Bauvorhaben Ahndung von Ordnungswidrigkeiten

    Bauen: Ordnungswidrigkeiten

    Beschreibung

    Bei der Errichtung, Aufstellung, Änderung, Nutzungsänderung, beim Abbruch oder der Beseitigung baulicher Anlagen sind eine Vielzahl von Vorschriften zu beachten.

    Wer den baurechtlichen Vorschriften - vorsätzlich oder fahrlässig - zuwiderhandelt, handelt ordnungswidrig. Daneben enthalten viele Rechtsvorschriften des sog. Baunebenrechts eigenständige Vorschriften zu Ordnungswidrigkeiten.
    Beispielsweise handelt ordnungswidrig, wer

    • einer vollziehbaren schriftlichen Anordnung der Bauaufsichtsbehörde (zum Beispiel Einstellung von Arbeiten, Beseitigung von Anlagen) zuwiderhandelt
    • ohne die erforderliche Baugenehmigung oder abweichend davon Bauwerke (bauliche Anlagen) errichtet, ändert, benutzt oder ohne die erforderlichen Anzeigen und bautechnischen Nachweise beseitigt
    • mit der Durchführung eines von der Genehmigung freigestellten Bauvorhabens bereits vor Ablauf von 3 Wochen nach dem bestätigten Eingangsdatum der Unterlagen beginnt
    • mit den Bauarbeiten beginnt, ohne die (erforderliche) Baugenehmigung erhalten und der Bauaufsichtsbehörde die bautechnischen Nachweise und die Baubeginnsanzeige vorgelegt zu haben, des Weiteren sich den Maßnahmen der Bauüberwachung widersetzt (Aufforderungen und Anzeigepflichten)
    • die Baubeginnsanzeige nicht oder nicht fristgerecht erstattet
    • Bauprodukte mit dem Ü-Zeichen kennzeichnet, ohne dass dafür die Voraussetzungen vorliegen
    • Bauprodukte ohne Ü-Zeichen verwendet
    • Bauarten ohne allgemeine bauaufsichtliche Zulassung, allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis oder Zustimmung im Einzelfall anwendet
    • als Bauherr, Entwurfsverfasser, Unternehmer, Bauleiter oder als deren Vertreter seine gesetzlichen Pflichten verletzt
    • wider besseres Wissen unrichtige Angaben macht oder unrichtige Pläne oder Unterlagen vorlegt, um eine behördliche Entscheidung (zum Beispiel eine Baugenehmigung oder Beseitigungsanordnung) zu erwirken oder zu verhindern


    Es wird deshalb empfohlen, sich in Zweifelsfällen vor Durchführung einer baurechtlich relevanten Tätigkeit mit der zuständigen Bauaufsichtsbehörde oder der Gemeinde in Verbindung zu setzen

    Zuständigkeit

    Nähere Informationen erhalten Sie bei der Bauaufsichtsbehörde (Landkreis / Kreisfreie Stadt / Sonderstatusstadt)..

    Ansprechpartner

    Gemeinde Groß-Zimmern - Bauleitplanung

    Adresse

    Postanschrift

    Rathausplatz 1

    64846 Groß-Zimmern

    Öffnungszeiten

    Öffnungszeiten Rathaus:

    Montag
    08:00 - 11:30 Uhr
    13:00 - 15:30 Uhr
    Dienstag
    Geschlossen
    Mittwoch
    08:00 - 11:30 Uhr
    15:00 - 18:00 Uhr
    DonnerstagGeschlossen
    Freitag08:00 - 11:30 Uhr

    Auch an den Schließtagen des Rathauses dienstags und donnerstags können mit den Mitarbeiter*innen des Bauamtes Termine vereinbart werden.

    Kontakt

    Telefon: 06071 9702-22

    E-Mail: bauamt@gross-zimmern.de

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 10.01.2023

    Sprachversion

    de-DE

    Sprache: de-DE

    Kreisverwaltung Darmstadt-Dieburg - 410 Bauaufsicht, Denkmalschutz, Immissionsschutz

    Adresse

    Hausanschrift

    Jägertorstraße 207

    64295 Darmstadt

    Parkmöglichkeiten

    Anzahl der Stellplätze: 5
    Gebührenfrei

    Anzahl der Stellplätze: 74
    Gebührenfrei

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Bitte vereinbaren Sie einen Termin.

    Kontakt

    Telefon: 06151 881-2341

    E-Mail: bauaufsicht@ladadi.de

    Internet

    Bankverbindung

    Der Kreisausschuss des Landkreises Darmstadt-Dieburg

    Empfänger: Der Kreisausschuss des Landkreises Darmstadt-Dieburg

    IBAN: DE21 5085 2651 0033 2001 14

    BIC: HELADEF1DIE

    Bankinstitut: Sparkasse Dieburg

    Der Kreisausschuss des Landkreises Darmstadt-Dieburg

    Empfänger: Der Kreisausschuss des Landkreises Darmstadt-Dieburg

    IBAN: DE47 5085 0150 0000 5490 96

    BIC: HELADEF1DAS

    Bankinstitut: Stadt- u. Kreissparkasse Darmstadt

    Stichwörter

    Bauamt, Untere Bauaufsichtsbehörde

    Version

    Technisch geändert am 07.11.2023

    Sprachversion

    de-DE

    Sprache: de-DE

    Rechtsgrundlage(n)

    Kosten

    (Bau-) Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu 500.000,00 Euro geahndet werden.

    Der Erlass "Ordnungswidrigkeiten im Bauordnungsrecht" enthält Vorgaben zu Bemessung des Bußgeldes.

     

    Gültigkeitsgebiet

    Hessen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung

    Version

    Technisch geändert am 23.08.2023

    Stichwörter

    Geldbuße, Ordnungswidrigkeit, Bußgeld, Bauen ohne Baugenehmigung, Bauaufsicht, Owi

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de