Besondere Meldepflicht in Beherbergungsstätten Anmeldung
Beschreibung
Wenn Sie in einer Beherbergungsstätte aufgenommen werden, müssen Sie sich bei der Meldebehörde anmelden, sobald der Aufenthalt die Dauer von sechs Monaten überschreitet.
Haben Sie keine Wohnung innerhalb Deutschlands, müssen Sie sich bereits nach drei Monaten anmelden.
zuständige Stelle
Meldebehörde, in dessen Zuständigkeitsbereich die Beherbergungsstätte liegt
Ansprechpartner
Gemeinde Messel - Zentrale Dienste, Bürgerservice, Kinder und Jugend (FB 2)
Adresse
Postanschrift
Kohlweg 15
64409 Messel
Öffnungszeiten
Dienstag:
8:00 - 12:00 Uhr sowie 15:00 - 18:00 Uhr
Termine nach Vereinbarung.
Donnerstag:
8:00 - 12:00 Uhr
offene Sprechstunde
Außerhalb der Öffnungszeiten sind Termine nur nach vorheriger Vereinbarung möglich.
Kontakt
Telefon: 06159 71570
Telefax: 06159 715713
E-Mail: einwohnermeldeamt@messel.de
E-Mail: personalverwaltung@messel.de
Kontaktperson
Frau Sonja Schwaar
Postanschrift
Kohlweg 15
64409 Messel
Telefon Festnetz: 06159 715714
Fax: 06159 715713
E-Mail: einwohnermeldeamt@messel.de
E-Mail: gewerbeamt@messel.de
Herr Juan Antonio Picón Silva
Postanschrift
Kohlweg 15
64409 Messel
Telefon Festnetz: 06159 715718
E-Mail: gewerbeamt@messel.de
E-Mail: einwohnermeldeamt@messel.de
erforderliche Unterlagen
- Bestätigung des Wohnungsgebers
Voraussetzungen
Bei Personen unter 16 Jahren ist darauf zu achten, dass diese von den Personen anzumelden sind, in deren Wohnung sie einziehen.
Rechtsgrundlage(n)
Fristen
Sie haben sich innerhalb von zwei Wochen anzumelden, sobald ihr Aufenthalt die Dauer von sechs bzw. drei Monaten überschreitet.
Hinweise (Besonderheiten)
Die beschriebenen Informationen betreffen den Fall des "Wohnens" in der Beherbergungsstätte (Hotel, Pension).
Für die in der Praxis typischen Kurzaufenthalte werden besondere Meldescheine für Beherbergungsstätten verwendet (§ 29 Absätze 2 und 3 und § 30 BMG).
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium des Innern und für Sport am 07.04.2022