Biotop Schutz

    Biotopschutz und Biotop-Pflege

    Beschreibung

    Viele besondere Lebensräume besonders geschützter Pflanzen- und Tierarten sind gesetzlich geschützte Biotope nach § 30 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) oder § 13 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz (HAGBNatSchG). Diese Lebensräume verdienen besonderen Schutz, weil sie entweder äußerst selten sind, einen hohen ökologischen Wert haben oder von Zerstörung bedroht sind.

    Intensive Bewirtschaftung, Baumaßnahmen sowie Schadstoffeinträge und andere Einflüsse können solche Lebensräume zerstören. Beeinträchtigungen bedürfen deshalb einer Genehmigung. Auch aus Unkenntnis erfolgte Schädigungen und Zerstörungen besonders geschützter Biotope sind rechtswidrig. Der Verursacher kann zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes verpflichtet werden.

    Beim Biotopschutz stehen die Lebensgemeinschaften und Lebensräume der verschiedenen Arten im Zentrum der Bemühungen. Von besonderer Bedeutung für den Naturschutz sind sowohl die

    naturnahen Biotope:

    •  z. B.: natürliche oder naturnahe Bereiche fließender und stehender Gewässer einschließlich ihrer Ufer und der dazugehörigen uferbegleitenden natürlichen oder naturnahen Vegetation sowie ihrer natürlichen oder naturnahen Verlandungsbereiche, Altarme und regelmäßig überschwemmten Bereiche; Moore, Sümpfe, Röhrichte, seggen- und binsenreiche Nasswiesen, Quellbereiche, Binnenlandsalzstellen; offene Binnendünen, offene natürliche Block-, Schutt- und Geröllhalden, Lehm- und Lösswände, Wälder und Gebüsche trockenwarmer Standorte; Bruch-, Sumpf- und Auwälder, Schlucht-, Blockhalden- und Hangschuttwälder oder offene Felsbildungen

    als auch die typischen Elemente der extensiv genutzten Kulturlandschaft

    • wie Heiden, Magerrasen, Alleen oder Streuobstbestände im Außenbereich.

    Hinweise auf gesetzlich geschützte Biotope enthalten auch die Landschaftspläne ihrer Städte und Gemeinden sowie die landesweite Biotopkartierung (https://natureg.hessen.de/Main.html).

    Die Naturschutzbehörde entscheidet, ob ein geschütztes Biotop vorliegt.

    Bei der Naturschutzbehörde können Sie erfragen, ob sie für die naturschutzgerechte Pflege dieser Flächen als Flächenbewirtschafter eine Förderung nach Förderprogrammen des Landes beantragen können.

    Hinweise für Offenbach am Main: Biotopschutz und Biotop-Pflege (IES:Offenbach am Main, St.)

    Zuständigkeit

    die untere Naturschutzbehörde: Kreisverwaltung oder - bei Städten mit mehr als 50.000 Einwohnern, - die Stadtverwaltung

    Ansprechpartner

    Stadt Offenbach - Amt für Umwelt, Energie und Klimaschutz

    Aktuelles

    Das Amt für Umwelt, Energie und Klimaschutz nimmt die Behördenfunktionen der Unteren Naturschutzbehörde, Unteren Wasser- und Bodenschutzbehörde wahr und ist Ihr Ansprechpartner in der Stadt Offenbach für Fragen des Umwelt- und Klimaschutzes sowie der Klimaanpassung.

    Einzelne Dienstleistungen des Amtes sind unten aufgeführt. Weitere Informationen erhalten Sie mit einem Klick auf die jeweilige Leistung. Unter Links und Downloads gelangen Sie zu unserer Themenseite Umwelt & Klima mit aktuellen Meldungen, weiterführenden Informationen und unseren Veröffentlichungen.

    Beschreibung

    Das Amt für Umwelt, Energie und Klimaschutz ist bei städtischen Planungen und privaten Vorhaben mit Umwelteinwirkungen beteiligt, bringt dort die Belange der verschiedenen Themenbereiche ein, berät Bürgerinnen und Bürger zu Umwelt- und Klimafragen und setzt sich mit eigenen Maßnahmen für eine lebenswerte und gesunde Umwelt in Offenbach ein, um die natürlichen Ressourcen zu schützen und die Lebensqualität zu fördern. 

    Zu unseren Aufgaben gehören:

    • Natur- und Landschaftsschutz
    • Artenschutz
    • Gewässer- und Hochwasserschutz
    • Altlasten- und Bodenschutz
    • Klimaschutz und Klimaanpassung
    • Luftreinhaltung und Lärmschutz
    • Mobilitätsmanagement in Kitas und Schulen, Stadtradeln
    • Umweltbildungsangebote

    Neben dem Erhalt von Grün in der Stadt und der Förderung der Artenvielfalt verfolgen wir die Ziele eines nachhaltigen Bodenmanagements sowie einer wassersensiblen Stadtentwicklung. Dabei achten wir auch auf die Einhaltung der städtischen Grünschutzsatzung und der Niederschlagswassersatzung. Darüber hinaus arbeiten wir an der Erreichung der Ziele des Klimaschutzes und der Klimaanpassung aus dem Klimakonzept 2035 der Stadt Offenbach und der Umsetzung der entsprechenden Maßnahmen gemeinsam mit weiteren städtischen Akteuren.

    Ebenfalls werden in unserem Amt die Umweltgremien Umweltkommission und Naturschutzbeirat betreut. Über Mitmachangebote können sich Bürgerinnen und Bürger, Schulen, Kitas und andere Einrichtungen aktiv am Umwelt- und Klimaschutz beteiligen.

    Adresse

    Hausanschrift

    Kaiserstraße 39

    63065 Offenbach am Main

    (Parkhaus KOMM, Parkhaus IHK Offenbach, Parkgarage Rathaus, Öffentliche Parkplätze am Mainufer)

    Parkhaus KOMM, Parkhaus IHK Offenbach, Parkgarage Rathaus, Öffentliche Parkplätze am Mainufer

    Öffnungszeiten

    Montag - Freitag:
    09:00 - 12:00 Uhr

    und nach Vereinbarung

    Kontakt

    Telefon: 069 80652557

    Telefax: 069 80652276

    E-Mail: umweltamt@offenbach.de

    Internet

    Weitere Informationen

    S-Bahn-Linien 1, 2, 8, 9 (Haltestelle Offenbach Marktplatz) Buslinien 103, 104, 108, 551, 41 (Haltestelle Rathaus)

    Version

    Technisch geändert am 08.03.2024

    Sprachversion

    de-DE

    Sprache: de-DE

    erforderliche Unterlagen

    In der Ausnahme vom Biotopschutz ist in der Regel auch über einen Eingriff in Natur und Landschaft zu entscheiden. Im Antrag ist deshalb nach der Kompensationsverordnung ein Eingriffs-Ausgleichsplan vorzulegen. Hinweise finden Sie auch auf der Internetseite des Hessischen Ministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Bereich Naturschutz.

    Rechtsgrundlage(n)

    Fristen

    Wird über eine beantragte Ausnahme vom Biotopschutz nicht innerhalb einer Frist von 3 Monaten entschieden, gilt sie als erteilt. Im Übrigen gilt § 42a des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung vom 15.01.2010 (GVBl. I S. 18). Die Naturschutzbehörde prüft die Antragsunterlagen und teilt der Antragstellerin oder dem Antragsteller binnen eines Monats nach Eingang des Antrags mit, ob die Unterlagen vollständig sind oder welche weiteren Auskünfte sie zur vollständigen Würdigung des Sachverhalts benötigt. (§3 Abs. 2 HAGBNatSchG)

    Kosten

    Amtshandlungen nach dem Naturschutzrecht sind i. d. R. kostenpflichtig. Die Höhe der Ausnahmegenehmigung vom Biotopschutz richtet sich nach dem Umfang der Maßnahme.

    Gültigkeitsgebiet

    Hessen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz am 22.05.2017

    Version

    Technisch geändert am 23.08.2023

    Stichwörter

    HMUKLV, Naturschutz, Landschaftsschutz, Biotopschutz, Biotoppflege, Biotop, Tierschutz, Pflanzenschutz, Lebensraumschutz, Umwelt

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English