Eintragung in das Wählerverzeichnis beantragen
Beschreibung
In jedem Wahlbezirk wird ein amtliches Wählerverzeichnis geführt. Wahlberechtigte, die dort am 42. Tag mit ihrer Hauptwohnung angemeldet sind, werden von Amts wegen in das Verzeichnis eingetragen und erhalten spätestens drei Wochen vor dem Wahltag eine Wahlbenachrichtigung.
Möchten Sie sich in das Wählerverzeichnis einer Stadt oder Gemeinde eintragen lassen, in dem Sie nicht geführt werden (etwa weil Sie vor kurzem umgezogen sind), haben Sie bis zum 21. Tag vor der Wahl die Möglichkeit, dies zu beantragen.
Einspruch / Berichtigung
Wenn Sie bis drei Wochen vor der Wahl keine Wahlbenachrichtigung erhalten haben, sollten Sie sich bei Ihrer Stadt- oder Gemeindeverwaltung während der Einsichtsfrist zwischen dem 20. und 16. Tag vor der Wahl durch Einsicht in das Wählerverzeichnis vergewissern, ob Sie im Wählerverzeichnis eingetragen sind. Fehlt der Eintrag, obwohl Sie glauben, wahlberechtigt zu sein, kann das Verzeichnis noch auf Ihren Einspruch hin korrigiert werden.
Zuständigkeit
An die Gemeinde- oder Stadtverwaltung, die für Ihren Wohnort (Hauptwohnsitz) zuständig ist
Ansprechpartner
Stadt Pfungstadt - Gewerbe/Gaststätten/Abfallbeseitigung/Wahlen
Adresse
Postanschrift
Borngasse 17
Postfach
64319 Pfungstadt
Öffnungszeiten
Montag:
07.30 Uhr - 12.30 Uhr
Dienstag:
07.30 Uhr - 12.30 Uhr
Mittwoch:
geschlossen
Donnerstag:
07.30 Uhr - 12.30 Uhr und 14.00 - 18.00 Uhr
Freitag:
07.30 Uhr - 12.30 Uhr
und nach Vereinbarung
Kontakt
Telefon: 06157 988-1221
Telefon: 06157 988-1244
E-Mail: abfall@pfungstadt.de
E-Mail: gewerbe@pfungstadt.de
E-Mail: wahlen@pfungstadt.de
Stadt Pfungstadt - Bürgerbüro
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Öffnungszeiten
Bürgerbüro Online > Nützliche Links und Formulare
Wir bitten Sie zu beachten, dass zurzeit alle Kundenbesuche nur nach vorheriger Terminabsprache stattfinden können.
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Für das Bürgerbüro (Meldeamt) bieten wir Ihnen zusätzlich die Möglichkeit, einen Termin für die Bearbeitung Ihrer Anliegen online zu buchen.
Termine sind dort mit einer Vorlaufzeit von drei Wochen buchbar:
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Wir bitten um Ihr Verständnis.
Stadthaus II:
Montag:
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Frau Steiner
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Stadt Pfungstadt - Amt für Bürger und Ordnung
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Weitere Informationen
Ordnungsamt
Verwarngeld
Verwarngelder
Bußgeld
Bußgelder
Strafe
Stadtpolizei
Ordnungspolizei
Ortspolizei
Verwarnung
Polizei
erforderliche Unterlagen
Als Nachweis genügt zumeist eine Kopie der Anmeldebestätigung der Stadt- oder Gemeindeverwaltung.
Voraussetzungen
- Die Stadt- oder Gemeindeverwaltung hat Sie von Amts wegen nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen.
- Sie glauben, dass Sie wahlberechtigt sind.
Rechtsgrundlage(n)
- § 4 Europawahlgesetz (EuWG) in Verbindung mit § 17 BWG
- § 17 Bundeswahlgesetz (BWG)
- §§ 14 - 23 Europawahlordnung (EuWO) - Wählerverzeichnis
- § 17 Bundeswahlgesetz (BWG) - Wählerverzeichnis und Wahlschein
- §§ 14 - 24 Bundeswahlordnung (BWO) -Wählerverzeichnis
- § 12 Landtagswahlgesetz (LWG) - Wählerverzeichnis
- §§ 3 - 11 Landeswahlordnung (LWO) - Wählerverzeichnis
- § 8 Hessisches Kommunalwahlgesetz (KWG) - Wählerverzeichnis
- §§ 7 - 15 Kommunalwahlordnung (KWO) - Wählerverzeichnisse
Verfahrensablauf
Sie können das Wählerverzeichnis Ihrer Stadt oder Gemeinde an den Werktagen vom 20. bis 16. Tag vor der Wahl während der allgemeinen Öffnungszeiten Ihrer Gemeindeverwaltung einsehen.
Wurden Sie nicht in das Wählerverzeichnis aufgenommen, müssen Sie umgehend schriftlich oder persönlich Ihre Aufnahme in das Wählerverzeichnis beantragen. Daraufhin wird von der Gemeindeverwaltung erneut geprüft, ob Sie für die bevorstehende Wahl wahlberechtigt sind. .
Ihr formloser schriftlicher Antrag sollte folgende Angaben enthalten:
- Ihren Familiennamen,
- Ihre Vornamen
- Ihr Geburtsdatum,
- Ihre Wohnanschrift,
- Ihre Unterschrift
- und die Formulierung "Einspruch gegen das Wählerverzeichnis und Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis"
Wird Ihrem Einspruch stattgegeben und werden Sie nachträglich in das Wählerverzeichnis eingetragen, erhalten Sie umgehend eine Wahlbenachrichtigung. Stellt die Gemeindeverwaltung fest, dass Ihrem Einspruch nicht stattgegeben werden kann, werden Sie ebenfalls umgehend benachrichtigt.
Fristen
Den Antrag auf Eintragung ins Wählerverzeichnis können Sie bis spätestens zum 21. Tag vor der Wahl stellen; danach ist eine Änderung nur noch auf rechtzeitigen Einspruch oder in Fällen offensichtlicher Unrichtigkeit von Amts wegen möglich.
Kosten
Die Eintragung ist für Sie kostenlos.
Hinweise (Besonderheiten)
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium des Innern und für Sport am 13.09.2018
Stichwörter
Bürgermeisterwahl, Bundeswahl, Wahl, Bundestagswahl, Wahlen, Europawahl, Landeswahl, Wahlgesetz, Kommunalwahl, Wahlrecht, Landratswahl