Adoption eines ausländischen Kindes Beschluss

    Adoption eines ausländischen Kindes - Beurkundung beantragen

    Beschreibung

    Möchten Sie ein Kind aus dem Ausland adoptieren? Dann sollten Sie im Vorfeld die Anerkennung einer solchen Adoption im Inland klären. Nach der Auslandsadoption bleibt die ausländische Geburtsurkunde Ihres Adoptivkindes gültig. Als Adoptiveltern können Sie dennoch zusätzlich eine Beurkundung der Geburt in Deutschland beantragen.

    Hinweis: Entscheidet ein deutsches Gericht über eine Adoption, nimmt dieses auch die Beurkundung vor. Das Gleiche gilt auch, wenn ein deutsches Familiengericht eine Auslandsadoption von einer schwachen in eine starke Adoption umwandelt.
     

    Zuständigkeit

    An das Standesamt Ihres Wohnsitzes

    Ansprechpartner

    Stadt Bad Homburg v.d.Höhe - Standesamt

    Adresse

    Hausanschrift

    Schulberg 1

    61348 Bad Homburg v. d. Höhe

    (Standesamt Bad Homburg v. d. Höhe)

    Öffnungszeiten

    TERMINE NUR NACH VEREINBARUNG

    Das Standesamt ist telefonisch zu erreichen Montag bis Freitag von 8:00-12:00 Uhr sowie Montag bis Donnerstag von 14:00-16:00 Uhr unter der Rufnummer 06172 100-3333. Wenn Sie uns per Mail mitteilen, wie Sie zu erreichen sind, rufen wir Sie gerne zurück. Rufnummer und Mail siehe Box "Kontaktdaten".

    Zugang nur mit eigener Mund-Nasen-Bedeckung. Bitte halten Sie Abstand.

    Kontakt

    Telefon: 06172 1003333

    Telefax: 06172 1003184

    E-Mail: standesamt@bad-homburg.de

    Internet

    Weitere Informationen

    Aufzug und Rollstuhlgerechte Zugänge sind vorhanden.
    Stadtbus Linie 1, 11, 2, 12, 3, 4, 6, 7

    Version

    Technisch geändert am 02.02.2024

    Sprachversion

    de-DE

    Sprache: de-DE

    Ihr zuständiges Amtsgericht finden Sie über das Orts- und Gerichtsverzeichnis

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 21.12.2022

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    sämtliche Unterlagen, die im Herkunftsland für die Adoption erforderlich waren

    Hinweis: Sie benötigen ausländische Urkunden mit Überbeglaubigung durch die zuständige ausländische Behörde (Apostille) oder Legalisation durch die deutsche Auslandsvertretung.
     

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Sollten Sie mit einer Entscheidung des Standesamtes nicht einverstanden sein, können Sie sich an das Amtsgericht wenden.  (§ 49 Abs. 1; § 50 Personenstandsgesetz). Für die Entscheidungen sind ausschließlich die Amtsgerichte zuständig, die ihren Sitz am Ort eines Landgerichts haben.

    Verfahrensablauf

    Sie müssen die Beurkundung der Geburt Ihres im Ausland geborenen Kindes beim Standesamt Ihres Wohnsitzes beantragen. Hier können Sie gleichzeitig den Antrag auf eine neue Geburtsurkunde stellen.

    Das Standesamt trägt die Änderung im Personenstandsregister ein.

    Hinweis: Das Standesamt, das die Beurkundung der Geburt Ihres im Ausland geborenen Kindes vornimmt, informiert automatisch andere Standesämter.
     

    Kosten

    Die Beurkundung erfolgt gebührenfrei. Für die Ausstellung einer Geburtsurkunde fallen Gebühren an.

    Weitere Informationen

    Weitere Informationen erhalten Sie auch unter der Leistungsbeschreibung "Apostille und Legalisation (Urkunden und Beglaubigungen)" im Hessen-Finder.

    Gültigkeitsgebiet

    Hessen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium des Innern und für Sport am 05.01.2017

    Version

    Technisch geändert am 01.12.2023

    Stichwörter

    internationale Adoption, Adoptivfamilie, Adoptionsverfahren, Adoptionsurkunde, Annahme als Kind, Adoptivkind, Beurkundung, Adoptiveltern, Urkunde

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de