Eintragung in das Wählerverzeichnis beantragen
Beschreibung
In jedem Wahlbezirk wird ein amtliches Wählerverzeichnis geführt. Wahlberechtigte, die dort am 42. Tag mit ihrer Hauptwohnung angemeldet sind, werden von Amts wegen in das Verzeichnis eingetragen und erhalten spätestens drei Wochen vor dem Wahltag eine Wahlbenachrichtigung.
Möchten Sie sich in das Wählerverzeichnis einer Stadt oder Gemeinde eintragen lassen, in dem Sie nicht geführt werden (etwa weil Sie vor kurzem umgezogen sind), haben Sie bis zum 21. Tag vor der Wahl die Möglichkeit, dies zu beantragen.
Einspruch / Berichtigung
Wenn Sie bis drei Wochen vor der Wahl keine Wahlbenachrichtigung erhalten haben, sollten Sie sich bei Ihrer Stadt- oder Gemeindeverwaltung während der Einsichtsfrist zwischen dem 20. und 16. Tag vor der Wahl durch Einsicht in das Wählerverzeichnis vergewissern, ob Sie im Wählerverzeichnis eingetragen sind. Fehlt der Eintrag, obwohl Sie glauben, wahlberechtigt zu sein, kann das Verzeichnis noch auf Ihren Einspruch hin korrigiert werden.
Zuständigkeit
An die Gemeinde- oder Stadtverwaltung, die für Ihren Wohnort (Hauptwohnsitz) zuständig ist
Ansprechpartner
Wahlamt
Beschreibung
Die Bürgerinnen und Bürger können sich an der politischen Willensbildung auf Bundes-, Landes- und kommunaler Ebene durch die Teilnahme an Wahlen und an Abstimmungen beteiligen. Die unmittelbare Wahl von Oberbürgermeistern, Bürgermeistern und Landräten sowie die Einführung von Kumulieren und Panaschieren bei den Kommunalwahlen haben die Möglichkeiten der Bürgerinnen und Bürger, Einfluss zu nehmen, weiter gestärkt.
Die Landtagswahlen, die Volksbegehren und -entscheide, Volksabstimmungen sowie die Bundestags- und Europawahlen werden von dem Landeswahlleiter vorbereitet und mit Unterstützung der Kreiswahlleiter sowie der Städte und Gemeinden durchgeführt.
Die Allgemeinen Kommunalwahlen, die Direktwahlen der (Ober-)Bürgermeister und Landräte, die Wahl der Ausländerbeiräte sowie die Bürgerbegehren und Bürgerentscheide werden dagegen - aufgrund der von der Verfassung garantierten kommunalen Selbstverwaltung - in alleiniger Verantwortung der Städte, Gemeinden und Landkreise durchgeführt.
In Rüsselsheim kommen bei einer Kommunalwahl die Wahl zu den Ortsbeiräten in Bauschheim und Königstädten hinzu.
Die Wahl zur Seniorenvertretung wird ebenfalls vom hiesigen Wahlamt durchgeführt.
Adresse
Hausanschrift
Parkmöglichkeiten
Parkplatz: Parkhaus Löwenplatz
Anzahl der Stellplätze: 348
Gebührenpflichtig
Behindertenparkplatz: 1 Parkplatz an der Mainstraße, 4 an der Faulbruchstraße, 5 auf dem Landungsplatz
Anzahl der Stellplätze: 10
Gebührenfrei
Parkplatz: Mainvorland
Anzahl der Stellplätze: 200
Gebührenpflichtig
Haltestellen
- Haltestelle: Haltestelle Marktplatz
Linien:- Bus: Linie 1, 6, 11, 31, 32, 41, 42, 51, 52, 72
- Bus: Linie Spätlinien: 70, 71
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Öffnungszeiten
Montag 08:00 - 12:00 Uhr
Dienstag 08:00 - 12:00 Uhr
Mittwoch 08:00 - 12:00 Uhr
Donnerstag 08:00 - 12:00 Uhr, 15:00 - 18:00 Uhr
Freitag 08:00 - 12:00 Uhr
Kontakt
Telefon: 06142 83-2418
Telefon: 06142 83-2419
Telefax: 06142 83-2083
E-Mail: wahlamt@ruesselsheim.de
Kontaktperson
Trudi Hartung (Fachbereichsleitung)
Ute Filler
Telefon Festnetz: 06142 83-2975
E-Mail: wahlamt@ruesselsheim.de
Sandra Nebe
Telefon Festnetz: 06142 83-2320
E-Mail: wahlamt@ruesselsheim.de
Internet
Bankverbindung
Magistrat der Stadt Rüsselsheim am Main
Empfänger: Magistrat der Stadt Rüsselsheim am Main
IBAN: DE30 5019 0000 4602 4105 82
BIC: FFVBDEFF
Bankinstitut: Frankfurter Volksbank Rhein-Main eG
Magistrat der Stadt Rüsselsheim am Main
Empfänger: Magistrat der Stadt Rüsselsheim am Main
IBAN: DE54 5001 0060 0064 1356 09
BIC: PBNKDEFF
Bankinstitut: Postbank Frankfurt
Magistrat der Stadt Rüsselsheim am Main
Empfänger: Magistrat der Stadt Rüsselsheim am Main
IBAN: DE66 5085 2553 0001 0000 09
BIC: HELADEF1GRG
Bankinstitut: Kreissparkasse Groß-Gerau
Stichwörter
Wahlangelegenheiten, Wahlen, Wahlen und Statistik
erforderliche Unterlagen
Als Nachweis genügt zumeist eine Kopie der Anmeldebestätigung der Stadt- oder Gemeindeverwaltung.
Voraussetzungen
- Die Stadt- oder Gemeindeverwaltung hat Sie von Amts wegen nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen.
- Sie glauben, dass Sie wahlberechtigt sind.
Rechtsgrundlage(n)
- § 4 Europawahlgesetz (EuWG) in Verbindung mit § 17 BWG
- § 17 Bundeswahlgesetz (BWG)
- §§ 14 - 23 Europawahlordnung (EuWO) - Wählerverzeichnis
- § 17 Bundeswahlgesetz (BWG) - Wählerverzeichnis und Wahlschein
- §§ 14 - 24 Bundeswahlordnung (BWO) -Wählerverzeichnis
- § 12 Landtagswahlgesetz (LWG) - Wählerverzeichnis
- §§ 3 - 11 Landeswahlordnung (LWO) - Wählerverzeichnis
- § 8 Hessisches Kommunalwahlgesetz (KWG) - Wählerverzeichnis
- §§ 7 - 15 Kommunalwahlordnung (KWO) - Wählerverzeichnisse
Verfahrensablauf
Sie können das Wählerverzeichnis Ihrer Stadt oder Gemeinde an den Werktagen vom 20. bis 16. Tag vor der Wahl während der allgemeinen Öffnungszeiten Ihrer Gemeindeverwaltung einsehen.
Wurden Sie nicht in das Wählerverzeichnis aufgenommen, müssen Sie umgehend schriftlich oder persönlich Ihre Aufnahme in das Wählerverzeichnis beantragen. Daraufhin wird von der Gemeindeverwaltung erneut geprüft, ob Sie für die bevorstehende Wahl wahlberechtigt sind. .
Ihr formloser schriftlicher Antrag sollte folgende Angaben enthalten:
- Ihren Familiennamen,
- Ihre Vornamen
- Ihr Geburtsdatum,
- Ihre Wohnanschrift,
- Ihre Unterschrift
- und die Formulierung "Einspruch gegen das Wählerverzeichnis und Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis"
Wird Ihrem Einspruch stattgegeben und werden Sie nachträglich in das Wählerverzeichnis eingetragen, erhalten Sie umgehend eine Wahlbenachrichtigung. Stellt die Gemeindeverwaltung fest, dass Ihrem Einspruch nicht stattgegeben werden kann, werden Sie ebenfalls umgehend benachrichtigt.
Fristen
Den Antrag auf Eintragung ins Wählerverzeichnis können Sie bis spätestens zum 21. Tag vor der Wahl stellen; danach ist eine Änderung nur noch auf rechtzeitigen Einspruch oder in Fällen offensichtlicher Unrichtigkeit von Amts wegen möglich.
Kosten
Die Eintragung ist für Sie kostenlos.
Hinweise (Besonderheiten)
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium des Innern und für Sport am 13.09.2018
Stichwörter
Bürgermeisterwahl, Landeswahl, Bundeswahl, Wahl, Bundestagswahl, Landratswahl, Wahlrecht, Kommunalwahl, Europawahl, Wahlgesetz, Wahlen