Zweitwohnungssteuer Festsetzung

    Zweitwohnungsteuer bezahlen

    Beschreibung

    Die Städte und Gemeinden in Hessen können in eigener Zuständigkeit und rechtlicher sowie kommunalfinanzpolitischer Eigenverantwortung entscheiden, ob und in welchem Umfang sie Zweitwohnungsteuer erheben wollen. Eine Pflicht zur Erhebung der Zweitwohnungsteuer besteht nicht. Besteuert wird das Innehaben einer weiteren Wohnung (Zweit- bzw. Nebenwohnung) neben einer Hauptwohnung.

    In der Regel betrifft dies alle Personen, die im betreffenden Ort eine Wohnung bezogen und diese als Nebenwohnung gemeldet haben. Ob die Wohnung gemietet ist oder vom Eigentümer selbst bewohnt wird, spielt dabei keine Rolle, ebenso nicht die Frage, ob sich die Hauptwohnung am selben Ort befindet.

    Ausnahmen:
    Generell von der Zweitwohnungsteuer befreit sind nicht dauernd getrennt lebende Verheiratete, die aus beruflichen Gründen eine Nebenwohnung unterhalten.

    Hinweis: Sie sind verpflichtet, Ihre Zweitwohnung bei der zuständigen Behörde anzumelden.

    • Zweitwohnung / Nebenwohnung anmelden
      (Leistungsbeschreibung im Hessen-Finder)

    Die Anmeldung auf der Meldestelle gilt dabei gleichzeitig als steuerliche Anmeldung.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Zuständigkeit

    Bei der für Ihre Zweit- bzw. Nebenwohnung zuständigen Stadt-oder Gemeindeverwaltung erfahren Sie, ob und in welchem Umfang bzw. unter welchen Bedingungen Sie mit entsprechenden Zahlungspflichten rechnen müssen.

    Sie erhalten dort ggf. auch die Erklärungen zur Zweitwohnungssteuer

    Ansprechpartner

    Gemeinde Seeheim-Jugenheim - Finanzen + Steuern

    Adresse

    Postanschrift

    Schulstraße 12

    Postfach

    64342 Seeheim-Jugenheim

    Kontakt

    Telefon: 06257 990-152

    E-Mail: finanzen@seeheim-jugenheim.de

    E-Mail: steueramt@seeheim-jugenheim.de

    Kontaktperson

    Version

    Technisch geändert am 03.01.2024

    Sprachversion

    de-DE

    Sprache: de-DE

    Gemeinde Seeheim-Jugenheim - Fachbereich: Hauptverwaltung + Finanzen

    Adresse

    Postanschrift

    Schulstraße 12

    64342 Seeheim-Jugenheim

    Öffnungszeiten

     Montag und Dienstag: 08.00 bis 12.30 Uhr

     Donnerstag: 08.00 bis 12.30 Uhr und 14.00 bis 18.00 Uhr 

     Freitag: 08.00 bis 12.00 Uhr

    Die Bediensteten des Fachdienstes Personal sind zu den Öffnungszeiten grundsätzlich zu erreichen. Aufgrund von Teilzeitbeschäftigungen ist jedoch nicht jeder Arbeitsplatz durchgehend besetzt. Bitte vereinbaren Sie einen persönlichen Termin direkt mit der/dem zuständigen Mitarbeiter/in. 

    Kontaktperson

    Version

    Technisch geändert am 03.01.2024

    Sprachversion

    de-DE

    Sprache: de-DE

    Voraussetzungen

    Sie haben neben Ihrer Hauptwohnung auch eine Zweitwohnung

    Rechtsgrundlage(n)

    Kosten

    Als Bemessungsgrundlage dient meist der jährliche Mietaufwand, bei Eigentumswohnungen die ortsübliche Vergleichsmiete (Mietspiegel). Aufgrund der kommunalen Eigenständigkeit gelten keine einheitlichen Regelungen.

    Gültigkeitsgebiet

    Hessen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium des Innern und für Sport am 20.03.2014

    Version

    Technisch geändert am 23.08.2023

    Stichwörter

    Gemeindesteuern, Meldebehörde, Wohnungsummeldung, Zweitwohnsitzsteuer bezahlen, Zweitwohnungssteuer, Wohnung, Zweitwohnsitzsteuer, Zweitwohnung, Zweitwohnungsabgabe, Wohnung anmelden, Wohnung Anmeldung, Nebenwohnung, Steuer, Wohnungswesen

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de