Eheschließung bei deutscher Staatsangehörigkeit
Zwei Personen die die Ehe miteinander eingehen wollen, werden im Rahmen der standesamtlichen Eheschließung/Trauung, durch einen/e Standesbeamt*in miteinander verheiratet. Die Trauung erfolgt an einem dafür, durch die zuständige Behörde gewidmeten (vorgeschrieben) Ort.
Beschreibung
Für die Eingehung einer Ehe, ist die standesamtliche Trauung im deutschen Rechtsbereich erforderlich.
Die Vornahme der Eheschließung erfolgt, im Rahmen der standesamtlichen Eheschließung zweier Personen, durch eine Standesbeamtin oder einen Standesbeamten.
Einzige Ausnahme bildet die Eheschließung zweier Ausländern, vor einer von der Regierung des Heimatstaates ordnungsgemäß ermächtigten Trauungsperson in der nach dem Recht dieses Staates vorgeschriebenen Form, insofern einer der Verlobten Angehöriger dieses Staates ist.
Online-Dienste
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Ansprechpartner
Standesamt
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Telefon: 06201 397-32(Julia Ritter)
Telefon: 06201 397-39(Sandra Rausch)
Telefon: 06201 397-29(Sandra Mangold)
Telefax: 06201 397-55
E-Mail: j.ritter@gemeinde-birkenau.de(Julia Ritter)
E-Mail: s.rausch@gemeinde-birkenau.de(Sandra Rausch)
E-Mail: s.mangold@gemeinde-birkenau.de(Sandra Mangold)
Kontaktperson
Frau Sandra Mangold (Mitarbeiterin Ordnung und Soziales)
Frau Julia Fechner (Mitarbeiterin Gemeindekasse)
Frau Sandra Rausch (Mitarbeiterin Vereinsangelegenheiten und Öffentlichkeitsarbeit)
Herr Milan Mapplassary (Bürgermeister)
Fax: 06201 397-55
Telefon Festnetz: 06201 397-38
Internet
Weitere Informationen
Für die Anmeldung der Eheschließung nehmen Sie bitte frühzeitig mit dem Standesamt der Gemeinde Mörlenbach Kontakt auf.
Warum Mörlenbach? Seit dem 01.01.2020 wird das Standesamt Birkenau von der Gemeinde Mörlenbach im Rahmen der interkommunalen Zusammenarbeit mitverwaltet.
erforderliche Unterlagen
- Nachweis zur Identität (Personalausweis, Reisepass, oder geeignetes Ausweisdokument)
Formulare
Keine
Voraussetzungen
- Die Eheschließenden müssen Ehemündig sein.
- Die Eheschließenden müssen Geschäftsfähigkeit (speziell natürlich Geschäftsfähig Ehegeschäftsfähig sein.
- Die Eheschließenden müssen persönlich Anwesend sein
- Der Ehe darf nach deutschem Recht, kein Ehehindernis, entgegenstehen.
Rechtsgrundlage(n)
- § 1312 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)Keine weiteren Hinweise vorhanden
- § 14 Personenstandsgesetz (PStG)Keine weiteren Hinweise vorhanden
- § 29 Personenstandsverordnung (PStV)Keine weiteren Hinweise vorhanden
Verfahrensablauf
Vor der Eheschließung sind die Eheschließenden zu befragen, ob sich seit der Anmeldung der Eheschließung Änderungen in ihren die Ehevoraussetzungen betreffenden tatsächlichen Verhältnissen ergeben haben und ob sie einen Ehenamen bestimmen wollen.
Die Eheschließung soll in einer der Bedeutung der Ehe entsprechenden würdigen Form vorgenommen werden. Trauzeugen sind dabei nach deutschem Recht nicht mehr zwingend vorgeschrieben, können aber nach wie vor beteiligt werden.
Die Trauung erfolgt an einem dafür, durch die zuständige Behörde gewidmeten (vorgeschrieben) Ort.
Die rechtmäßige Eheschließung setzt die Geschäftsfähigkeit der Eheschließenden voraus; diese wird durch die Standesbeamtin oder den Standesbeamtengeprüft. Die Erklärungen der Eheschließenden, die Ehe miteinander eingehen zu wollen, sind von der Standesbeamtin oder dem Standesbeamten im Anschluss an die Eheschließung in einer Niederschrift zu beurkunden. Die Niederschrift muss alle im Eheregister zu beurkundenden Angaben enthalten. Sie ist von den Ehegatten, den eventuellen Zeugen und der Standesbeamtin oder dem Standesbeamten zu unterschreiben.
Kosten
Gebührenhöhe während der allgemeinen Öffnungszeiten und innerhalb der Amtsräume: Gebühr 14.00 EUR
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium des Innern und für Sport am 20.10.2022
Stichwörter
Die Ehe schließen, Trauung, Hochzeit, Eheschließung