Bestattung Anmeldung Feuerbestattung

    Feuerbestattung anmelden

    Beschreibung

    Die Feuerbestattung ist die häufigste Bestattungsart in Hessen. Die/der Verstorbene wird dabei entweder vor oder nach der Trauerfeierlichkeit mit dem Sarg eingeäschert. Die Beisetzung der Urne erfolgt dementsprechend zu einem späteren Zeitpunkt.

    Hat die verstorbene Person die Feuerbestattung ausdrücklich verfügt, so ist diesem Wunsch zu entsprechen, lehnte sie eine Feuerbestattung ab, so ist die Einäscherung unzulässig.

    Hinweis:

    Eine entsprechende handschriftliche Verfügung kann ganz einfach etwa wie folgt lauten:

     "Ich, (Vor- und Nachname), wünsche nach meinem Tode feuerbestattet zu werden.

      Ort, Datum, Unterschrift."

    Ist der Wille der verstorbenen Person über die Bestattungsart nicht bekannt, so haben die verantwortlichen Angehörigen diese zu bestimmen. Auch hinsichtlich des Ortes, der Art und der Durchführung der Bestattung sollte, soweit gesetzliche Bestimmungen oder zwingende öffentliche Belange dem nicht entgegenstehen, dem Willen der verstorbenen Person entsprechend gehandelt werden. Ist der Wille des oder der Verstorbenen nicht zu ermitteln, entscheiden auch darüber die für die Bestattung verantwortlichen Angehörigen.
    Für Verstorbene ohne Hinterbliebene veranlasst die Gemeinde eine ortsübliche Bestattung.

    Tipp:  Die Erledigung des überwiegenden Teils der Formalitäten, inkl. einer pietätvollen Beratung, übernimmt in der Regel das beauftragte Bestattungsunternehmen.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Zuständigkeit

    • Für die Durchführung der Leichenschau an eine Ärztin/einen Arzt.
    • Für die Ausstellung der Sterbeurkunde an das zuständige Standesamt.
    • Für die zweite Leichenschau an eine Ärztin/einen Arzt des für den Sterbeort oder den Ort der Einäscherung zuständigen Gesundheitsamtes oder eine Ärztin/einen Arzt, der an einer Fort- und Weiterbildung mit Erfolg teilgenommen hat, durch die die für die gerichtliche Leichenschau erforderliche Kenntnisse vermittelt werden bzw. an das Krematorium.
    • Für die Verbrennung an das Krematorium
    • Für die Beisetzung der Urne an die Friedhofsverwaltung.
    • Für die Überführung vom Sterbeort zum Friedhof/Krematorium an ein Bestattungsunternehmen.

    Ansprechpartner

    Stadt Pfungstadt - Natur- und Landschaftspflege

    Beschreibung

    - Friedhof
    - öffentliches Grün
    - Naturschutz
    - Forst

    Adresse

    Postanschrift

    Bahnhofstraße 85

    Postfach

    64319 Pfungstadt

    Öffnungszeiten

    Mo-Fr: 09:00 bis 12:00 Uhr 

    Mo-Do: 13:00 bis 15:00 Uhr

    Termine aktuell nur nach vorheriger Vereinbarung.

    Kontakt

    Telefon: 06157 988-1540

    Telefax: 06157 9881541

    E-Mail: friedhof@pfungstadt.de

    Kontaktperson

    Weitere Informationen

    Grabstätten:

    • Reihengrabstätten für 1 Grabstelle (ab 5. Lebensjahr) 
    • Anonyme Reihengrabstätte für 1 Grabstelle (einschließlich Rasenpflege) 
    • Kindergrabstätten für 1 Grabstelle (bis 5. Lebensjahr) 
    • Urnenreihengrabstätten für 1 Grabstelle (Urne) 
    • Anonyme Urnenreihengrabstätte für 1 Grabstelle (einschließlich Rasenpflege) 

    Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen. Sie werden der Reihe nach belegt und im Sterbefall für die Dauer der Ruhefrist (25 Jahre) des zu Bestattenden zugeteilt. Ein Wiedererwerb oder eine Verlängerung des Nutzungsrechts ist nicht möglich.

    Anonyme Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen. Sie werden anonym in einem durch die Friedhofsverwaltung festgelegten Grabfeld beigesetzt. Die Bestattung wird ohne Zeugen vorgenommen. Das anonyme Grabfeld wird durch 4 Buchen und einen Findling (mit der Aufschrift Anonymes Grabfeld) kenntlich gemacht. Ein Wiedererwerb oder eine Verlängerung des Nutzungsrechts ist nicht möglich.

    Kindergrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen. Sie werden der Reihe nach belegt und im Sterbefall für die Dauer der Ruhefrist (20 Jahre) des zu Bestattenden zugeteilt. Ein Wiedererwerb oder eine Verlängerung des Nutzungsrechts ist nicht möglich. Ausnahmen sind möglich.

    Urnenreihengrabstätten sind Grabstätten für Aschenbestattungen. Sie werden der Reihe nach belegt und im Sterbefall für die Dauer der Ruhefrist (25 Jahre) des zu Bestattenden zugeteilt. Ein Wiedererwerb oder eine Verlängerung des Nutzungsrechts ist nicht möglich.

    Anonyme Urnenreihengrabstätten sind Grabstätten für Aschenbestattungen. Sie werden anonym in einem durch die Friedhofsverwaltung festgelegten Grabfeld beigesetzt. Die Bestattung wird ohne Zeugen vorgenommen. Das anonyme Grabfeld wird durch 4 Buchen und einen Findling (mit der Aufschrift Anonymes Grabfeld) kenntlich gemacht. Ein Wiedererwerb oder eine Verlängerung des Nutzungsrechts ist nicht möglich.

    Version

    Technisch geändert am 12.05.2023

    Sprachversion

    de-DE

    Sprache: de-DE

    Stadt Pfungstadt - Bauamt

    Adresse

    Postanschrift

    Kirchstraße 12-14

    64319 Pfungstadt

    Öffnungszeiten

    Montag:

    07.30 Uhr - 12.30 Uhr

    Dienstag:

    07.30 Uhr - 12.30 Uhr

    Mittwoch:

    geschlossen

    Donnerstag:

    07.30 Uhr - 12.30 Uhr und 14.00 Uhr - 18.00 Uhr

    Freitag:

    07.30 Uhr - 12.30 Uhr


    Bitte beachten Sie: Termine nur nach telefonischer Vereinbarung

    Kontakt

    Telefax: 06157 988-1314

    E-Mail: bauamt@pfungstadt.de

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 27.02.2024

    Sprachversion

    de-DE

    Sprache: de-DE

    erforderliche Unterlagen

    Bevor die Verbrennung der oder des Verstorbenen stattfinden kann, müssen folgende Unterlagen vorliegen:

    • Leichenschauschein
    • amtliche Sterbeurkunde oder Bescheinigung über die Rückstellung der Beurkundung
    • Bescheinigung über die Zweite Leichenschau

    Hinweis:  Bei Anhaltspunkten für einen nichtnatürlichen Tod, oder wenn es sich um die Leiche einer unbekannten Person handelt, ist anstelle der Bescheinigung über die Zweite Leichenschau die schriftliche Genehmigung der zuständigen Staatsanwaltschaft erforderlich.

    Voraussetzungen

    Besondere Voraussetzungen

    • letztwillige Anordnung des Verstorbenen zur Feuerbestattung beziehungsweise entsprechende Verfügung des verantwortlichen Angehörigen

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Allgemein:

    Nach Feststellung des Todes durch eine Ärztin/einen Arzt übergibt diese/dieser den Leichenschauschein an die sorgepflichtigen Angehörigen. Er ist dem zuständigen Standesamt vorzulegen, das daraufhin die Sterbeurkunde ausstellt.

    Zusätzlich

    bedarf es darüber hinaus einer durch die Angehörigen selbst oder den Bestatter zu veranlassenden zweiten Leichenschau (s. Überblick  - An wen muss ich mich wenden!).

    Die Kremierung und die Beisetzung der Urne sind von den sorgepflichtigen Angehörigen beziehungsweise dem beauftragten Bestattungsunternehmen mit dem Krematorium und der zuständigen Friedhofsverwaltung zu besprechen.

    Zu beachtende gesetzliche Pflichten

    Die Aschenreste jeder Leiche sind in ein amtlich zu verschließendes Behältnis (Urne) aufzunehmen. Es ist nicht gestattet Teile der Asche zu entnehmen, um sie in einem anderen Behältnis (z.B. sog. "Miniurne") zu verwahren oder weiter zu verarbeiten. Die Urne ist in einer Urnenhalle, einem Urnenhain, einer Urnenwand, einer Urnengrabstelle oder in einem Grab beizusetzen. Als gesetzliche gestattete Ausnahme von dieser Pflicht ist nur die Seebestattung zulässig. Bei einer Bestattung in den Küstengewässern ist das Recht der Küstenländer, bei einer Bestattung auf Hoher See sind die dort geltenden Rechtsvorschriften zu beachten.

    Fristen

    Die Feuerbestattung darf frühestens 48 Stunden nach dem Eintritt des Todes und soll nicht später als 96 Stunden nach dem Eintritt des Todes durchgeführt werden. Samstage, Sonntage und Feiertage werden bei der Fristberechnung ggfs. nicht mitgezählt.

    Kosten

    • Für die Prüfung der Zulässigkeit einer Feuerbestattung fällt eine Rahmengebühr zwischen 12,00 Euro und 48,00 Euro an.
    • Für die Durchführung der zweiten Leichenschau und Ausstellen der Bescheinigung für die Feuerbestattung fällt eine Rahmengebühr zwischen 25,00 Euro und 36,00 Euro an.

    Gültigkeitsgebiet

    Hessen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium des Innern und für Sport am 05.01.2017

    Version

    Technisch geändert am 18.12.2023

    Stichwörter

    Beisetzungszeit, Bestattung, Einsargung, Tod, Beerdigung, Beerdigungszeit, Bestattungszeit, Urne, Friedhofswesen, Friedhof, Grab, tot, Beisetzung, Andachtshallenbenutzung, Gruft, Einäscherung, Leichenschau, Sarg, Leichenhallenbenutzung

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de