Auskunfts- und Übermittlungssperren im Melderegister Eintragung Auskunftssperre

    Melderegister - Eintragen einer Auskunftssperre

    Wenn Sie eine Auskunftssperre im Melderegister eintragen lassen wollen, müssen Sie schutzwürdige Interessen glaubhaft machen.

    Beschreibung

    Eine Auskunftssperre im Melderegister wird nur unter strengen Voraussetzungen eingetragen.

    Hierzu müssen Sie glaubhaft machen, dass Ihnen oder einer anderen Person durch eine Melderegisterauskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen entstehen kann. 

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    zuständige Stelle

    die Meldebehörde Ihres Wohnortes

    Zuständigkeit

    die Meldebehörde Ihres Wohnortes

    Ansprechpartner

    Gemeinde Bischofsheim - Ordnung und Umwelt

    Adresse

    Hausanschrift

    Schulstraße 13

    65474 Bischofsheim

    (Dienstgebäude: Schulstraße 15 und Schulstraße 34)

    Haltestellen

    • Haltestelle: Bahnhof Mainz-Bischofsheim oder Haltestelle Darmstädter Straße
      Linien:
      • Bus: Linie 54 / 55 / 72 / 827
      • S-Bahn: Linie S8 / S9
    Postanschrift

    Postfach 1163

    65469 Bischofsheim

    Öffnungszeiten

    Die Öffnungszeiten der Verwaltung sind:
    Montag 08.00-12.00 Uhr
    Dienstag 08.00-12.00 Uhr
    Mittwoch geschlossen
    Donnerstag 08.00-12.00 und 13.30-18.00 Uhr
    Freitag 08.00-12.00 Uhr

    Die Öffnungszeiten des Bürgerservice sind:
    Montag 08.00-12.00 Uhr
    Dienstag 08.00-12.00 Uhr
    Mittwoch geschlossen
    Donnerstag 08.00-12.00 und 13.30-19.00 Uhr
    Freitag 08.00-12.00 Uhr

    Die Öffnungszeiten der Bücherei sind:
    Dienstag 15.00 bis 18.00 Uhr
    Mittwoch 10.00 bis 13.00 und 15.00-18.00 Uhr
    Donnerstag 15.00 bis 19.00 Uhr
    Freitags 15.00 bis 18.00 Uhr
    Samstags 10.00 bis 13.00 Uhr

    Kontakt

    Telefon: 06144 404-0

    Telefax: 06144 404-69

    E-Mail: gemeindeverwaltung@bischofsheim.de

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 02.02.2024

    Sprachversion

    de-DE

    Sprache: de-DE

    Gemeinde Bischofsheim - Bürgermeister

    Adresse

    Postanschrift

    Postfach 1163

    65469 Bischofsheim

    Hausanschrift

    Schulstraße 13

    65474 Bischofsheim

    (Dienstgebäude: Schulstraße 13)

    Haltestellen

    • Haltestelle: Bahnhof Mainz-Bischofsheim oder Haltestelle Darmstädter Straße
      Linien:
      • Bus: Linie 54 / 55 / 72 / 827
      • S-Bahn: Linie S8 / S9

    Öffnungszeiten

    Die Öffnungszeiten der Verwaltung sind:
    Montag 08.00-12.00 Uhr
    Dienstag 08.00-12.00 Uhr
    Mittwoch geschlossen
    Donnerstag 08.00-12.00 und 13.30-18.00 Uhr
    Freitag 08.00-12.00 Uhr

    Die Öffnungszeiten des Bürgerservice sind:
    Montag 08.00-12.00 Uhr
    Dienstag 08.00-12.00 Uhr
    Mittwoch geschlossen
    Donnerstag 08.00-12.00 und 13.30-19.00 Uhr
    Freitag 08.00-12.00 Uhr

    Die Öffnungszeiten der Bücherei sind:
    Dienstag 15.00 bis 18.00 Uhr
    Mittwoch 10.00 bis 13.00 und 15.00-18.00 Uhr
    Donnerstag 15.00 bis 19.00 Uhr
    Freitags 15.00 bis 18.00 Uhr
    Samstags 10.00 bis 13.00 Uhr

    Kontakt

    Telefon: 06144 404-0

    Telefax: 06144 404-69

    E-Mail: gemeindeverwaltung@bischofsheim.de

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 05.03.2020

    Sprachversion

    de-DE

    Sprache: de-DE

    erforderliche Unterlagen

    • ggf. Nachweise für die Gefährdung

    Formulare

    Es ist in der Regel ein formloser Antrag nötig.

    Voraussetzungen

    • Für eine Auskunftssperre müssen Sie triftige Gründe, die eine Gefährdung Ihrer oder anderer Personen deutlich machen, gegenüber der örtlichen Meldebehörde glaub-haft machen.
    • Eine Überprüfung Ihrer Angaben muss die von Ihnen angeführte Gefahr bestätigen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Es empfiehlt sich, dass Sie vor der Beantragung mit der zuständigen Stelle Kontakt aufnehmen und sich informieren, ob eine Sperre in Ihrem Fall in Betracht kommt.

    Die Auskunftssperre wird auf Antrag eingetragen. Mit der Antragsabgabe müssen Sie Tatsachen darlegen und glaubhaft machen, weshalb Ihnen durch eine Auskunftserteilung eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Belange entstehen kann. Der Antrag kann schriftlich oder persönlich durch Vorsprache in der Behörde gestellt werden.

    Anschließend werden Ihre Angaben durch die zuständige Stelle überprüft. Ergibt sich aus dieser Überprüfung, dass die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen, so wird im Melderegister eine Auskunftssperre für 2 Jahre vermerkt, die sich auf alle Arten der Melderegisterauskunft an Privatpersonen und nicht öffentliche Stellen bezieht.

    Die Sperre gilt nur für die Wohnung, für die sie beantragt wurde.

    Sie können die Auskunftssperre nach Ablauf der Zeit verlängern lassen.

    Fristen

    Die Auskunftssperre endet nach 2 Jahren und kann auf Antrag verlängert werden.

    Gültigkeitsgebiet

    Hessen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium des Innern und für Sport am 10.12.2020

    Version

    Technisch geändert am 18.03.2024

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de