Wahlbenachrichtigung
Beschreibung
Die Wahlbenachrichtigung unterrichtet die Wahlberechtigten u.a. darüber, dass sie im Wählerverzeichnis eingetragen sind, wo sie wählen können und ob ihr Wahllokal barrierefrei ist. Die Gemeinden verschicken die Wahlbenachrichtigungen, die spätestens am 21. Tag vor der Wahl dem Wahlberechtigten zugestellt sein müssen. Auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung ist ein Antrag auf Briefwahl bzw. Erteilung eines Wahlscheins abgedruckt. Sofern der Wahlscheinantrag mit der Post an das Wahlamt gesendet wird, muss er ausreichend frankiert werden.
Die Wahlbenachrichtigung sollte zur Stimmabgabe mitgebracht werden, damit der Wahlvorstand den Wahlberechtigten schneller im Wählerverzeichnis finden kann.
Wenn Sie Ihre Wahlbenachrichtigung verlegt oder verloren haben, können Sie trotzdem an der Wahl teilnehmen. Vergessen Sie dann aber auf keinen Fall, Ihren Personalausweis oder Reisepass zum Wahllokal mitzubringen.
- Wahlschein(Leistungsbeschreibung im Hessen-Finder)
- Briefwahl(Leistungsbeschreibung im Hessen-Finder)
- Eintragung in das Wählerverzeichnis beantragen(Leistungsbeschreibung im Hessen-Finder)
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Zuständigkeit
An die Gemeinde- oder Stadtverwaltung, die für Ihren Wohnort (Hauptwohnsitz) zuständig ist
Ansprechpartner
Haupt- und Ordnungsamt
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Montag: 08 bis 12 UhrDienstag: 08 bis 12 UhrMittwoch: Nur nach Vereinbarung Donnerstag: 08 bis 12 und 16 bis 18 Uhr Freitag: 08 bis 12 Uhr
Kontakt
Telefon: +49 6251 9602-220
Telefax: +49 6251 9602-270
E-Mail: hauptamt@einhausen.de
Kontaktperson
Herr Torsten Bohrer
Hausanschrift
Fax: +49 6251 9602-270
Telefon Festnetz: +49 6251 9602-202
E-Mail: torsten.bohrer@einhausen.de
Herr Andreas Derst (Leitung Haupt- und Ordnungsamt)
Hausanschrift
Telefon Festnetz: +49 6251 9602-201
Fax: +49 6251 9602-270
E-Mail: andreas.derst@einhausen.de
Internet
Voraussetzungen
Sie müssen für die jeweilige Wahl wahlberechtigt und in das Wählerverzeichnis eingetragen sein.
Rechtsgrundlage(n)
- § 18 Europawahlordnung (EuWO) - Benachrichtigung der Wahlberechtigten
- § 19 Bundeswahlordnung (BWO) - Benachrichtigung der Wahlberechtigten
- § 6 Landeswahlordnung (LWO) - Benachrichtigung der Wahlberechtigten
- § 10 Kommunalwahlordnung (KWO) - Benachrichtigung der Wahlberechtigten
Fristen
Sie gehen davon aus, dass Sie wahlberechtigt sind, haben aber bis zum 21. Tag vor einer Wahl keine Wahlbenachrichtigung erhalten? Dann sollten Sie sich bis zum 16. Tag vor der Wahl mit Ihrer zuständigen Kommune in Verbindung setzen und nachfragen, ob Sie im Wählerverzeichnis eingetragen sind.
Hinweise (Besonderheiten)
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium des Innern und für Sport am 12.10.2016
Stichwörter
Wählen, Wahlen, Wahlen, Europawahl, Landtagswahl, Bundestagswahl, Kommunalwahl