Kfz: Übermittlungssperre im Fahrzeugregister eintragen lassen
Beschreibung
Übermittlungssperren können auf Antrag des Betroffenen gemäß § 41 Abs. 2 Straßenverkehrsgesetz (StVG) angeordnet werden, wenn der Betroffene glaubhaft macht, dass durch die Übermittlung der Fahrzeug- und Halterdaten seine schutzwürdigen Interessen beeinträchtigt werden.
Übermittlungssperren dienen in erster Linie dazu, die Erteilung entsprechender Auskünfte an Privatpersonen zu unterbinden. Eine Übermittlungssperre führt jedoch nicht dazu, dass eine Verfolgung von Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr erschwert oder gar verhindert wird.
Zuständigkeit
In Hessen ist der Antrag ausschließlich an das Regierungspräsidium Darmstadt zu richten.
Ansprechpartner
Regierungspräsidium Darmstadt - Dezernat III 33.2 - Straßenverkehr
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Mo - Do: 08:00 - 16:30 Uhr
Freitag: 08:00 - 15:00 Uhr
Kontakt
Telefon: +49 6151 12-8982
Hochtaunuskreis - KFZ-Zulassung, Bad Homburg v. d. Höhe
Adresse
Hausanschrift
Parkmöglichkeiten
Parkplatz: Parkhaus B
Gebührenpflichtig
Parkplatz: Parkhaus A
Gebührenpflichtig
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Öffnungszeiten
Montag - Mittwoch 07:30 – 14:30 Uhr
Donnerstag 07:30 –16:00 Uhr
Freitag 07:30 – 11:00 Uhr
Kontakt
Telefon: 06172 999-0
Telefax: 06172 999-9800
E-Mail: bis@hochtaunuskreis.de
Internet
Zahlungsweisen
Folgende Zahlungsweisen sind möglich: Bargeldzahlung, Girocard
Weitere Informationen
Stichwörter
Auto abmelden, Auto anmelden, KFZ Zulassungssstelle, Kfz-Zulassungsbehörde, Kfz-Zulassungsstelle, Zulassungsstelle KFZ
erforderliche Unterlagen
- Identitätsnachweis (Personalausweis, Reisepass)
- Glaubhaftmachung der schützenwerten Interessen, beispielsweise durch geeignete Nachweise über das Vorliegen einer Gefährdung
Rechtsgrundlage(n)
- § 41 Straßenverkehrsgesetz (StVG)Keine weiteren Hinweise vorhanden
- § 43 Abs. 1 Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV)Keine weiteren Hinweise vorhanden
- Gebühren-Nr. 399 der Anlage zu § 1 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)Keine weiteren Hinweise vorhanden
Verfahrensablauf
Wird eine Übermittlungssperre angeordnet, erfolgt ein entsprechender Vermerk in den Registern. Die Dauer der Sperre ist abhängig vom jeweiligen Einzelfall.
Kosten
Die Höhe der Gebühr richtet sich nach dem behördlichen Zeitaufwand. Sie beträgt 12,80 Euro je angefangene Viertelstunde Arbeitszeit.
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung am 26.10.2016