personenbezogene Daten Löschung

    Personenbezogene Daten - Löschung von Daten

    Beschreibung

    Grundsätzlich können Sie von jeder öffentlichen Stelle des Bundes, des Landes Hessen, der Gemeinden und Landkreise die Löschung Ihrer gespeicherten (personenbezogenen) Daten verlangen.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Zuständigkeit

    Ihren Antrag auf Löschung richten Sie an die Stelle, die Daten über Sie speichert.

    Ansprechpartner

    Gemeinde Münster (Hessen) - AG II/2 - Bürgerservice

    Adresse

    Hausanschrift

    Mozartstraße 8

    64839 Münster

    Parkmöglichkeiten

    Anzahl der Stellplätze: 2
    Gebührenfrei

    Parkplatz: Rathausplatz
    Anzahl der Stellplätze: 20
    Gebührenfrei

    Haltestellen

    • Haltestelle: Bahnhof Münster (Hessen)
      Linien:
      • Regionalbahn: Linie RB61

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Bitte vereinbaren Sie einen Termin. Erst nach Terminvereinbarung ist ein Besuch zu folgenden Zeiten möglich:

    Telefonische Sprechzeiten:

    Montag 08:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 15:30 Uhr
    Dienstag 08:00 - 12:00 Uhr
    Mittwoch 08:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 15:30 Uhr
    Donnerstag 08:00 - 12:00 Uhr
    Freitag 08:00 - 12:00 Uhr

    Termine nach Vereinbarung

    Kontakt

    Telefon: +49 6071 3002-202

    E-Mail: Passamt@muenster-hessen.de

    Kontaktperson

    • Frau Petra Krauss (Arbeitsgruppenleitung)
    • Frau Melanie Hilling
    • Frau Saliha El Makhtari

    Version

    Technisch geändert am 02.01.2024

    Sprachversion

    de-DE

    Sprache: de-DE

    Voraussetzungen

    Ihre Daten müssen gelöscht werden, wenn

    • die Speicherung unzulässig ist,
    • die speichernde Stelle Ihre Daten zur Aufgabenerfüllung nicht mehr benötigt oder
    • personenbezogene Daten in Akten gespeichert werden, sofern die speichernde Stelle die gesamte Akte zur Aufgabenerfüllung nicht mehr benötigt.

    In bestimmten Dateien, zum Beispiel

    • des Bundeskriminalamtes,
    • der Landespolizei,
    • des Verfassungsschutzes,
    • der Gerichte und der Strafverfolgungsbehörden,
    • im Melderegister
    • und im Bundes- oder im Gewerbezentralregister
    • im Fahreignungsregister (vorher: Verkehrszentralregister)

    müssen gespeicherte personenbezogene Daten

    • nach Eintritt eines bestimmten Ereignisses, etwa
      • nach Einstellung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens,
      • nach Freispruch im Strafverfahren,
      • nach Umzug in eine andere Gemeinde,
    • oder nach Ablauf bestimmter Fristen

    gelöscht werden. Vielfach muss die Daten speichernde Behörde innerhalb genau festgelegter Fristen prüfen, ob die Speicherung der Daten noch erforderlich ist. Wie genau mit den Daten zu verfahren ist und welche Fristen einzuhalten sind, ist jeweils behördenspezifisch geregelt.

    Keine Löschung von Daten

    Ihre Daten werden nicht gelöscht, sondern gesperrt, wenn

    • Grund zu der Annahme besteht, dass durch eine Löschung Ihrer Daten Ihre schutzwürdigen Interessen beeinträchtigt würden oder
    • die Löschung Ihrer Daten wegen der besonderen Art der Speicherung nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist und
    • wenn der Löschung durch Rechtsvorschriften bestimmte Aufbewahrungsfristen entgegenstehen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Stellen Sie einen Antrag auf Löschung, um das Verfahren anzustoßen. Er kann dementsprechend formlos schriftlich, mündlich, fernmündlich oder elektronisch bei der Behörde oder dem Unternehmen eingereicht werden, die Ihre Daten vorhält. Die speichernde Stelle prüft sodann, ob die Löschungsvoraussetzungen vorliegen. Ist dies (teilweise) der Fall, löscht sie (teilweise) Ihre Daten und teilt Ihnen dies mit. Andernfalls lehnt sie den Antrag (teilweise) ab.

    Im Falle der (teilweisen) Ablehnung oder von Anfang an können Sie sich (auch) an die zuständige Datenschutzkontrolle wenden.

    Von der Löschung Ihrer unzulässig gespeicherten Daten sind die Empfänger übermittelter Daten zu benachrichtigen, es sei denn, die Benachrichtigung erweist sich als unmöglich

    Kosten

    Die Antragstellung ist für Sie kostenfrei.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Sonstiges

    Nach § 35 des Bundesdatenschutzgesetzes kann ein Betroffener unter bestimmten Voraussetzungen auch von einer nicht öffentlichen Stelle die Löschung personenbezogener Daten verlangen.

    Gültigkeitsgebiet

    Hessen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Hessischer Beauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit am 01.02.2013

    Version

    Technisch geändert am 29.01.2024

    Stichwörter

    Löschung von Daten, Datenschutzgesetz, Datensperrung, Datenspeicherung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Date, Verkehrszentralregister, gespeicherte Daten, Personenbezogene Daten, Datenverarbeitung, Datenschutz, Widerspruchsrecht gegen die Erhebung

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de