Kfz: Außer Betrieb setzen (Abmeldung)
Beschreibung
Seit dem 01.03.2007 wird zwischen vorübergehender und endgültiger Stilllegung
nicht mehr unterschieden
. Ein Fahrzeug hat entweder den Status "zugelassen" oder "außer Betrieb gesetzt".
Rückfahrten nach Entfernung der Stempelplaketten dürfen mit den ungestempelten Kennzeichen in dem auf dem Kennzeichen ausgewiesenen Zulassungsbezirk und im angrenzenden Bezirk am Tag der Abmeldung (Außerbetriebsetzung) bis längstens 24:00 Uhr durchgeführt werden. Dabei müssen die bisherigen Kennzeichen am Fahrzeug angebracht sein. Bei der Fahrt muss der kürzeste Weg (ohne Umweg) genommen werden.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Zuständigkeit
Zuständig ist die Zulassungsbehörde Ihres Landkreises bzw. Ihrer Kreisfreien Stadt.
Jedoch können Fahrzeuge auch bei jeder anderen Zulassungsbehörde im Bundesgebiet unproblematisch außer Betrieb gesetzt werden.
Hinweise für Bergstraße: Kfz: Außer Betrieb setzen (Abmeldung)
Im Kreis Bergstraße erhalten Sie diese Leistung bei der Kfz-Zulassungsbehörde oder im Bürgerbüro in Heppenheim (Graben 15) und bei den Delegationsgemeinden . Diese erbringen die Leistungen ggf. nur gegenüber ihren ortsansässigen Bürgern und Bürgerinnen. Es empfiehlt sich, vor dem Besuch einer Delegationsgemeinde hierzu entsprechende Informationen von der betreffenden Gemeinde/ Stadt einzuholen.
Hinweis zur
Wunschkennzeichenreservierung
:
Wenn Sie ein Fahrzeug abmelden und das Kennzeichen für ein Jahr auf das Fahrzeug reservieren lassen, müssen Sie bei Wiederzulassung dieses Fahrzeuges innerhalb des einen Jahres den Wunsch nicht neu bezahlen. Wenn Sie das Kennzeichen bei der Abmeldung jedoch auf den letzten Halter reservieren und es für das neue Fahrzeug wünschen, müssen Sie den Wunsch erneut bezahlen. Dies ist in der Gebührenordnung für den Straßenverkehr geregelt.
Ansprechpartner
Kreisverwaltung Bergstraße - Bürgerbüro
Adresse
Postanschrift
Graben 15
64646 Heppenheim (Bergstraße)
Öffnungszeiten
Hinweis: Kfz-Bearbeitungen werden bis 30 Minuten vor Ende der Öffnungszeiten angenommen.
Kontakt
Telefon: 06252 153000
E-Mail: buergerbuero@kreis-bergstrasse.de
Kontaktperson
Frau Sybille Bechtel
Postanschrift
Graben 15
64646 Heppenheim (Bergstraße)
Telefon Festnetz: 06252 153010
Frau Birgit Link
Postanschrift
Graben 15
64646 Heppenheim (Bergstraße)
Telefon Festnetz: 06252 153008
E-Mail: birgit.link@kreis-bergstrasse.de
Herr Frank Borger
Postanschrift
Graben 15
64646 Heppenheim (Bergstraße)
Telefon Festnetz: 06252 153008
Kreisverwaltung Bergstraße - Kfz-Zulassungsbehörde
Adresse
Postanschrift
Benzstraße 1
Postfach
64646 Heppenheim (Bergstraße)
Öffnungszeiten
Montag 07:30 - 12:00 Uhr
Dienstag 07:30 - 15:00 Uhr
Mittwoch 07:30 - 12:00 Uhr
Donnerstag 09:30 - 18:00 Uhr
Freitag 07:30 - 12:00 Uhr
Kontakt
E-Mail: kfz.zulassung@kreis-bergstrasse.de
Kontaktperson
Behördenrufnummer 115
Postanschrift
Benzstraße 1
64646 Heppenheim (Bergstraße)
Gemeinde Rimbach - Bürgerservice
Adresse
Hausanschrift
Parkmöglichkeiten
Frauenparkplatz: Rathausparkplatz
Anzahl der Stellplätze: 4
Gebührenfrei
Behindertenparkplatz: Rathausparkplatz
Anzahl der Stellplätze: 2
Gebührenfrei
Mutter- und Kindparkplatz: Rathausparkplatz
Anzahl der Stellplätze: 2
Gebührenfrei
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Öffnungszeiten
Montag 8:00 – 12:30 Uhr und 14:00 – 16:00 Uhr Dienstag 8:00 – 12:30 Uhr und 14:00 – 16:00 Uhr Mittwoch 8:00 – 12:00 Uhr Donnerstag 8:00 – 12:30 Uhr und 14:00 – 18:00 Uhr Freitag 8:00 – 12:00 Uhr
Kontakt
Telefon: 06253 809-22
E-Mail: buergerservice@rimbach-odw.de
erforderliche Unterlagen
- Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
-
wenn das Fahrzeug einer anerkannten Stelle zur Verwertung überlassen wurde, zusätzlich
-
die Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief)
und - den Verwertungsnachweis
-
die Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief)
- bei zulassungsfreien Fahrzeugen wie Leichtkrafträder anstelle der Zulassungsbescheinigung die Betriebserlaubnis
- das bisherige / die bisherigen Kennzeichenschilder
- bei Überlassung eines Fahrzeugs der Klasse M1 oder N1 an eine anerkannte Verwertungsstelle zusätzlich ein Verwertungsnachweis nach dem Muster in Anlage 8 (zu § 15) der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
- Wenn Sie einen Dritten beauftragen, benötigt dieser eine schriftliche Vollmacht von Ihnen. Außerdem muss er Ihr Ausweisdokument (im Original) bei der Zulassungsbehörde vorlegen. Er selbst muss sich mit seinem gültigen Personalausweis/Reisepass ausweisen können.
- Kfz: Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)(Leistungsbeschreibung im Hessen-Finder)
Hinweise für Bergstraße: Kfz: Außer Betrieb setzen (Abmeldung)
Die Vorlage einer Vollmacht und des Personalausweises wird im Kreis Bergstraße nicht verlangt.
Rechtsgrundlage(n)
- § 14 Abs. 1 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) - AußerbetriebssetzungKeine weiteren Hinweise vorhanden
- § 15 FZV - VerwertungsnachweisKeine weiteren Hinweise vorhanden
- Anlage 8 (zu § 15) FZV - VerwertungsnachweisKeine weiteren Hinweise vorhanden
- Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)Keine weiteren Hinweise vorhanden
Rechtsbehelf
Unmittelbar Klage vor dem zuständigen Verwaltungsgericht
Fristen
Wenn Sie Ihr bisheriges Kennzeichen anschließend wieder für die Zulassung eines anderen Fahrzeugs oder die Wiederzulassung des gleichen Fahrzeugs verwenden möchten, ist unbedingt eine Reservierung des Kennzeichens erforderlich. Diese Reservierung kann nur bei der örtlich zuständigen Zulassungsbehörde, nicht aber bei einer auswärtigen Zulassungsbehörde vorgenommen werden. Die Reservierung ist befristet bis zu 12 Monaten möglich und kostenpflichtig.
Hinweise für Bergstraße: Kfz: Außer Betrieb setzen (Abmeldung)
Kennzeichen Reservierung für den eingetragenen Fahrzeughalter ist 3 Monate möglich.
Kennzeichen Reservierung für das Fahrzeug ist 12 Monate möglich.
Kosten
Die Höhe der zu zahlenden Gebühr richtet sich nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt).
Hinweise (Besonderheiten)
Eine erneute Zulassung des außer Betrieb gesetzten Fahrzeugs ist innerhalb eines Zeitraums von 7 Jahren unproblematisch möglich.
Wenn die Frist für die Hauptuntersuchung abgelaufen ist, ist vor der erneuten Zulassung die Durchführung einer neuen Hauptuntersuchung erforderlich. Diese umfasst seit dem 01.01.2010 auch die Untersuchung des Abgasverhaltens (Abgasuntersuchung - AU).
Hinweise für Bergstraße: Kfz: Außer Betrieb setzen (Abmeldung)
Fahrten am Tag der Außerbetriebsetzung:
Wurde das Kennzeichen auf das Fahrzeug reserviert, ist nach Entfernung der Stempelplaketten nur am Tag der Außerbetriebsetzung die Rückfahrt innerhalb des Zulassungsbezirkes und eines angrenzenden Bezirkes zulässig.
Wurde das Kennzeichen des abgemeldeten Fahrzeugs auf ein anderes Fahrzeug vergeben, kann eine Rückfahrt nur mit neuen ungestempelten Kennzeichenschildern (gleiche Buchstabenkombination) erfolgen. Die gestempelten Kennzeichenschilder dürfen nur am neuen Fahrzeug verwendet werden.
Fahrten mit ungestempelten reservierten Kennzeichen:
Wurde bei der Außerbetriebsetzung das Kennzeichen für zwölf Monate auf das Fahrzeug reserviert, so darf das Fahrzeug innerhalb diesen Zeitraums mit den montierten ungestempelten Kennzeichenschildern zum Zwecke der Wiederzulassung (gleicher Halter, gleicher Zulassungsbezirk) sowie für Fahrten zur Durchführung einer Hauptuntersuchung oder Sicherheitsprüfung innerhalb des Zulassungsbezirkes und eines angrenzenden Bezirkes geführt werden. Voraussetzung ist, dass die Fahrten von der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung erfasst sind.
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung am 07.02.2014
Stichwörter
Abmeldung, Stilllegung, Kraftfahrzeug abmelden, Außerbetriebsetzung, endgültige Abmeldung, Abmeldung eines Fahrzeuges, Fahrzeug stilllegen, Auto abmelden, vorübergehende Stilllegung