Besondere Meldepflicht in Beherbergungsstätten Anmeldung

    Besondere Meldepflicht in Beherbergungsstätten Anmeldung

    Beschreibung

    Wenn Sie in einer Beherbergungsstätte aufgenommen werden, müssen Sie sich bei der Meldebehörde anmelden, sobald der Aufenthalt die Dauer von sechs Monaten überschreitet. 

    Haben Sie keine Wohnung innerhalb Deutschlands, müssen Sie sich bereits nach drei Monaten anmelden.

    zuständige Stelle

    Meldebehörde, in dessen Zuständigkeitsbereich die Beherbergungsstätte liegt

    Ansprechpartner

    Stadt Raunheim - Fachdienst IV.4 - Bürgerservice

    Adresse

    Hausanschrift

    Am Stadtzentrum 1

    65479 Raunheim

    Parkmöglichkeiten

    Parkplatz: vor dem Rathausgebäude
    Anzahl der Stellplätze: 100
    Gebührenfrei

    Behindertenparkplatz: vor dem Rathausgebäude
    Anzahl der Stellplätze: 1
    Gebührenfrei

    Haltestellen

    • Haltestelle: Rathaus
      Linien:
      • Bus: Linie Linie 79, Linie 78

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Öffnungszeiten Verwaltung:
    Montag: 08.00 - 11.30 Uhr
    Dienstag: 08.00 - 11.30 Uhr
    Mittwoch: 08.00 - 11.30 Uhr und 13.30 - 17.30 Uhr
    Donnerstag: 13.00 - 16.00 Uhr
    Freitag: geschlossen

    Öffnungszeiten Bürgerbüro:
    Montag: 07.00 - 11.30 Uhr
    Dienstag: 08.00 - 11.30 Uhr
    Mittwoch: 08.00 - 11.30 Uhr und 13.30 - 17.30 Uhr
    Donnerstag: 13.00 - 16.00 Uhr
    jeden 1. Samstag: 09.00 - 12.00 Uhr

    Kontakt

    Telefon: 06142 402-190

    Telefax: 06142 402228

    E-Mail: buergerbuero@raunheim.de

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 06.03.2024

    Sprachversion

    de-DE

    Sprache: de-DE

    erforderliche Unterlagen

    • Bestätigung des Wohnungsgebers

    Voraussetzungen

    Bei Personen unter 16 Jahren ist darauf zu achten, dass diese von den Personen anzumelden sind, in deren Wohnung sie einziehen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Fristen

    Sie haben sich innerhalb von zwei Wochen anzumelden, sobald ihr Aufenthalt die Dauer von sechs bzw. drei Monaten überschreitet.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Die beschriebenen Informationen betreffen den Fall des "Wohnens" in der Beherbergungsstätte (Hotel, Pension).

    Für die in der Praxis typischen Kurzaufenthalte werden besondere Meldescheine für Beherbergungsstätten verwendet (§ 29 Absätze 2 und 3 und § 30 BMG).

    Gültigkeitsgebiet

    Hessen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium des Innern und für Sport am 07.04.2022

    Version

    Technisch geändert am 23.08.2023

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de