Vollstationäre Pflege für gesetzlich Pflegeversicherte Informationserteilung

    Vollstationäre Pflege für gesetzlich Pflegeversicherte Informationserteilung

    Pflegebedürftige, die nicht zu Hause gepflegt werden, nehmen vollstationäre Pflege in einem Pflegeheim in Anspruch.

    Beschreibung

    Vollstationäre Pflege bedeutet, dass die Pflegebedürftigen in einem Pflegeheim betreut und versorgt werden.

    Die Sicherstellung der medizinischen Versorgung in Pflegeheimen unterscheidet sich nicht von der für andere Versicherte, die zu Hause wohnen. Für die Bewohnerinnen und Bewohner von Pflegeheimen gilt die freie Arztwahl.

    Die Pflegeversicherung zahlt bei vollstationärer Pflege pauschale Leistungen für pflegebedingte Aufwendungen einschließlich der Aufwendungen für Betreuung und die Aufwendungen für Leistungen der medizinischen Behandlungspflege in Pflegeheimen.

    Der Leistungen für vollstationäre Pflege betragen monatlich

    • bei Pflegegrad 1: 125 Euro Zuschuss,
    • bei Pflegegrad 2: 770 Euro
    • bei Pflegegrad 3: 1.262 Euro,
    • bei Pflegegrad 4: 1.775 Euro und
    • bei Pflegegrad 5: 2.005 Euro

    Reicht die Leistung der Pflegeversicherung nicht aus, um die pflegebedingten Aufwendungen abzudecken, muss die pflegebedürftige Person einen Eigenanteil zahlen.

    Zusätzlich zum pflegebedingten Eigenanteil fallen bei vollstationärer Pflege für die Pflegebedürftigen weitere Kosten an:

    • Kosten für die Unterbringung und Verpflegung.
    • gegebenenfalls gesondert berechenbare Investitionskosten Hierbei handelt es sich um Ausgaben des Betreibers für Anschaffungen, Gebäudemiete und Ähnliches, die auf die Pflegebedürftigen umgelegt werden können.
    • Kosten für besondere Komfort- oder Zusatzleistungen müssen ebenfalls privat bezahlen werden.

    Grundsätzlich gilt: Die Kosten für Verpflegung, Unterkunft, Investitionen und Komfortleistungen fallen je nach Einrichtung sehr unterschiedlich aus. Es ist daher ratsam, sich bei der Auswahl eines Heims ausführlich darüber zu informieren.

    Hinweise für Offenbach am Main: Betreuungsangebote (IES:Offenbach am Main, St.)

    Zuständigkeit

    Bitte wenden Sie sich an die zuständige Pflegekasse.

    Ansprechpartner

    Stadt Offenbach - Sozialamt

    Aktuelles

    Beschreibung

    Erreichbarkeit des Sozialamtes:
    Zur Klärung Ihrer Anliegen wenden Sie sich bitte per Telefon, E-Mail oder Brief (per Post oder Einwurf in den Briefkasten am Stadthaus, Berliner Str. 60) an Ihre*n Ansprechpartner*in, eine telefonische Erreichbarkeit besteht täglich von 10 – 12 Uhr (Telefonsprechzeiten).

    Sofern Sie noch keine*n Ansprechpartner*in haben, können Sie über unser Kontaktformular oder auch telefonisch unter 069/8065-3584 oder -2686 mit der Zentralen Beratungs- und Servicestelle des Sozialamtes (ZeBuSS) Kontakt aufnehmen. Die ZeBuSS ist montags bis donnerstags von 9 – 12 Uhr und 13 – 15 Uhr, freitags von 9 – 12 Uhr telefonisch erreichbar, eine persönliche Vorsprache in der ZeBuSS ist dienstags und donnerstags von 10 – 12 Uhr möglich.

    Online Leistungen des Sozialamtes: 

    Aktuelles:

    Hinweise zum Start der Bildungskarte

    Adresse

    Hausanschrift

    Berliner Straße 60

    63065 Offenbach am Main

    (Tiefgarage Berliner Straße, Tiefgarage Französisches Gässchen)

    Tiefgarage Berliner Straße, Tiefgarage Französisches Gässchen

    Öffnungszeiten

    Erreichbarkeit des Sozialamtes:
    Telefonische Erreichbarkeit besteht täglich von 10 – 12 Uhr (Telefonsprechzeiten) bei der zuständigen Sachbearbeitung.

    Die ZeBuSS ist montags bis donnerstags von 9 – 12 Uhr und 13 – 15 Uhr, freitags von 9 – 12 Uhr telefonisch erreichbar unter 069 8065 3584.

    Persönliche Vorsprache:
    Eine persönliche Vorsprache in der ZeBuSS ist dienstags und donnerstags von 10 – 12 Uhr möglich. Adresse: Stadthaus, Berliner Str. 60, 6. Stock.

    Kontakt

    Telefon: 069 80653584

    Telefax: 069 80653271

    E-Mail: sozialamt@offenbach.de

    Internet

    Weitere Informationen

    Tür öffnet auf Knopfdruck, Aufzüge vorhanden

    Version

    Technisch geändert am 08.03.2024

    Sprachversion

    de-DE

    Sprache: de-DE

    erforderliche Unterlagen

    • Erkundigen Sie sich bei der jeweiligen Pflegekasse angefragt werden, welche Unterlagen erforderlich sind und ob es ein besonderes Antragsformular gibt.

    Voraussetzungen

    • Gilt nur für Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2 bis 5.
    • Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 erhalten einen Zuschuss in Höhe von 125 Euro monatlich, wenn Sie vollstationäre Pflege wählen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    • Sie stellen einen Antrag auf Pflege in einer vollstationären Einrichtung bei Ihrer Pflegekasse.
    • Informationen zu den erforderlichen Unterlagen und dem Verfahren erhalten Sie bei Ihrer Pflegekasse.

    Fristen

    Keine

    Kosten

    Die Antragstellung ist kostenlos.

    Gültigkeitsgebiet

    Hessen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Soziales und Integration am 18.11.2021

    Version

    Technisch geändert am 23.08.2023

    Stichwörter

    gesetzlich Pflegeversicherte, Pflegeheim, Altenheim, Pflege im Heim, Pflege in einer vollstationären Einrichtung, Vollstationäre Pflege

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English