Unbedenklichkeitsbescheinigung (Certificate of good standing/ Certificate of Current Professional Status) beantragen
Wenn Sie sich für eine Tätigkeit in einem akademischen oder nichtakademischen Gesundheitsberuf im Ausland interessieren, benötigen Sie ein Certificate of good Standing (Unbedenklichkeitserklärung).
Beschreibung
Wenn Sie im Ausland in einem akademischen oder nichtakademischen Gesundheitsberuf tätig werden möchten, benötigen Sie hierfür in der Regel einen Nachweis ihrer erworbenen Qualifikation (Ausbildungsnachweis).
Dies bestätigt, dass Sie zur uneingeschränkten Ausübung Ihres Berufes berechtigt sind. Es zeigt auch, dass keine beruflichen oder disziplinarischen Maßnahmen gegen Sie getroffen oder eingeleitet wurden (Unbedenklichkeitsbescheinigung).
Eine Unbedenklichkeitsbescheinigung (Certificate of good standing) erhalten Sie von der örtlich zuständigen Behörde des Bundeslandes, in dem Sie Ihren Beruf ausüben oder zuletzt ausgeübt haben.
zuständige Stelle
Seit dem 01.01.2023 ist das Hessische Landesamt für Gesundheit und Pflege (HLfGP) zuständig.
Zuständigkeit
Bitte wenden Sie sich an das Hessische Landesamt für Gesundheit und Pflege (HLfGP).
Ansprechpartner
Stadt Viernheim - Kämmereiamt
Adresse
Hausanschrift
Parkmöglichkeiten
Parkplatz: Rathausparkplatz, Zufahrt Luisenstraße
Gebührenpflichtig
Haltestellen
- Haltestelle: Rathausstraße
Linien:- Bus: Linie Stadtbus
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Öffnungszeiten
Ab sofort gelten für die Rathaus-Verwaltung folgende Servicezeiten:
Montag bis Freitag von 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr
Montag und Dienstag von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr
Mittwoch von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr
Telefonisch ist das Bürgerbüro unter der Hotline 115 (ohne Vorwahl) zu erreichen.
PERSÖNLICHE VORSPRACHE NUR NACH TERMIN MÖGLICH.
Termine für das Bürgerbüro bitte unter Online Terminvereinbarung.
Zentrale Rufnummern:
Bürgerbüro:115 (ohne Vorwahl)
Zentrale:+49 6204 988-0
Standesamt:+49 6204 988-333
Ordnungsamt:+49 6204 988-444
Volkshochschule:+49 6204 988-400
Musikschule:+49 6204 988-403
Bürgerkommune:+49 6204 988-412
Weitere Informationen unter: Kontakt & Öffnungszeiten | www.viernheim.de
Kontakt
Telefon: 06204 988-227
E-Mail: SRohrbacher@viernheim.de
Kontaktperson
Frau Manuela Brender (Stv. Abteilungsleitung, Buchhaltung, Führung der Kassen- und Kontenbücher)
Herr Markus Fischer (Ergebnishaushalt)
Herr Marc Hätscher (Abteilungsleitung, stv. Amtsleitung)
Herr Stefan Isenmann (Vollziehungsbeamter)
Frau Alexandra Lämmle (Kassiererin, Belegablage, Buchhaltung, Vollstreckungswesen (befr. bis 31.08.23))
Frau Christina Leupold (Allgemeine Angelegenheiten, Vollstreckungsangelegenheiten)
Frau Dorothée Mertin (Finanzhaushalt)
Frau Sabrina Neff (Zins- und Schuldenmanagement, KLR, Berichtswesen, Jahresabschluss)
Frau Stefanie Rohrbacher (Amtsleitung Kämmereiamt)
Herr Marcus Schulz (Abteilungsleitung Stadtkasse)
Frau Barbara Blaeß (Abwicklung des Zahlungsverkehrs)
Herr Sebastian Kohl (Zins- und Schuldenmanagement, KLR, Berichtswesen, Jahresabschluss)
Internet
Hessisches Landesamt für Gesundheit und Pflege - Abteilung IV Gesundheitsberufe
Adresse
Hausanschrift
Postanschrift
Postfach 2913
65193 Wiesbaden
(Zentrale Postanschrift)
Kontakt
Telefon: +49 611 3259-1000
Telefax: +49 611 32759-1999
E-Mail: poststelle@hlfgp.hessen.de
Internet
erforderliche Unterlagen
- Zeugnis über die abgeschlossene Ausbildung (zum Beispiel Zeugnis über die Ärztliche Prüfung) (nur wenn die Ausbildung in einem anderen Bundesland abgeschlossen und/oder die Approbation oder Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung in einem anderen Bundesland ausgestellt wurde )
- Approbationsurkunde oder Urkunde über die Erlaubnis zur Führung einer Berufsbezeichnung (nur wenn die Ausbildung in einem anderen Bundesland abgeschlossen und/oder die Approbation oder Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung in einem anderen Bundesland ausgestellt wurde)
- Weiterbildungsbezeichnung (zum Beispiel Facharzt), wenn diese in der Bescheinigung aufgenommen werden soll
- Promotionsurkunde (sofern vorhanden)
- Nachweis der Tätigkeit und Leumundszeugnis (Bescheinigung der zuständigen Berufekammer über die dort geführten Daten)
- Namensänderungsurkunde (sofern zutreffend)
- Wichtig: Werden Kopien eingereicht, müssen diese amtlich beglaubigt sein. Bei Kopien ohne amtliche Beglaubigung ist die gleichzeitige Vorlage der Originale erforderlich. Fremdsprachliche Unterlagen bedürfen einer offiziellen deutschen Übersetzung von einem in Deutschland beeidigten Dolmetscher
Formulare
- Formulare: ja
- Online-Dienst: nein
- Schriftform erforderlich: ja
- Persönliches Erscheinen nötig: nein
Voraussetzungen
- Ihre letzte berufliche Tätigkeit muss im jeweiligen Bundesland der Antragstellung ausgeübt worden sein
- die berufliche Tätigkeit muss einem akademischen oder nichtakademischen Gesundheitsberuf entsprechen
Rechtsgrundlage(n)
- EU-Richtlinie 2005/36/EGKeine weiteren Hinweise vorhanden
- Verwaltungsverfahrensgesetz (VwvfG)Keine weiteren Hinweise vorhanden
- Bundesärzteordnung (BÄO)Keine weiteren Hinweise vorhanden
- Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde (ZHG)Keine weiteren Hinweise vorhanden
- Psychotherapeutengesetz (PsychThG)Keine weiteren Hinweise vorhanden
- Bundes-Apothekerordnung (BApO)Keine weiteren Hinweise vorhanden
- Bundes-Tierärzteordnung (BTÄO)Keine weiteren Hinweise vorhanden
- Pflegeberufegesetz (PflBG)Keine weiteren Hinweise vorhanden
- Hebammengesetz (HebG)Keine weiteren Hinweise vorhanden
- Gesetz über technische Berufe in der Medizin (MTAG)Keine weiteren Hinweise vorhanden
- Gesetz über den Beruf des Logopäden (LogopG)Keine weiteren Hinweise vorhanden
- Gesetz über die Berufe in der Physiotherapie (MPhG)Keine weiteren Hinweise vorhanden
- Ergotherapeutengesetz (ErgThG)Keine weiteren Hinweise vorhanden
- Gesetz über den Beruf der Notfallsanitäterin und des Notfallsanitäters (NotSanG)Keine weiteren Hinweise vorhanden
- Gesetz über den Beruf der Diätassistentin und des Diätassistenten (DiätAssG)Keine weiteren Hinweise vorhanden
- Gesetz über den Beruf des pharmazeutisch-technischen Assistenten (PharmTAG)Keine weiteren Hinweise vorhanden
Verfahrensablauf
Das Certificate of good standing können Sie nur bei der jeweils zuständigen Behörde beantragen.
- Sie senden den Antrag an die jeweils zuständige Behörde
- Diese prüft die Voraussetzungen und erstellt das Certificate of good standing
Fristen
Geltungsdauer: 3 Monate (Gültigkeitsdauer: 3 Monate, im Übrigen sind keine Fristen zu beachten)
Bearbeitungsdauer
4 Wochen (circa 4 Wochen)
Kosten
die Gebühren richten sich nach den Regelungen im jeweiligen Bundesland
Hinweise (Besonderheiten)
- Zusätzliche Informationen auf der Website des Berliner Landesamtes für Gesundheit und SozialesKeine weiteren Hinweise vorhanden
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Soziales und Integration am 12.11.2021
Stichwörter
Approbation, Unbedenklichkeitsbescheinigung, Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung, Leumundszeugnis, Erworbene Rechte, Berufserlaubnis, Certificate of good standing, Berufsnachweis, Berufsbescheinigung, Approbationsurkunde