Melderegisterauskunft - Erteilung Selbstauskunft
Sie können eine Melderegisterauskunft zu Ihrer Person gespeicherten Daten erhalten.
Beschreibung
Auf Antrag erhalten Sie Auskunft über die im Melderegister zu Ihrer Person gespeicherten Daten.
Die Auskunft umfasst im Wesentlichen:
- die im Melderegister zu Ihrer Person gespeicherten Daten,
- die Empfänger von regelmäßigen Datenübermittlungen, sowie
- die Zwecke und die Rechtsgrundlagen
- der Speicherung sowie
- der regelmäßigen Datenübermittlungen.
Soweit die Datenübermittlungen durch ein automatisiertes Abrufverfahren oder eine automatisierte einfache Melderegisterauskunft erfolgen, können Sie auf Antrag Auskunft sowohl über
- die Arten der übermittelten Daten
als auch ihre Empfänger erhaltensowie im Übrigen die in Art. 15 Abs. 1 Buchstaben a - h der EU-Datenschutzgrundverordnung (EU DS-GVO) genannten Informationen.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
zuständige Stelle
Meldebehörde Ihres Wohnortes
Zuständigkeit
Meldebehörde Ihres Wohnortes
Ansprechpartner
Stadt Ober-Ramstadt - Einwohnermeldeamt
Adresse
Postanschrift
Darmstädter Straße 29
64372 Ober-Ramstadt
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Bitte beachten: Zutritt zum Einwohnermeldeamt nur mit vereinbartem Termin.
Hier: Online einen Termin vereinbaren.
Kontakt
Telefon: 06154 702-240
Telefax: 06154 702-699
E-Mail: meldeamt@ober-ramstadt.de
Kontaktperson
S. Dingeldein
Postanschrift
Darmstädter Straße 29
64372 Ober-Ramstadt
Fax: 06154 702-699
Telefon Festnetz: 06154 702-240
E-Mail: meldeamt@ober-ramstadt.de
J. Schüttler
Postanschrift
Darmstädter Straße 29
64372 Ober-Ramstadt
Telefon Festnetz: 06154 702-240
Fax: 06154 702-699
E-Mail: meldeamt@ober-ramstadt.de
Internet
erforderliche Unterlagen
Identitätsnachweis
Formulare
In der Regel ist ein formloser Antrag nötig.
Voraussetzungen
- Registrierung bei der Meldebehörde des Wohnortes.
Rechtsgrundlage(n)
- § 10 Bundesmeldegesetz (BMG)
- Ziffer 10 Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Bundesmeldegesetzes (BMGVwV)
Fristen
Datenübermittlungen über ein automatisierten Abrufverfahren oder die Daten der automatisierten einfachen Melderegisterauskunft werden nach mindestens 12 Monaten, spätestens zum Ende des Kalenderjahres, das auf die Speicherung folgt, gelöscht.
Kosten
Gemäß Art. 15 Abs. 3 EU DS-GVO stellt der Verantwortliche, hier: die Meldebehörde eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zur Verfügung. Für alle weiteren Kopien, die die betroffene Person beantragt, kann sie ein angemessenes Entgelt auf der Grundlage der Verwaltungskosten verlangen.
Hinweise (Besonderheiten)
In gesetzlich geregelten Ausnahmefällen kann die Auskunft über gespeicherte Daten verweigert werden.
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium des Innern und für Sport (HMdIS), Referat II 8 am 10.12.2020