Wohnung Abmeldung
Wenn Sie aus einer Wohnung ausziehen und keine andere Wohnung im Inland beziehen, müssen Sie sich abmelden.
Beschreibung
Wenn Sie aus einer Wohnung ausziehen und keine andere Wohnung im Inland beziehen, müssen Sie sich abmelden.
Wichtigste Fälle sind der Wegzug ins Ausland oder die Abmeldung einer Nebenwohnung.
Ziehen Sie innerhalb Deutschlands um, müssen Sie sich nicht abmelden. Es genügt, wenn Sie sich bei Ihrer neuen Gemeinde anmelden.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
zuständige Stelle
die Meldebehörde der Gemeinde oder Stadt des bisherigen Wohnortes
Zuständigkeit
die Meldebehörde der Gemeinde oder Stadt des bisherigen Wohnortes
Ansprechpartner
Stadt Groß-Umstadt - UmStadtBüro - Abt. 110
Beschreibung
Vorsprachen sind ausschließlich nach vorheriger Terminvereinbarung möglich!
Adresse
Postanschrift
Saint-Péray-Straße 11
Postfach
64823 Groß-Umstadt
Öffnungszeiten
Montag 08:00 - 14:00 Uhr
Dienstag 08:00 - 12:00 Uhr
Dienstag 14:00 - 18:30 Uhr
Mittwoch 08:00 - 14:00 Uhr
Donnerstag 08:00 - 12:00 Uhr
Donnerstag 14:00 - 18:30 Uhr
Freitag 07:00 - 12:00 Uhr
Kontakt
Telefon: 06078 781-301
Telefon: 06078 781-302
Telefon: 06078 781-303
Telefon: 06078 781-304
Telefon: 06078 781-305
E-Mail: umstadtbuero@gross-umstadt.de
Kontaktperson
Frau Sabrina Arndt
Postanschrift
Saint-Péray-Straße 11
64823 Groß-Umstadt
Telefon Festnetz: 06078 781300
E-Mail: sabrina.arndt@gross-umstadt.de
Frau Ramona Walther
Postanschrift
Saint-Péray-Straße 11
64823 Groß-Umstadt
Telefon Festnetz: 06078 781302
E-Mail: ramona.walther@gross-umstadt.de
Frau Esther Bartsch
Postanschrift
Saint-Péray-Straße 11
64823 Groß-Umstadt
Telefon Festnetz: 06078 781305
E-Mail: esther.bartsch@gross-umstadt.de
Voraussetzungen
Bei Personen unter 16 Jahren ist darauf zu achten, dass diese von den Personen abzumelden sind, aus deren Wohnung sie ausziehen.
Rechtsgrundlage(n)
- § 17 Absatz 2 Bundesmeldegesetz (BMG)
- § 21 Absatz 4 Bundesmeldegesetz (BMG)
- § 24 Absatz 1 Bundesmeldegesetz (BMG)
- Nummer 17.2 und 21.4 Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Bundesmeldegesetzes (BMGVwV)
Fristen
Sie haben sich innerhalb von zwei Wochen nach Auszug aus der Wohnung bei der Meldebehörde abzumelden. Sie können die Abmeldung aber auch bereits in der Woche vor dem Auszug aus der Wohnung vornehmen.
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitung erfolgt in der Regel sofort.
Kosten
Es fallen keine Gebühren an.
Hinweise (Besonderheiten)
Dr. Laier, RL VII2 BMI
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium des Innern und für Sport am 30.09.2021
Stichwörter
Wohnungsabmeldung