Kraftfahrzeug Zulassung erstmalig

    Kfz-Zulassung: Neufahrzeuge

    Die Zulassung eines fabrikneuen Fahrzeuges (Erstzulassung) erfolgt auf Antrag durch die Zulassungsbehörde. Die Zulassung erfolgt durch Zuteilung eines Kennzeichens und Ausfertigung einer Zulassungsbescheinigung.

    Beschreibung

    Fahrzeuge dürfen auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie zum Verkehr zugelassen sind. Die Zulassung wird von der Zulassungsbehörde auf Antrag erteilt, wenn das Fahrzeug einem genehmigten Typ entspricht oder eine Einzelgenehmigung erteilt ist und eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung besteht. Die Zulassung erfolgt durch Zuteilung eines Kennzeichens und Ausfertigung einer Zulassungsbescheinigung.

     Die Zulassung eines fabrikneuen Fahrzeugs wird als Erstzulassung bezeichnet.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Zuständigkeit

    Wenden Sie sich an die zuständige Kfz-Zulassungsbehörde Ihres Landkreises bzw. Ihrer kreisfreien Stadt.

    Die örtliche Zuständigkeit richtet sich

    • bei natürlichen Personen nach dem Wohnort des Fahrzeughalters (Hauptwohnung entsprechend dem Personalausweis),
    • bei juristischen Personen nach dem Sitz der Haupt- oder Zweigniederlassung; dies gilt auch für Personengesellschaften, die ins Handelsregister eingetragen werden (z. B. OHG und KG) oder für eine eingetragene Kauffrau bzw. einen eingetragenen Kaufmann.

    Hinweise für Bergstraße: Kfz-Zulassung: Neufahrzeuge

    Diese Leistung erhalten Sie ausschließlich bei der Kfz-Zulassungsbehörde in Heppenheim (aber Einwohner von Hirschhorn und Neckarsteinach auch in der Zulassungs-Außenstelle im Rathaus Neckarsteinach). Buchen Sie für diese Leistung online einen Termin für Ihren Besuch in der Zulassungsstelle Heppenheim auf Online-Terminbuchung Zulassungsbehörde

    Gebührenrückstände, die im Zusammenhang mit einer Kfz-Zulassung beim Kreis Bergstraße stehen, sind zunächst bar oder mit EC-Karte bei der Kfz-Zulassungsbehörde zu begleichen (Überweisung nur nach vorheriger Absprache mit der Zulassungsbehörde. Die Gebühr gilt nach Geldeingang als bezahlt. Die Vorlage eines Überweisungsbeleges reicht nicht aus.). Rechtsgrundlage in Hessen: Gesetz über die Entrichtung rückständiger Kosten und Säumniszuschläge bei der Kraftfahrzeugzulassung vom 25.9.2006.

    Bei Selbstständigen (Einzelunternehmen, Ärzte, Ingenieure etc.), die eine entsprechende Zulassung beantragen, ist die in der Gewerbeanmeldung genannte Betriebsanschrift als Halteranschrift in die Zulassungsbescheinigung I und II einzutragen . Nach FZV ergibt sich die örtliche Zuständigkeit der Zulassungsbehörde dann aus dem Betriebssitz.

    Ein Fahrzeug wird daher wie folgt zugelassen:

    Haltername (=Gewerbetreibender)

    Anschrift des Betriebssitzes (muss im Kreis Bergstraße liegen), nicht die (ggf. außerhalb des Kreises Bergstraße liegende) Hauptwohnanschrift.

    Ansprechpartner

    Kreisverwaltung Bergstraße - Kfz-Zulassungsbehörde

    Adresse

    Postanschrift

    Benzstraße 1

    Postfach

    64646 Heppenheim (Bergstraße)

    Öffnungszeiten

    Montag 07:30 - 12:00 Uhr
    Dienstag 07:30 - 15:00 Uhr
    Mittwoch 07:30 - 12:00 Uhr
    Donnerstag 09:30 - 18:00 Uhr
    Freitag 07:30 - 12:00 Uhr

    Kontakt

    E-Mail: kfz.zulassung@kreis-bergstrasse.de

    Kontaktperson

    Formulare

    Zulassung: Vorführpflichtige Fahrzeuge
    Kfz: Minderjährige als Fahrzeughalter - Einverständniserklärung Eltern
    Kfz-Betriebserlaubnis-Antrag
    Kfz-Betriebserlaubnis - Info-Flyer
    Kfz-Zulassungsantrag, Vollmacht und SEPA-Lastschriftmandat

    Version

    Technisch geändert am 06.03.2024

    Sprachversion

    de-DE

    Sprache: de-DE

    erforderliche Unterlagen

    • ggf. ausgefüllte Antragsformulare
    • gültiges Ausweisdokument (Personalausweis oder Reisepass des Fahrzeughalters; bei Vorlage des Reisepasses zusätzlich eine aktuelle Meldebescheinigung)
    • Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) oder Betriebserlaubnis (bei zulassungsfreien Fahrzeugen)
    • die EG-Übereinstimmungsbescheinigung (auch Certificate of Conformity (CoC) genannt)
    • Eigentumsnachweis (Kaufvertrag beziehungsweise Rechnung)
    • Versicherungsbestätigung (eVB-Nummer)
    • Bankverbindung für die Kfz-Steuer (SEPA-Lastschriftmandat)

    Weitere Auskünfte erteilt Ihre örtlich zuständige Zulassungsbehörde.

    Ggf. sind z.B. zusätzlich vorzulegen:

    • bei Vertretung durch einen Dritten:
       Ihre schriftliche Vollmacht und Ihr Ausweisdokument (im Original); der Bevollmächtigte selbst muss sich mit seinem gültigen Personalausweis/Reisepass ausweisen können.
    • bei Zulassung auf Minderjährige:
       die schriftliche Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten und deren Personalausweise (im Original); ggf. eine Bescheinigung über das alleinige Sorgerecht (sog. "Negativbescheinigung") bei Alleinerziehenden
    • bei Änderungen am Fahrzeug:  ein Gutachten nach § 21 StVZO (Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung, Vollabnahme). Hierzu muss gesondert eine Betriebserlaubnis beantragt werden)

    Hinweise für Bergstraße: Kfz-Zulassung: Neufahrzeuge

    Eine Ausweiskopie vom Halter mit aktuellem Datum und Originalunterschrift wird akzeptiert.

    Gewerbeanmeldung/Handelsregisterauszug: zeitlich unbegrenzt gültig; muss inhaltlich richtig und gültig sein.

    Neuzulassung auf die Kommune: 

    • Zulassungsantrag mit SEPA-Lastschriftmandat
    • Vom Bürgermeister / von der Bürgermeisterin wird die Ausweiskopie benötigt - und auf der Kopie soll seine/ihre Originalunterschrift + aktuelles Datum vermerkt sein
    • SEPA Lastschriftmandat unterschrieben vom Bürgermeister oder Kassenverwalter / Fuhrparkverantwortlichen der jeweiligen Kommune.
    • Ein Ausweisdokument des / der Fuhrparkverantwortlichen wird nicht benötigt

    Ggf. sind zusätzlich vorzulegen:

    • bei Vertretung durch einen Dritten (z. B. Zulassungsdienst):
       Ihre schriftliche Vollmacht und Ihr Ausweisdokument (im Original); der Bevollmächtigte selbst muss sich mit seinem gültigen Personalausweis/Reisepass ausweisen können.
    • bei Zulassung auf Minderjährige:
       die schriftliche Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten und deren Personalausweise (im Original); ggf. eine Bescheinigung über das alleinige Sorgerecht (sog. "Negativbescheinigung") bei Alleinerziehenden
    • bei juristischen Personen (GmbH, AG etc.) und Personengesellschaften (OHG):
       die Gewerbeanmeldung und ggf. ein Handelsregisterauszug sowie die Vollmacht des Geschäftsführers und sein Personalausweis (Original oder Kopie) oder das persönliche Erscheinen des Geschäftsführers
    • speziell bei Gesellschaften des bürgerlichen Rechts (GbR):
       eine komplette Übersicht der Gesellschafter (in der Regel der Gesellschaftervertrag) sowie eine Vollmacht der zeichnungsberechtigten Personen laut Vertrag und deren Personalausweise (im Original); die Vollmacht muss eine Erklärung enthalten, auf welche natürliche Person die Zulassung erfolgen soll
    • speziell bei Vereinen:
       ein Auszug aus dem Vereinsregister sowie die Vollmacht des benannten Vertreters (bzw. der Vertretenden) und sein Personalausweis (bzw. deren Personalausweise) (im Original)

    Rechtsgrundlage(n)

    Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)

    Verfahrensablauf

    Sie können den Antrag auf Zulassung persönlich stellen oder auch einen Vertreter mit Ihrer schriftlichen Vollmacht beauftragen.

    Soweit ein Antragsformular notwendig ist, können Sie sich dieses vorab bei der Zulassungsbehörde besorgen und zu Hause ausfüllen. Je nach Angebot Ihrer Zulassungsbehörde steht ein Download-Formular oder ein Online-Dienst über das Internet zur Verfügung.

    Wenn Sie ein Wunschkennzeichen reservieren möchten, kann dies schon vor der Neuzulassung , je nach Angebot der Zulassungsbehörde, persönlich, schriftlich und/oder telefonisch sowie als Online-Dienst über das Internet erfolgen.

    Kosten

    Die Gebühr wird entsprechend der der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) erhoben. Ihre Höhe hängt von verschiedenen Faktoren ab. Auskünfte erteilt im Einzelfall die örtlich zuständige Zulassungsbehörde.

    Die Kosten für die Kennzeichenschilder sind in den Gebühren nicht enthalten.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Bei Fragen wenden Sie sich bitte an Ihre örtlich zuständige Zulassungsbehörde.

    Seit dem 01.10.2019 ist es Privatpersonen möglich, Neuzulassungen online durchzuführen. Bitte beachten Sie, dass hier andere Voraussetzungen (§ 15i f. FZV) zu erfüllen sind.

    Bestehen Kfz-Steuerrückstände oder haben Sie Rückstände von Gebühren und Auslagen aus vorhergegangenen Zulassungsvorgängen verweigert die Zulassungsbehörde die Zulassung, bis Sie diese beglichen haben.
     
     Wenn jemand für Sie Ihr Fahrzeug zulässt, muss der Bevollmächtigte eine schriftliche Vollmacht von Ihnen vorlegen. Diese muss auch eine Einverständniserklärung enthalten, dass die Zulassungsbehörde den Bevollmächtigten über diese eventuell bestehenden rückständigen Gebühren und Auslagen informieren darf.
     

    Bemerkungen

    Hinweise für Bergstraße: Kfz-Zulassung: Neufahrzeuge

    Den Antrag zur Zulassung und Vollmacht erhalten Sie hier. Wunschkennzeichen können Sie hier reservieren.


    Bei Abnahme durch TÜV-Gutachten nach §§ 19 Abs. 2 in Verbindung mit § 21 StVZO oder § 13 EG-FGV muss ein Einzelgenehmigung/Betriebserlaubnis vom Landratsamt Marburg-Biedenkopf vorgelegt werden (siehe hierzu auch die Leistung Kfz: Betriebserlaubnis / Einzelgenehmigung).
    Bei Zulassungen auf Firmen ist ein Auszug aus dem Gewerbe und Handelsregister vorzulegen.

    Eine Vorführung des Fahrzeugs bei der Zulassungsbehörde des Kreises Bergstraße im Rahmen der erstmaligen Zulassung ist nur dann nicht erforderlich, wenn eine vom Fahrzeughersteller ausgestellte deutsche Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) vorgelegt wird. Wurde für das bisher nicht zugelassene Fahrzeug eine deutsche Zulassungsbescheinigung Teil II von einer Zulassungsbehörde ausgestellt, muss das Fahrzeug der Zulassungsbehörde beim Kreis Bergstraße bei der Erstzulassung vorgeführt werden." Siehe hierzu auch das nachfolgende Informationsblatt Zulassung: Vorführpflichtige Fahrzeuge

    Besondere Hinweise zu Vollmachten
    Bei der Zulassung/ Umschreibung eines Fahrzeugs prüft die Zulassungsbehörde unter anderem, ob der künftige Halter Gebühren- oder Steuerrückstände hat, die im Zusammenhang mit der früheren Zulassung eines Fahrzeugs stehen. Kommt eine Zulassung aufgrund von solchen Rückständen nicht zustande und hat der künftige Halter jemanden bevollmächtigt, sein Fahrzeug zuzulassen, benötigt die Zulassungsbehörde eine entsprechende Einverständniserklärung des künftigen Halters, dass entsprechende Angaben zu Rückständen gegenüber dem Bevollmächtigten gemacht werden dürfen. Verwenden Sie daher bei einer Vollmacht ausschließlich den Vordruck des Kreises Bergstraße. Andernfalls kann ihr Zulassungsantrag nicht bearbeitet werden.

    Gültigkeitsgebiet

    Hessen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen am 07.12.2020

    Version

    Technisch geändert am 10.01.2024

    Stichwörter

    Erstzulassung, Neues Auto, Kfz-Zulassung, Neuwagen, KFZ Neuanmeldung, Fahrzeug, Zulassungsstelle, fabrikneu, KFZ Anmeldung, Neufahrzeug, Autoanmeldung, Auto anmelden, Zulassungsbehörde, Fahrzeugneuanmeldung, Auto, Neuer Wagen, Neuzulassung, Fahrzeuganmeldung, Kraftfahrzeug anmelden, Auto Zulassen, Wagen

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English