2023

    Stichwörter

    Mutterschaftsleistungen, Schutzfrist, Bundesamt für Soziale Sicherung, Entbindung, Mutterschaftsgeld, Mutterschaft, Mutterschutz

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de