Besondere Meldepflicht in Beherbergungsstätten Anmeldung
Beschreibung
Wenn Sie in einer Beherbergungsstätte aufgenommen werden, müssen Sie sich bei der Meldebehörde anmelden, sobald der Aufenthalt die Dauer von sechs Monaten überschreitet.
Haben Sie keine Wohnung innerhalb Deutschlands, müssen Sie sich bereits nach drei Monaten anmelden.
zuständige Stelle
Meldebehörde, in dessen Zuständigkeitsbereich die Beherbergungsstätte liegt
Ansprechpartner
Stadt Groß-Umstadt - UmStadtBüro - Abt. 110
Beschreibung
Vorsprachen sind ausschließlich nach vorheriger Terminvereinbarung möglich!
Adresse
Postanschrift
Saint-Péray-Straße 11
Postfach
64823 Groß-Umstadt
Öffnungszeiten
Montag 08:00 - 14:00 Uhr
Dienstag 08:00 - 12:00 Uhr
Dienstag 14:00 - 18:30 Uhr
Mittwoch 08:00 - 14:00 Uhr
Donnerstag 08:00 - 12:00 Uhr
Donnerstag 14:00 - 18:30 Uhr
Freitag 07:00 - 12:00 Uhr
Kontakt
Telefon: 06078 781-301
Telefon: 06078 781-302
Telefon: 06078 781-303
Telefon: 06078 781-304
Telefon: 06078 781-305
E-Mail: umstadtbuero@gross-umstadt.de
Kontaktperson
Frau Sabrina Arndt
Postanschrift
Saint-Péray-Straße 11
64823 Groß-Umstadt
Telefon Festnetz: 06078 781300
E-Mail: sabrina.arndt@gross-umstadt.de
Frau Ramona Walther
Postanschrift
Saint-Péray-Straße 11
64823 Groß-Umstadt
Telefon Festnetz: 06078 781302
E-Mail: ramona.walther@gross-umstadt.de
Frau Esther Bartsch
Postanschrift
Saint-Péray-Straße 11
64823 Groß-Umstadt
Telefon Festnetz: 06078 781305
E-Mail: esther.bartsch@gross-umstadt.de
erforderliche Unterlagen
- Bestätigung des Wohnungsgebers
Voraussetzungen
Bei Personen unter 16 Jahren ist darauf zu achten, dass diese von den Personen anzumelden sind, in deren Wohnung sie einziehen.
Rechtsgrundlage(n)
Fristen
Sie haben sich innerhalb von zwei Wochen anzumelden, sobald ihr Aufenthalt die Dauer von sechs bzw. drei Monaten überschreitet.
Hinweise (Besonderheiten)
Die beschriebenen Informationen betreffen den Fall des "Wohnens" in der Beherbergungsstätte (Hotel, Pension).
Für die in der Praxis typischen Kurzaufenthalte werden besondere Meldescheine für Beherbergungsstätten verwendet (§ 29 Absätze 2 und 3 und § 30 BMG).
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium des Innern und für Sport am 07.04.2022