Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen Entgegennahme als Erlaubnis- oder BefähigungsscheininhaberOnline erledigen

    Anzeige von Feuerwerken

    Das Abbrennen von Feuerwerk ist von Erlaubnisinhabern anzuzeigen. Wer keine Erlaubnis hat, benötigt dagegen eine Ausnahmegenehmigung zum Abbrennen eines Feuerwerks außerhalb von Silvester.

    Beschreibung

    Vor dem Abbrennen von Feuerwerk muss der Inhaber der Erlaubnis das Feuerwerk der zuständigen Behörde anzeigen. Dies gilt ganzjährig für Feuerwerke mit pyrotechnischen Gegenständen insbesondere der Kategorien F2, F3 und F4.

    Wenn Sie als Erlaubnisinhaber ein Feuerwerk machen möchten, ist dieses zwei Wochen vorher bei der örtlichen Ordnungsbehörde anzuzeigen. Sind in unmittelbarer Nähe Eisenbahnanlagen, Flughäfen oder Bundeswasserstraßen muss die Anzeige 4 Wochen vor dem Feuerwerk gemacht werden.

    Online-Dienst

    Dienstleisterportal Hessen

    ID: L100001_356446182

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    niedrig

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Zuständigkeit

    Zuständig für die Empfangnahme der Anzeige ist die jeweilige Ordnungsbehörde der Stadt oder Gemeinde.

    Diese leitet eine Kopie der Anzeige an das jeweils zuständige Regierungspräsidium weiter.

    Die Vollzugsdezernate für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik bei den Regierungspräsidien Darmstadt, Gießen und Kassel sind für die Überwachung vom Aufbau und Abbrennen des Feuerwerkes zuständig.

    Sie können das Verfahren auch elektronisch über den Einheitlichen Ansprechpartner abwickeln
     

    Ansprechpartner

    Stadt Bürstadt - Fachbereich "Öffentliche Sicherheit und Ordnung - Allg. Sicherheit und Ordnung"

    Adresse

    Hausanschrift

    Rathausstraße 2

    68642 Bürstadt

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Öffnungszeiten der Allgemeinen Verwaltung:

    • Dienstag         8:00 Uhr - 12:00 Uhr
    • Donnerstag     14:00 Uhr - 18:00 Uhr

    Öffnungszeiten des Bürgerservices der Stadt Bürstadt:

    • Montag           8:00 Uhr - 12:00 Uhr
    • Dienstag         8:00 Uhr - 12:00 Uhr
    • Mittwoch         8:00 Uhr - 12:00 Uhr
    • Donnerstag     14:00 Uhr - 18:00 Uhr
    • Freitag            geschlossen
    • KFZ Dienstleistungen können bis 31. März 2024 nicht angeboten werden !

    Kontakt

    Telefon: 06206 701-0

    Telefax: 06206 7017-280

    E-Mail: ordnungsamt@buerstadt.de

    E-Mail: gewerbe@buerstadt.de

    Kontaktperson

    • Herr Rainer Stöckel
    • Frau Manuela Ruh
    • Frau Mechthild Fäustle
    • Frau Anja Höfle

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 17.01.2024

    Sprachversion

    de-DE

    Sprache: de-DE

    erforderliche Unterlagen

    • Lageplan mit eingezeichnetem Abbrennplatz und Absperrbereich
    • Kopie der Erlaubnis
    • Gegebenenfalls Kopie(n) Befähigungsschein(e) des/der eingesetzten Pyrotechniker
    • Angaben zu Art um Umfang des Feuerwerks und der verwendeten pyrotechnischen Gegenstände
    • Angabe der Entfernungen zu besonders brandempfindlichen Objekten im Umkreis von 200 m
    • Gegebenenfalls Zustimmung des Grundstückseigentümers

    Formulare

    Für die Online-Antragstellung wurde eine separate Plattform entwickelt. Auf der sogenannten Dienstleistungsplattform können Sie Ihre Anträge elektronisch einreichen und vieles mehr! Gerne können Sie sich vorab ein eigenes Bild von der Anwendung machen ohne sich vorher zu registrieren. Nutzen Sie hierzu die Simulation. Um die Online-Antragstellung in vollem Umfang nutzen zu können, müssen Sie sich zunächst beim Online-Antragsverfahren registrieren.
     

    Voraussetzungen

    • Sie benötigen eine Erlaubnis nach § 7 oder § 27 des Sprengstoffgesetzes.
    • Sofern die Erlaubnis die Fachkunde nicht enthält, benötigen sie zusätzlich den Befähigungsschein nach § 20 SprengG
    • Da insbesondere der Befähigungsschein befristet ist, muss dieser am Tag des Feuerwerks gültig sein
    • Die Kategorien der pyrotechnischen Gegenstände, die Sie verwenden möchten, müssen eingetragen sein (außer Kategorien F1, F2, T1)
       

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    • Widerspruch gegen die Kostenentscheidung
    • Klage vor dem Verwaltungsgericht
       

    Verfahrensablauf

    • Sie müssen eine Anzeige machen und alle notwendigen Unterlagen einreichen. 
    • Die Unterlagen werden dann von der zuständigen Behörde geprüft.
    • Nach erster Prüfung erhält das zuständige Regierungspräsidium eine Kopie der Anzeige.
    • Bei Nachfragen oder Unklarheiten wird Sie die Behörde kontaktieren und Sie gegebenenfalls zu einem persönlichen Gespräch einladen.
    • Sie erhalten eine Anzeigebestätigung und einen Kostenbescheid
       

    Fristen

    Antragsfrist: 2 Wochen (Vor dem Feuerwerk)

    Antragsfrist: 4 Wochen (Vor dem Feuerwerk, wenn in unmittelbarer Nähe von Eisenbahnanlagen, Flughäfen oder Bundeswasserstraßen)

    Kosten

    Gebühr ab 60.00 EUR bis 800.00 EUR (Informationen zur Kostenbildung finden Sie hier)

    Hinweise (Besonderheiten)

    Für die Kontrolle von Feuerwerken sind in Hessen auch die Regierungspräsidien zuständig.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Hessen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Arbeit, Integration, Jugend und Soziales am 01.02.2024

    Version

    Technisch geändert am 08.02.2024

    Stichwörter

    Kategorie F4, Pyrotechnik, Feuerwerk, Anzeige, Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz, § 23 Absatz 3, Erste SprengV, Feuerwerkskörper, Kategorie F3, Sprengstoffgesetz, SprengG, Sprengstoff, Großfeuerwerk

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English