Kircheneintritt/Kirchenaustritt
Beschreibung
Ein Kirchenaustritt muss in Hessen bei der Stadt oder Gemeinde erfolgen.
Ein Kircheneintritt oder Kirchenwiedereintritt ist bei der maßgeblichen Kirchengemeinde zu erklären.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Zuständigkeit
Den Kirchenaustritt erklären Sie bei Ihrer Stadt oder Gemeinde.
Ansprechpartner
Stadt Groß-Umstadt - UmStadtBüro - Abt. 110
Beschreibung
Vorsprachen sind ausschließlich nach vorheriger Terminvereinbarung möglich!
Adresse
Postanschrift
Saint-Péray-Straße 11
Postfach
64823 Groß-Umstadt
Öffnungszeiten
Montag 08:00 - 14:00 Uhr
Dienstag 08:00 - 12:00 Uhr
Dienstag 14:00 - 18:30 Uhr
Mittwoch 08:00 - 14:00 Uhr
Donnerstag 08:00 - 12:00 Uhr
Donnerstag 14:00 - 18:30 Uhr
Freitag 07:00 - 12:00 Uhr
Kontakt
Telefon: 06078 781-301
Telefon: 06078 781-302
Telefon: 06078 781-303
Telefon: 06078 781-304
Telefon: 06078 781-305
E-Mail: umstadtbuero@gross-umstadt.de
Kontaktperson
Frau Sabrina Arndt
Postanschrift
Saint-Péray-Straße 11
64823 Groß-Umstadt
Telefon Festnetz: 06078 781300
E-Mail: sabrina.arndt@gross-umstadt.de
Frau Ramona Walther
Postanschrift
Saint-Péray-Straße 11
64823 Groß-Umstadt
Telefon Festnetz: 06078 781302
E-Mail: ramona.walther@gross-umstadt.de
Frau Esther Bartsch
Postanschrift
Saint-Péray-Straße 11
64823 Groß-Umstadt
Telefon Festnetz: 06078 781305
E-Mail: esther.bartsch@gross-umstadt.de
erforderliche Unterlagen
Zur Erklärung des Kirchenaustritts bringen Sie bitte Ihren Personalausweis oder Reisepass bzw. ausländischen Ausweis mit einer Meldebestätigung, die nicht älter als 6 Monate ist, mit.
Rechtsgrundlage(n)
Fristen
Der Kirchenaustritt wird am Tag der Erklärung wirksam.
Kosten
Die Gebühr für den Kirchenaustritt beträgt 30,00 Euro.
Hinweise (Besonderheiten)
Mit der Beurkundung des Kirchenaustritts können Sie die melderechtliche Änderung der Religionszugehörigkeit bei der für Sie zuständigen Stadt- oder Gemeindeverwaltung vornehmen lassen.
Damit ein Kirchenaustritt im Lohnsteuerabzugsverfahren des Jahres 2012 berücksichtigt werden kann, ist dieser Ihrem Wohnsitzfinanzamt mitzuteilen. Zu diesem Zweck ist die Vorlage Ihrer Lohnsteuerkarte 2010 oder Ersatzbescheinigung 2011/2012 sowie der Austrittsurkunde erforderlich.
Ab dem Jahr 2013 werden die für die Berechnung der Steuerabzugsbeträge erforderlichen Merkmale ausschließlich elektronisch übermittelt. Von Ihrem Kirchenaustritt erfährt Ihr Arbeitgeber durch Abruf der von der Stadt- oder Gemeindeverwaltung übermittelten elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM), die beim Bundeszentralamt für Steuer (BZSt) gespeichert sind. Der Gang zum Finanzamt ist insoweit entbehrlich.
Bitte beachten Sie auch das unten verlinkte Informationsblatt bei Kirchenaustritt-Berücksichtigung beim Lohnsteuerabzug.
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium des Innern und für Sport am 28.05.2019
Stichwörter
Konfession, Religionsgemeinschaft, Evangelisch, Katholisch, Kirchensteuer, Kirchenaustritt, Kirche, Kircheneintritt, Religion