Eheschließung bei geschiedenen oder verwitweten Partnern
Wenn zwei Personen, von denen eine oder beide geschieden oder verwitwet sind, die Ehe miteinander eingehen wollen, können diese durch eine Standesbeamtin oder einen Standesbeamten miteinander verheiratet werden.
Beschreibung
Für die Eingehung einer Ehe, ist die standesamtliche Trauung im deutschen Rechtsbereich erforderlich.
Die Vornahme der Eheschließung erfolgt, im Rahmen der standesamtlichen Eheschließung zweier Personen, durch eine Standesbeamtin oder einen Standesbeamten.
Einzige Ausnahme bildet die Eheschließung zweier Ausländer, vor einer von der Regierung des Heimatstaates ordnungsgemäß ermächtigten Trauungsperson in der nach dem Recht dieses Staates vorgeschriebenen Form, insofern einer der Verlobten Angehöriger dieses Staates ist.
Online-Dienste
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zuständige Stelle
Standesamt
Ansprechpartner
Standesamt
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Telefon: 06201 397-32(Julia Ritter)
Telefon: 06201 397-39(Sandra Rausch)
Telefon: 06201 397-29(Sandra Mangold)
Telefax: 06201 397-55
E-Mail: j.ritter@gemeinde-birkenau.de(Julia Ritter)
E-Mail: s.rausch@gemeinde-birkenau.de(Sandra Rausch)
E-Mail: s.mangold@gemeinde-birkenau.de(Sandra Mangold)
Kontaktperson
Frau Sandra Mangold (Mitarbeiterin Ordnung und Soziales)
Frau Julia Fechner (Mitarbeiterin Gemeindekasse)
Frau Sandra Rausch (Mitarbeiterin Vereinsangelegenheiten und Öffentlichkeitsarbeit)
Herr Milan Mapplassary (Bürgermeister)
Fax: 06201 397-55
Telefon Festnetz: 06201 397-38
Internet
Weitere Informationen
Für die Anmeldung der Eheschließung nehmen Sie bitte frühzeitig mit dem Standesamt der Gemeinde Mörlenbach Kontakt auf.
Warum Mörlenbach? Seit dem 01.01.2020 wird das Standesamt Birkenau von der Gemeinde Mörlenbach im Rahmen der interkommunalen Zusammenarbeit mitverwaltet.
erforderliche Unterlagen
- Nachweis zur Identität (Personalausweis, Reisepass, oder geeignetes Ausweisdokument)
Voraussetzungen
- Anmeldung der beabsichtigten Eheschließung
- Bei fehlenden Sprachkenntnissen ist auf Veranlassung der Eheschließenden eine dolmetschende Person mitzubringen.
- Die Eheschließenden müssen ehemündig sein.
- Die Eheschließenden müssen geschäftsfähig sein.
- Die Eheschließenden müssen persönlich anwesend sein
- Der Ehe darf nach deutschem Recht kein Ehehindernis entgegenstehen.
Rechtsgrundlage(n)
- § 1312 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)Keine weiteren Hinweise vorhanden
- § 29 Personenstandsverordnung (PStV)Keine weiteren Hinweise vorhanden
Verfahrensablauf
Vor der Eheschließung sind die Eheschließenden zu befragen, ob sich seit der Anmeldung der Eheschließung Änderungen in ihren die Ehevoraussetzungen betreffenden tatsächlichen Verhältnissen ergeben haben und ob sie einen Ehenamen bestimmen wollen.
Die Eheschließung soll in einer der Bedeutung der Ehe entsprechenden würdigen Form vorgenommen werden. Trauzeugen sind dabei nach deutschem Recht nicht mehr zwingend vorgeschrieben, können aber nach wie vor beteiligt werden.
Die Trauung erfolgt an einem dafür durch die zuständige Behörde (Standesamt) gewidmeten (vorgeschriebenen) Ort.
Die rechtmäßige Eheschließung setzt die Geschäftsfähigkeit der Eheschließenden voraus; diese wird durch die Standesbeamtin oder den Standesbeamtengeprüft. Die Erklärungen der Eheschließenden, die Ehe miteinander eingehen zu wollen, sind von der Standesbeamtin oder dem Standesbeamten im Anschluss an die Eheschließung in einer Niederschrift zu beurkunden. Die Niederschrift muss alle im Eheregister zu beurkundenden Angaben enthalten. Sie ist von den Ehegatten, den eventuellen Zeugen und der Standesbeamtin oder dem Standesbeamten zu unterschreiben.
Bearbeitungsdauer
Die Dauer kann variieren. Wenden Sie sich bitte an das zuständige Standesamt.
Kosten
Die Gebühr beträgt während der allgemeinen Öffnungszeiten und innerhalb der Amtsräume 47 Euro, sofern die Gemeinde durch Satzung keine abweichende Gebühr festgesetzt hat.
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium des Innern und für Sport am 18.11.2022
Stichwörter
Trauung, Eheschließung, Die Ehe schließen, Hochzeit