Taxigenehmigung beantragen
Sie wollen in einem Taxi gewerbsmäßig Personen befördern? Die hierfür notwendige Genehmigung können Sie bei der zuständigen Verkehrsbehörde beantragen.
Beschreibung
Für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit einem Taxi benötigen Sie eine Genehmigung. Einen entsprechenden Antrag können Sie bei der für Sie zuständigen Verkehrsbehörde der jeweiligen kreisfreien Stadt beziehungsweise des jeweiligen Landkreises stellen.
Hinweise für Viernheim: Personenbeförderung (Taxi und Mietwagen), Erlaubnis
Wer eine gewerbliche Personenbeförderung betreiben möchte, benötigt dafür eine Sondererlaubnis. Er muss Nachweise über seine Zuverlässigkeit, finanzielle Leistungsfähigkeit und Sachkunde vorlegen.
Für das Genehmigungsverfahren müssen die für den Verkehr zuständigen Fachverbände angehört werden.
Ausnahmen/Befreiungen:
Beim vorübergehenden Einsatz von Kraftfahrzeugen bei Notständen und Betriebsstörungen im Verkehr ist eine Genehmigung nicht erforderlich, dies ist jedoch der Genehmigungsbehörde anzuzeigen.
Antragsfristen:
Fristen keine- da der Gelegenheitsverkehr erst nach Erteilung der jeweiligen Genehmigungen aufgenommen werden kann.
Online-Dienst
Zuständigkeit
Zuständig ist in Gemeinden mit mehr als 7.500 Einwohnern der Gemeindevorstand, im Übrigen der Kreisausschuss am Sitz oder an der Niederlassung Ihres Unternehmens.
Hinweise für Bergstraße: Taxigenehmigung beantragen
Die Straßenverkehrsbehörde Kreis Bergstraße ist zuständig für die Kommunen unter 7.500 Einwohner.
Ansprechpartner
Kreisverwaltung Bergstraße - Straßenverkehrsbehörde
Adresse
Postanschrift
Tiergartenstraße 7 a
Postfach
64646 Heppenheim (Bergstraße)
Öffnungszeiten
Termine nach Vereinbarung
Kontakt
E-Mail: strassenverkehr@kreis-bergstrasse.de
Kontaktperson
Herr Max Pfeifer
Postanschrift
Tiergartenstraße 7 a
64646 Heppenheim (Bergstraße)
Telefon Festnetz: 06252 15-5617
Frau Petra Bühl
Postanschrift
Tiergartenstraße 7 a
64646 Heppenheim (Bergstraße)
Telefon Festnetz: 06252 15-5368
Formulare
Verkehr mit Mietwagen oder Taxen, Antrag auf Genehmigung
Verkehr mit Mietwagen oder Taxen, Vermögensübersicht
Stadt Viernheim - Amt für öffentliche Sicherheit und Ordnung
Adresse
Hausanschrift
Parkmöglichkeiten
Parkplatz: Rathausparkplatz, Zufahrt Luisenstraße
Gebührenpflichtig
Haltestellen
- Haltestelle: Rathausstraße
Linien:- Bus: Linie Stadtbus
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Öffnungszeiten
Ab sofort gelten für die Rathaus-Verwaltung folgende Servicezeiten:
Montag bis Freitag von 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr
Montag und Dienstag von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr
Mittwoch von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr
Telefonisch ist das Bürgerbüro unter der Hotline 115 (ohne Vorwahl) zu erreichen.
PERSÖNLICHE VORSPRACHE NUR NACH TERMIN MÖGLICH.
Termine für das Bürgerbüro bitte unter Online Terminvereinbarung.
Zentrale Rufnummern:
Bürgerbüro:115 (ohne Vorwahl)
Zentrale:+49 6204 988-0
Standesamt:+49 6204 988-333
Ordnungsamt:+49 6204 988-444
Volkshochschule:+49 6204 988-400
Musikschule:+49 6204 988-403
Bürgerkommune:+49 6204 988-412
Weitere Informationen unter: Kontakt & Öffnungszeiten | www.viernheim.de
Kontakt
Telefon: 06204 988-444(Zentrale Rufnummer Ordnungsamt)
Telefax: 06204 988-383
E-Mail: ordnungsamt@viernheim.de
Kontaktperson
Frau Desiree Bauer (Personenbeförderung, SpielVO, Zivil- und Katastrophenschutz, Versammlungswesen, Spielhallenrecht, Service-Telefon)
Internet
Zahlungsweisen
Folgende Zahlungsweisen sind möglich: Bargeldzahlung, Kontaktlos bezahlen, Bezahlsysteme, Bargeldlose Zahlung
Formulare
Antrag auf Erteilung der Genehmigung für den Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen
Antrag auf Gelegenheitsverkehr mit KFZ
Weitere Informationen
Räumlichkeiten im 2. OG
Bezahlmöglichkeiten: Some(Kontaktlos zahlen (Bezahldienste über NFC)), Some(ePayment), Some(Barzahlung), Some(Bargeldlose Zahlung (Bezeichnet das Übertragen von Zahlungsmitteln ohne Bargeld.))
erforderliche Unterlagen
- formeller Antrag (Name, Vorname der Antragstellerin oder des Antragstellers; Wohn- und Betriebssitz; bei natürlichen Personen: Geburtstag, Geburtsort; Anzahl der Fahrzeuge, Fahrzeugtyp, Fas-sungsvermögen der zum Einsatz kommenden Fahrzeuge
- Dienstzeugnisse oder Prüfungszeugnisse (zur fachlichen Eignung) der Antragstellerin oder des Antragstellers oder der zur Führung der Geschäfte bestellten Person
- Eigenkapitalbescheinigung / Zusatzbescheinigung (Vordruck ge-mäß § 2 Abs. 2 Nr. 2/ § 2 Abs.3 der Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr PBZugV), nicht älter als 12 Monate
- Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes, der Gemeinde, der Träger der Sozialversicherung und der Berufsgenossenschaft, nicht älter als 3 Monate (vom Unternehmen, der gesetzlichen Vertre-terin oder dem gesetzlichen Vertreter sowie der zur Führung der Geschäfte bestellten Person / Verkehrsleitung)
- Führungszeugnis zur Vorlage bei der Behörde nach § 30 Absatz 5 BZRG
- Auszug aus dem Gewerbezentralregister nach § 150 Absatz 5 Ge-wO (bei Unternehmen)
- Auszug aus dem Fahreignungsregister (FAER)
Allgemeine Unterlagen
- Fahrzeugliste, gegebenenfalls Mietfahrzeuge mit Mietvertrag be-ziehungsweise Leasingliste
- Nachweis der Haftpflichtversicherung für Taxis einschließlich Wagniskennzahl (WKZ)
- Gewerbeanmeldung
- bei Personengesellschaften die Gesellschafterliste, den Gesell-schaftervertrag oder einen anderen Nachweis der Vertragsberechti-gung
- beglaubigter Handelsregisterauszug
Die Genehmigungsbehörde kann weitere Angaben und Unterlagen, insbesondere Vorlage eines Führungszeugnisses, verlangen.
- Führungszeugnis(Leistungsbeschreibung im Hessen-Finder)
Hinweise für Viernheim: Personenbeförderung (Taxi und Mietwagen), Erlaubnis
- Führungszeugnis
- Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
- Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes und des Kämmereiamtes.
- Versicherungsnachweis für die Fahrzeuge, die im Gelegenheitsverkehr eingesetzt werden sollen
- TÜV-Bericht
- Fahrzeugschein und -brief
Formulare
Formulare vorhanden: Ja
Schriftform erforderlich: Ja
Formlose Antragsstellung möglich: Nein
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Voraussetzungen
- Die Sicherheit und Leistungsfähigkeit des Betriebes ist gewährleistet.
- Es liegen keine Tatsachen für die Unzuverlässigkeit der Antragstellerin oder des Antragstellers als Unternehmerin oder Unternehmer oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Person vor.
- Die Antragstellerin oder der Antragsteller als Unternehmerin oder Unternehmer oder die für die Führung der Geschäfte bestellte Person ist fachlich geeignet.
- Die Antragstellerin oder der Antragsteller und die von ihm mit der Durchführung von Verkehrsleistungen beauftragten Unternehmerinnen oder Unternehmer haben ihren Betriebssitz oder ihre Niederlassung im Sinne des Handelsrechts im Inland haben.
Neubewerberinnen oder Neubewerber und vorhandene Unternehmerinnen oder Unternehmer sind angemessen zu berücksichtigen. Innerhalb der beiden Gruppen erfolgt die Berücksichtigung nach der zeitlichen Reihenfolge der Antragstellung.
Unabhängig von der Antragstellung wird nachrangig behandelt,
- wer nicht beabsichtigt, das Taxigewerbe als Hauptbeschäftigung zu betreiben,
- ihr oder sein Taxiunternehmen nicht als Hauptbeschäftigung betrieben hat oder innerhalb der letzten 8 Jahre ganz oder teilweise veräußert oder verpachtet hat,
- ihrer oder seiner Betriebspflicht nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist
Einer Antragstellerin oder einem Antragsteller darf jeweils nur eine Genehmigung erteilt werden, sofern nicht mehr Genehmigungen erteilt werden können, als Antragstellende vorhanden sind.
Neubewerberinnen und Neubewerber erhalten ihre Genehmigung für 2 Jahre. In dieser Zeit dürfen die sich aus der Genehmigung ergebenden Rechte und Pflichten nicht übertragen werden.
Bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts gelten die Voraussetzungen als erfüllt.
Rechtsgrundlage(n)
Personenbeförderungsgesetz (PBefG) § 2; Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen (BoKraft); Verordnung über den Zugang zum Beruf des Straßenpersonenverkehrsunternehmers (PBZugV); Fahrzeugzulassungsverordnung
- § 47 Personenbeförderungsgesetz (PBefG)Keine weiteren Hinweise vorhanden
- § 1 Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Personenbeförderungsgesetz (PBefGZustV)Keine weiteren Hinweise vorhanden
- §2 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) - EinzelnormKeine weiteren Hinweise vorhanden
- Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen (BoKraft)Keine weiteren Hinweise vorhanden
- FahrzeugzulassungsverordnungKeine weiteren Hinweise vorhanden
- § 1 Nr. 4 der (hessischen) Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem PersonenbeförderungsgesetzKeine weiteren Hinweise vorhanden
- Lfd. Nr. II.5 des Gebührenverzeichnisses zur Kostenverordnung für Amtshandlungen im entgeltlichen oder geschäftsmäßigen Personenverkehr mit Kraftfahrzeugen (PBefGKostV)Keine weiteren Hinweise vorhanden
Hinweise für Viernheim: Personenbeförderung (Taxi und Mietwagen), Erlaubnis
Rechtsgrundlagen (Ortsrecht)
Taxenordnung der Stadt Viernheim
Verordnung über Beförderungsentgelte für Taxen für das Stadtgebiet Viernheim
Rechtsgrundlagen (Allgemein)
Rechtsbehelf
- Widerspruch: Weitere Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, finden Sie im Bescheid über Ihren Antrag.
- Klage vor dem Verwaltungsgericht, nachdem Widerspruch erfolglos verlief
Verfahrensablauf
Gehen Sie wie folgt vor, um eine Genehmigung für die gewerbsmä-ßige Beförderung von Personen mit einem Taxi zu erhalten:
Stellen Sie einen entsprechenden Antrag bei der für Sie zu-ständigen Verkehrsbehörde der jeweiligen kreisfreien Stadt beziehungsweise des jeweiligen Landkreises und fügen Sie dem Antrag alle erforderlichen Unterlagen bei.
Die Behörde bearbeitet Ihren Antrag und führt die notwen-digen Anhörverfahren durch.
Sie erhalten einen Bescheid über die Erteilung beziehungs-weise Wiedererteilung einer Taxigenehmigung einschließlich der Aushändigung der Genehmigungsurkunden.
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitungsdauer kann zwischen den zuständigen Verkehrsbe-hörden variieren. Die Bearbeitungsdauer kann unter anderem davon abhängen, ob alle entscheidungsrelevanten Unterlagen vorgelegt wurden, beziehungsweise ob Nachforderungen von Unterlagen not-wendig werden.
Kosten
Die Höhe der Gebühren richtet sich nach:
- der Anzahl der Fahrzeuge und
- der Laufzeit der Genehmigung.
Die Gebühr wird entsprechend der Kostenverordnung für Amtshandlungen im entgeltlichen oder geschäftsmäßigen Personenverkehr mit Kraftfahrzeugen (PBefGKostV) erhoben. Sie beträgt mindestens 100,00 Euro und höchstens 1.465,00 Euro.
Hinweise für Viernheim: Personenbeförderung (Taxi und Mietwagen), Erlaubnis
Mietwagen
- für das 1. Fahrzeug 60,00 €
- jedes weitere im selben Verfahren 30,00 €
Taxen
- für das 1. Fahrzeug 150,00 €
- jedes weitere im selben Verfahren 40,00 €
Mischkonzession (Taxi und Mietwagen)
- für das 1. Fahrzeug 175,00 €
- jedes weitere im selben Verfahren 60,00 €
Austausch eines Kfz 25,56 €
Hinweise (Besonderheiten)
Die Genehmigung wird bei Neubewerbern für die Dauer von 2 Jahren erteilt.
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen am 20.09.2022
Stichwörter
Taxen, Personenbeförderung, Genehmigung, Verkehr mit Taxen, Gelegenheitsverkehr, Taxi