Anzeige von Feuerwerken
Beschreibung
Vor dem Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen muss der Inhaber der Erlaubnis nach § 7 Sprengstoffgesetz (SprengG) oder der Inhaber eines Befähigungsscheines nach § 20 SprengG, das Feuerwerk der zuständigen Behörde anzeigen. Dies gilt ganzjährig für Feuerwerke mit pyrotechnischen Gegenständen der Kategorien 3, 4, P1, P2, T1 oder T2. Für Feuerwerke mit pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie 2 nur in der Zeit vom 02.01 bis zum 30.12.
Hinweise für Bad Homburg v. d. Höhe: Anzeige von Feuerwerken (IES:Bad Homburg v. d. Höhe, Stadt)
- Bad Homburg v. d. Höhe Anzeige von Feuerwerken:Keine weiteren Hinweise vorhanden
Online-Dienst
Zuständigkeit
Zuständig für die Empfangnahme der Anzeige ist die jeweilige Ordnungsbehörde der Stadt oder Gemeinde.
Diese leitet eine Kopie der Anzeige an das jeweils zuständige Regierungspräsidium weiter.
Die Vollzugsdezernate für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik bei den Regierungspräsidien Darmstadt, Gießen und Kassel sind für die Überwachung vom Aufbau und Abbrennen des Feuerwerkes zuständig.
Sie können das Verfahren auch elektronisch über den Einheitlichen Ansprechpartner abwickeln
- Einheitlicher Ansprechpartner Hessen - EAH -:Keine weiteren Hinweise vorhanden
Ansprechpartner
Stadt Bad Homburg v.d.Höhe - Sicherheit und Ordnung, Gewerbe (Sicherheit und Ordnung)
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Montag, Mittwoch und Freitag 8:00 bis 12:00 Uhr, Mittwoch 14:00 bis 17:00 Uhr und nach Vereinbarung.
Kontakt
Telefon: 06172 100-3210
Telefax: 06172 100-3261
E-Mail: oeffentliche.ordnung@bad-homburg.de
Kontaktperson
Dennise Winkel (Sachbearbeiterin)
Hausanschrift
Fax: 06172 100-3261
Telefon Festnetz: 06172 100-3213
E-Mail: Dennise.winkel@bad-homburg.de
Internet
Regierungspräsidium Darmstadt - Abteilung VI Arbeitsschutz - Standort Darmstadt
Adresse
Hausanschrift
Haltestellen
- Haltestelle: Luisenplatz
Linien:- Straßenbahn: Linie 2, 3, 6, 7, 8, 9
- Bus: Linie F/FU, H, K, L, R, NHX, 673, X69, X71, X74, X78, M01, GB, RH, 671, 672, WE1/WE2, n71, AIR
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Öffnungszeiten
Mo - Do: 08:00 - 16:30 Uhr
Freitag: 08:00 - 15:00 Uhr
Kontakt
Telefon: +49 6151 12-4001
Telefax: +49 611 3276-48655
E-Mail: arbeitsschutz@rpda.hessen.de
Internet
Regierungspräsidium Darmstadt - Abteilung VI Arbeitsschutz - Standort Wiesbaden
Adresse
Hausanschrift
Haltestellen
- Haltestelle: Europaviertel
Linien:- Bus: Linie 18
- Haltestelle: Schiersteiner Str.
Linien:- Bus: Linie 5, 8, 15
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Öffnungszeiten
Mo. - Do. : 08:00 - 16:30 Uhr
Freitag: 08:00 - 15:00 Uhr
Kontakt
Telefon: +49 611 3309-2545
Telefax: +49 611 3276-48655
E-Mail: arbeitsschutz@rpda.hessen.de
Internet
erforderliche Unterlagen
Vollständig ausgefülltes Anzeigeformular mit den ggf. notwendigen Lageplänen.
Formulare
Für die Online-Antragstellung wurde eine separate Plattform entwickelt. Auf der sogenannten Dienstleistungsplattform können Sie Ihre Anträge elektronisch einreichen und vieles mehr! Gerne können Sie sich vorab ein eigenes Bild von der Anwendung machen ohne sich vorher zu registrieren. Nutzen Sie hierzu die Simulation. Um die Online-Antragstellung in vollem Umfang nutzen zu können, müssen Sie sich zunächst beim Online-Antragsverfahren registrieren.
- Online Antragsverfahren:Einheitlichen Ansprechpartners Hessen
Rechtsgrundlage(n)
- § 23 Absatz 3 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV):Keine weiteren Hinweise vorhanden
Verfahrensablauf
Die Anzeige muss schriftlich in doppelter Ausfertigung erfolgen. Die Anzeige muss alle in § 23 Absatz4 der 1.SprengV benannten Angaben enthalten.
Sind nach Erstattung der Anzeige Veränderungen gegenüber dem Inhalt der Anzeige eingetreten, ist eine Änderungsanzeige ebenfalls in doppelter Ausfertigung notwendig.
Fristen
- Mindestens 2 Wochen vorher
- in unmittelbarer Nähe von Eisenbahnanlagen, Flughäfen oder Bundeswasserstraßen, die Seeschifffahrtsstraßen sind, muss die Anzeige mindestens 4 Wochen vorher erfolgen.
Kosten
Für die Entgegennahme und Bearbeitung der Anzeige können von den örtlichen Ordnungsbehörden Gebühren in Höhe von 40,00 Euro - 300,00 Euro erhoben werden.
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Stichwörter
Feuer, explosionsgefährliche Stoffe, Kampfmittel, Sprengstoffgesetz, Feuerwerkskörper, Feuerwerk, Sprengstoff, Pyrotechnik, SprengG