Kfz-Kennzeichen: Kurzzeitkennzeichen
Beschreibung
Wenn Sie eine Probe-oder eine Überführungsfahrt mit einem nicht zugelassenen Fahrzeug durchführen wollen, benötigen Sie dazu ein Kurzzeitkennzeichen zur einmaligen Verwendung.
Kurzzeitkennzeichen werden zugeteilt, wenn
- das Fahrzeug den Zulassungsbehörden bekannt ist,
- eine gültige Hauptuntersuchung (HU) / Sicherheitsprüfung (SP) nachgewiesen wird und
- das Fahrzeug im Fahrzeugschein konkret bezeichnet wird.
Fahrten ohne Hauptuntersuchung sind in folgenden Fällen möglich:
- bis zu einer Prüfstelle im Zulassungsbezirk, der das Kennzeichen ausgestellt hat; ebenso Rückfahrten.
- zur unmittelbaren Reparatur festgestellter erheblicher oder geringer Mängel in einer nächstgelegenen Werkstatt im Zulassungsbezirk, der das Kennzeichen ausgestellt hat oder in einem angrenzenden Bezirk und zurück. Dies gilt nicht für Fahrzeuge, die bei der Überprüfung als verkehrsunsicher eingestuft wurden.
Das Kurzzeitkennzeichen wird für höchstens 5 Tage zugeteilt. Der Ablaufzeitpunkt ist auf dem Kennzeichen in einem gelben Feld am rechten Rand vermerkt. Nach Ablauf der Gültigkeit des Kurzzeitkennzeichens darf das Fahrzeug auf öffentlichen Straßen nicht mehr in Betrieb gesetzt werden.
Möchten Sie die Kurzzeitkennzeichen für Fahrten in ein anderes Land nutzen, , klären Sie bitte unmittelbar mit der zuständigen Auslandsvertretung, ob in Ihrem Zielland das deutsche Kurzzeitkennzeichen akzeptiert wird.
Der Antrag auf ein Kurzzeitkennzeichen ist bei der örtlich zuständigen Zulassungsbehörde Ihres Hauptwohnsitzes oder bei der für den Standort des Fahrzeugs zuständigen Zulassungsbehörde zu stellen.
Soweit ein Antragsformular notwendig ist, können Sie es vorab bei der Zulassungsbehörde besorgen und zu Hause ausfüllen. Je nach Angebot Ihrer Zulassungsbehörde steht ein Download-Formular oder ein Online-Dienst über das Internet zur Verfügung.
Die Kennzeichenschilder können Sie während der Antragsbearbeitung herstellen lassen. Die Kosten für die Schilder sind in den Gebühren nicht enthalten. Die Kennzeichenschilder werden von der Zulassungsbehörde abgestempelt.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Zuständigkeit
Die Zulassungsbehörde Ihres Landkreises oder Ihrer Kreisfreien Stadt, in dem bzw. der Sie Ihren Hauptwohnsitz haben oder die für den Standort des Fahrzeugs zuständige Zulassungsbehörde.
Ansprechpartner
Stadt Pfungstadt - KFZ-Zulassung
Adresse
Postanschrift
Borngasse 17
Postfach
64319 Pfungstadt
Öffnungszeiten
Montag bis Freitag 07:00 - 12:30 Uhr
Donnerstag 14:00 - 18:00 Uhr
Wir bitten Sie zu beachten, dass zurzeit alle Kundenbesuche nur nach vorheriger Terminabsprache stattfinden können.
Online-Terminvergabe bei Zulassungsstelle und Bürgerbüro (Meldeamt):
Für Zulassungsstelle und Bürgerbüro (Meldeamt) bieten wir Ihnen zusätzlich die Möglichkeit, einen Termin für die Bearbeitung Ihrer Anliegen online zu buchen.
Termine sind dort mit einer Vorlaufzeit von drei Wochen buchbar:
Annahmeschluss mindestens 30 Min. vor Ende der Öffnungszeiten.
Bei hohem Kundenaufkommen muss gegebenenfalls ein flexibler Annahmeschluss festgelegt werden.
Wir bitten um Ihr Verständnis.
Kontakt
Telefon: 06157 988-1210
E-Mail: Zulassung@pfungstadt.de
Kontaktperson
Frau Gutjahr
Postanschrift
Borngasse 17
64319 Pfungstadt
Telefon Festnetz: 06157 988-1214
Fax: 06157 988-1315
E-Mail: elke.gutjahr@pfungstadt.de
Herr Landzettel
Postanschrift
Borngasse 17
64319 Pfungstadt
Fax: 06157 988-1315
Telefon Festnetz: 06157 988-1212
E-Mail: thomas.landzettel@pfungstadt.de
Frau Langschwager
Postanschrift
Borngasse 17
64319 Pfungstadt
Telefon Festnetz: 06157 988-1211
Fax: 06157 988-1315
E-Mail: jana.langschwager@pfungstadt.de
erforderliche Unterlagen
- Elektronische Versicherungsbestätigung (eVB) über die Kfz-Haftpflichtversicherung
- Das Datum der nächsten Hauptuntersuchung und Sicherheitsprüfung, sofern das Fahrzeug dieser unterliegt, ist anzugeben und auf Verlangen nachzuweisen.
- Gültiger Personalausweis oder Reisepass; bei Vorlage des Reisepasses zusätzlich eine aktuelle Meldebescheinigung
- Wenn Sie einen Dritten beauftragen, benötigt dieser eine schriftliche Vollmacht von Ihnen. Außerdem muss er Ihr Ausweisdokument (im Original) bei der Zulassungsbehörde vorlegen. Er selbst muss sich mit seinem gültigen Personalausweis/Reisepass ausweisen können.
- Nachweis des Bedarfs
- Fahrzeugschein im Original
Für weitere Auskünfte wenden Sie sich bitte an Ihre örtlich zuständige Zulassungsbehörde.
Rechtsgrundlage(n)
- § 16a der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV):Keine weiteren Hinweise vorhanden
- Gebühren-Nrn. 124 und 221.4 der Anlage (zu § 1) der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt):Keine weiteren Hinweise vorhanden
Fristen
Kennzeichen und der Fahrzeugschein brauchen der Zulassungsbehörde nach Ablauf des Zeitraums nicht mehr zurückgegeben werden. Sie verlieren nach Ablauf der Frist ihre Gültigkeit.
Kosten
Die Gebühr richtet sich nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt). Sie beträgt derzeit 12,80 Euro.
Zusätzlich fallen Kosten für die Kennzeichenschilder an.
Bemerkungen
Für weitere Auskünfte wenden Sie sich bitte an Ihre örtlich zuständige Zulassungsbehörde.
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung am 03.07.2018
Stichwörter
Prüfungsfahrt, Kurzzeitkennzeichen, Fahrzeugüberführung, Überführungsfahrt, Probe- und Überführungsfahrten, Probefahrt, Prüfungs-, Tageszulassung, Händlerkennzeichen