Unterhaltsvorschuss BewilligungOnline erledigen

    Unterhaltsvorschuss für Kinder von Alleinerziehenden beantragen

    Sie sind alleinerziehend und erhalten vom anderen Elternteil keinen oder nur teilweise Unterhalt? Dann können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Unterhaltsvorschuss beantragen. 

    Beschreibung

    Sie erhalten für Ihr Kind Unterhaltsvorschuss, wenn Sie es in Ihrem Haushalt ohne einen anderen Elternteil erziehen, gegen den das Kind einen Anspruch auf Unterhalt hat. Dieser Unterhalt wird vom anderen Elternteil/vom Unterhaltsverpflichteten nicht, unvollständig oder unregelmäßig gezahlt. Der Lebensmittelpunkt des Kindes muss sich dabei eindeutig in Ihrem Haushalt befinden. Sie dürfen zudem keinen neuen Partner bzw. keine neue Partnerin geheiratet haben.

    Wenn diese Anspruchsvoraussetzungen vorliegen, wird Ihnen der Unterhaltsvorschuss bis zur Volljährigkeit Ihres Kindes gezahlt. Dabei gilt: Für Kindern im Alter von zwölf bis zum 18. Geburtstag wird Unterhaltsvorschuss nur dann gezahlt, wenn Ihr Kind nicht auf Bürgergeld angewiesen ist oder wenn Sie im Bürgergeld-Bezug ein Brutto-Monatseinkommen von mindestens 600 Euro verdienen.

    Die Höhe des Unterhaltsvorschusses richtet sich nachdem Alter Ihres Kindes. Ab dem 01. Januar 2024 gelten folgende Beträge:

    • für Kinder von 0 bis 5 Jahren 230 Euro monatlich
    • für Kinder von 6 bis 11 Jahren 301 Euro monatlich
    • für Kinder von 12 bis 17 Jahren 395 Euro monatlich

    Online-Dienste

    UV-Erstantrag

    ID: L100001_386788655

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    niedrig

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    UVG-Antrag (Unterhaltsvorschuss)

    ID: L100001_377610617

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    niedrig

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    zuständige Stelle

    Unterhaltsvorschussstelle der Kommune

    Zuständigkeit

    Unterhaltsvorschussstellen in den Jugendämtern der Städten und Landkreisen

    Ansprechpartner

    Landkreis Groß-Gerau - Jugend und Familie

    Adresse

    Hausanschrift

    Wilhelm-Seipp-Straße 4

    64521 Groß-Gerau

    Öffnungszeiten

    Bitte vereinbaren Sie einen Termin.

    Kontakt

    Telefon: 0162 2035481(Wirtschaftliche und rechtliche Jugendhilfe)

    E-Mail: Wiju.uma@kreisgg.de(Wirtschaftliche Jugendhilfe)

    E-Mail: Beistandstandschaft@kreisgg.de(Beistandschaft)

    E-Mail: jugendamtuvg@kreisgg.de(Unterhaltsvorschuss)

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 19.04.2024

    Sprachversion

    de-DE

    Sprache: de-DE

    Unterhalt/ Beurkundungen und Fachverfahren

    Beschreibung

    Beistandschaft (rechtliche Vertretung vn Minderjährigen in Unterhaltsfragen)

    Unterhaltsvorschussleistungen

    Vaterschaftsanerkennung

    Erklärung über die gemeinsame Sorge

    Auskunft aus dem Sorgeregister (Negativtest)

    Adresse

    Postanschrift

    Marktplatz 4

    Postfach

    65428 Rüsselsheim am Main

    Hausanschrift

    Mainstraße 7

    65428 Rüsselsheim am Main

    (Besucheradresse, Eingang Schäfergasse)

    Parkmöglichkeiten

    Behindertenparkplatz: 1 Parkplatz an der Mainstraße, 4 an der Faulbruchstraße, 5 auf dem Landungsplatz
    Anzahl der Stellplätze: 10
    Gebührenfrei

    Parkplatz: Landungsplatz
    Anzahl der Stellplätze: 200
    Gebührenpflichtig

    Haltestellen

    • Haltestelle: Haltestelle Marktplatz
      Linien:
      • Bus: Linie 1, 6, 11, 31, 32, 41, 42, 51, 52, 72
      • Bus: Linie Spätlinien: 70, 71

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Bitte vereinbaren Sie einen Termin. Erst nach Terminvereinbarung ist ein Besuch zu folgenden Zeiten möglich:

    Telefonsprechzeiten

    Montag 09:00 - 12:00 Uhr

    Dienstag 09:00 - 12:00 Uhr

    Mittwoch 09:00 - 12:00 Uhr

    Donnerstag 09:00 - 12:00 Uhr

    Freitag 09:00 - 12:00 Uhr

    Persönliche Vorsprache nur mit Terminvereinbarung

    Kontakt

    Telefon: 06142 83-2153

    Telefon: 06142 83-2145

    Telefax: 06142 83-2700

    E-Mail: unterhaltsvorschussstelle@ruesselsheim.de

    Kontaktperson

    • Simone Werkmann
      Hausanschrift

      Mainstraße 7

      65428 Rüsselsheim am Main

      Telefon Festnetz: 06142 83-2153

      Fax: 06142 83-2172

      E-Mail: unterhaltsvorschussstelle@ruesselsheim.de

    • Rita Wingertszahn
      Hausanschrift

      Marktplatz 4

      65428 Rüsselsheim am Main

      Besucheradresse

      Telefon Festnetz: 06142 83-2144(Dienstag bis Donnerstag)

    • Elvira Stutmann
      Hausanschrift

      Mainstraße 7

      65428 Rüsselsheim am Main

      Telefon Festnetz: 06142 83-2145

    • Najima Boudouasar

      Telefon Festnetz: 06142 83-2495

    • Vasiliki Karipidou
      Hausanschrift

      Mainstraße 7

      65428 Rüsselsheim am Main

      Telefon Festnetz: 06142 83-2146

    • Nasrien Samiri
      Hausanschrift

      Mainstraße 7

      65428 Rüsselsheim am Main

      Telefon Festnetz: 06142 83-2151

    • Diana Keiling
      Hausanschrift

      Mainstraße 7

      65428 Rüsselsheim am Main

      Telefon Festnetz: 06142 83-2177

    • Jessica Kochner-Gessner
      Hausanschrift

      Marktplatz 4

      65428 Rüsselsheim am Main

      Besucheradresse

      Telefon Festnetz: 06142 83-1828(Mittwoch bis Freitag)

    • Kerstin Wild
      Hausanschrift

      Marktplatz 4

      65428 Rüsselsheim am Main

      Besucheradresse

      Telefon Festnetz: 06142 83-2224(Montag, Dienstag und Donnerstag vormittags)

    Bankverbindung

    Magistrat der Stadt Rüsselsheim am Main

    Empfänger: Magistrat der Stadt Rüsselsheim am Main

    IBAN: DE30 5019 0000 4602 4105 82

    BIC: FFVBDEFF

    Bankinstitut: Frankfurter Volksbank Rhein-Main eG

    Magistrat der Stadt Rüsselsheim am Main

    Empfänger: Magistrat der Stadt Rüsselsheim am Main

    IBAN: DE54 5001 0060 0064 1356 09

    BIC: PBNKDEFF

    Bankinstitut: Postbank Frankfurt

    Magistrat der Stadt Rüsselsheim am Main

    Empfänger: Magistrat der Stadt Rüsselsheim am Main

    IBAN: DE66 5085 2553 0001 0000 09

    BIC: HELADEF1GRG

    Bankinstitut: Kreissparkasse Groß-Gerau

    Stichwörter

    Beistandschaft (rechtliche Vertretung, Beistandschaften/ Beurkundung, Unterhaltsvorschuss, Unterhaltsvorschussstelle

    Version

    Technisch geändert am 19.07.2023

    Sprachversion

    de-DE

    Sprache: de-DE

    erforderliche Unterlagen

    Zusätzlich zum Antragsformular ist je nach Einzelfall erforderlich:

    • Geburtsurkunde oder Abstammungsurkunde Ihres Kindes oder Auszug aus dem Familienbuch, gegebenenfalls gleichwertiger Nachweis
    • Nachweis über ggf. erfolgte Namensänderungen Ihres Kindes
    • Meldebescheinigung Ihres Kindes
    • Aufenthaltserlaubnis (sofern Nicht-EU-Angehörige)
    • Schul-Ausbildungsbescheinigung Ihres Kindes, sofern Ihr Kind 15 Jahre oder älter ist
    • Gegebenenfalls Einkommensnachweis Ihres Kindes, auch über Halbwaisenbezüge oder ähnliches
    • Gegebenenfalls Nachweis über den SGB II-/SGB XII-Bezug
    • Gegebenenfalls Scheidungsurteil
    • Gegebenenfalls Nachweis der Vaterschaft (sofern sich dies nicht aus der Geburtsurkunde ergibt)
    • Gegebenenfalls Nachweis laufendes Vaterschafts- oder Anfechtungsverfahren
    • Gegebenenfalls Sterbeurkunde des anderen Elternteils oder gleichwertiger Nachweis
    • Gegebenenfalls Aufenthaltsnachweise des anderen Elternteils (sofern im Krankenhaus, Heil- oder Pflegeanstalt, Haft)
    • Gegebenenfalls Unterhaltstitel (Urkunde, Beschluss, Urteil) für Ihr Kind
    • Gegebenenfalls Nachweis der Unterhaltszahlungen für Ihr Kind, z. B. Kontoauszüge
    • Gegebenenfalls Nachweis über Bemühungen (eines Rechtsanwalts) zur Unterhaltsgeltendmachung

    Formulare

    Formulare vorhanden: Ja
    Schriftform erforderlich: Ja
    Formlose Antragsstellung möglich  : Nein
    Persönliches Erscheinen nötig: Nein
     

    Voraussetzungen

    Folgende Voraussetzungen für die Bewilligung von Unterhaltsvorschuss müssen erfüllt sein:

    • Sie und Ihr Kind leben zusammen in Deutschland.
    • Sie erziehen Ihr Kind alleine und der Lebensmittelpunkt Ihres Kind liegt eindeutig in Ihrem Haushalt.
    • Der andere Elternteil zahlt Ihrem Kind keinen Unterhalt, nur unregelmäßig Unterhalt oder unvollständigen Unterhalt.
    • Nach Vollendung des 12. Lebensjahres hat Ihr Kind nur dann einen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss, wenn es nicht auf Bürgergeld angewiesen ist oder wenn Sie im Bürgergeld-Bezug eigene Einkünfte von mindestens EUR 600 brutto monatlich verdienen.
    • Wenn Ihr Kind keine deutsche Staatsbürgershaft besitzt, kann es bei bestimmten Aufenthaltstiteln auch Unterhaltsvorschuss erhalten.
       

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Sie können Unterhaltsvorschuss schriftlich bei dem für den Wohnort zuständigen Jugendamt beantragen.  

    Viele Unterhaltsvorschussstellen bieten auch einen Online-Service an.
    Die zusätzlich zum Antragsformular erforderlichen Unterlagen sind vom Einzelfall abhängig.

    Nach Eingang des Antrags prüft die Unterhaltsvorschussstelle, ob ein Anspruch besteht. Über die Entscheidung erhalten Sie einen Bescheid von der Unterhaltsvorschussstelle.
     
    Sie sind verpflichtet, Auskünfte die zur Durchführung des Unterhaltsvorschussgesetzes erforderlich sind, zu erteilen oder bei der Feststellung der Vaterschaft oder des Aufenthalts des anderen Elternteils mitzuwirken. Für die gesamte Zeit des Leistungsbezugs müssen Sie der Unterhaltsvorschussstelle alle Änderungen in den Verhältnissen sofort mitteilen.

    Fristen

    Der Unterhaltsvorschuss kann für einen Monat rückwirkend bewilligt werden, sofern sich Ihr Kind oder Sie nachweislich um Unterhaltszahlungen des unterhaltspflichtigen Elternteils bemüht haben.     

    Widerspruchsfrist: 1 Monat

    Bearbeitungsdauer

     Die Dauer der Bearbeitung ist abhängig von der aktuellen Personal- und Arbeitssituation der Unterhaltsvorschussstelle.

    Kosten

    Es fallen keine Kosten an.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Es gibt folgende Hinweise:     

    • Einen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss haben Kinder zwischen 12 und 18 Jahren nur dann, wenn das Kind nicht auf SGB II-Leistungen angewiesen ist oder wenn der alleinerziehende Elternteil im SGB II-Bezug ein eigenes Einkommen von mindestens EUR 600,00 brutto erzielt.
    • Der andere Elternteil muss den Unterhaltsvorschuss an die
    • Unterhaltsvorschussstelle zurückzahlen. Falls der Unterhaltspflichtige nicht zahlt, kann die Unterhaltsvorschussstelle die Rückzahlung einklagen und vollstrecken

    Informationsbroschüre zum Unterhaltsvorschuss auf der Internetseite des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend:

    Gültigkeitsgebiet

    Hessen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Soziales und Integration Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) am 24.01.2024

    Version

    Technisch geändert am 29.02.2024

    Stichwörter

    Unterhalt Kind, Kindesunterhalt, Kinder, Alleinerziehende, Unterhaltsvorschussstelle, UVG, Unterhaltsvorschuss, Anspruch Unterhalt, Unterhalt

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English