Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz Gewährung für Entschädigung bei VerdienstausfallOnline erledigen

    Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz bei Verdienstausfall beantragen

    Beschreibung

    Wenn Sie aufgrund einer Verfügung des Gesundheitsamtes in Quarantäne geschickt oder mit einem Tätigkeitsverbot belegt wurden, haben Sie Anspruch auf Entschädigung Ihres Verdienstausfalls.

    Wenn Sie eine alternative Tätigkeit ausüben oder von zu Hause arbeiten (Homeoffice), haben Sie keinen Anspruch auf Entschädigung.

    Die Entschädigung hängt von Ihrem Verdienst ab.

    Für Arbeitnehmer/ Arbeitnehmerinnen gilt:

    Für die ersten sechs Wochen erhalten Sie die Entschädigung direkt von Ihrem Arbeitgeber oder Ihrer Arbeitgeberin in Höhe Ihres bisherigen Nettoentgeltes. Auch das Kurzarbeitergeld wird dabei berücksichtigt.

    Ab der 7. Woche zahlt das Regierungspräsidium Darmstadt in Höhe des Krankengeldes.

    Zuschüsse von Ihrem Arbeitgeber oder Ihrer Arbeitgeberin werden bei der Berechnung abgezogen.

    Haben Sie während des Tätigkeitsverbots einen Anspruch auf Arbeitslosengeld, erhalten Sie dieses von der Agentur für Arbeit.

    Soweit Sie vor Beginn der Quarantäne oder des Tätigkeitsverbots in der gesetzlichen Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung pflichtversichert waren, besteht die Versicherungspflicht über Ihren Arbeitgeber fort.

    Soweit Sie in der gesetzlichen Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung vor Beginn der Quarantäne oder des Tätigkeitsverbots nicht pflichtversichert waren, erhalten Sie auf Antrag die Beiträge zu einer anderweitigen Absicherung in angemessener Höhe durch das Regierungspräsidium Darmstadt erstattet.

    Für Arbeitgeber/Arbeitgeberinnen gilt:

    Sie müssen die Entschädigung sechs Wochen lang an Ihre Beschäftigten auszahlen. Sie können sich die gezahlten Beträge vom Regierungspräsidium Darmstadt erstatten lassen.

    Die Beiträge für eine Pflichtversicherung in der gesetzlichen Renten-, Pflege-, Kranken- und Arbeitslosenversicherung werden Ihnen ebenfalls erstattet.

    Für Selbstständige gilt:

    Sie erhalten die Erstattung direkt vom Regierungspräsidium Darmstadt.

    Für die Berechnung wird Ihr letzter Jahresgewinn berücksichtigt. Dieser wird durch 12 geteilt.

    Beiträge zur Renten-, Pflege-, und Krankenversicherung können Sie sich erstatten lassen.

    Für Heimarbeiter/Heimarbeiterinnen gilt:

    Anders als bei den Selbstständigen wird Ihr durchschnittliches monatliches Einkommen für die Berechnung berücksichtigt.

    Online-Dienst

    Entschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz

    ID: L100001_361067409

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    niedrig

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    zuständige Stelle

    Gesundheitsämter

    Zuständigkeit

    Seit dem 01.01.2023 sind die Gesundheitsämter zuständig.

    Ansprechpartner

    Gesundheitsamt

    Adresse

    Hausanschrift

    Breite Gasse 28

    60313 Frankfurt am Main

    Öffnungszeiten

    Für einzelne Bereiche und Beratungsstellen gelten unterschiedliche Sprechzeiten.
     

    Kontakt

    Telefon: +49 69 212-33970

    Telefax: +49 69 212-30415

    E-Mail: info.gesundheitsamt@stadt-frankfurt.de

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 26.01.2023

    Sprachversion

    de-DE

    Sprache: de-DE

    erforderliche Unterlagen

    Bei Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen:

    • Antrag (diesen stellt Ihr Arbeitgeber oder Ihre Arbeitgeberin für Sie)
    • Nachweis über die Höhe des Arbeitsentgeltes
    • Nachweis über abzuziehende Steuern und Beiträge zur Sozialversicherung
    • Nachweis über gezahlte bzw. nicht gezahlte Zuschüsse
    • Krankenscheine bei Krankschreibung
    • Bescheid über das Tätigkeitsverbot und dessen Aufhebung (bei allgemein angeordneter Quarantäne aufgrund der Verordnung der Landesregierung zur Bekämpfung des Corona-Virus vom 13. März 2020 - Reiserückkehrer - legen Sie bitte Nachweise über den Aufenthalt in einem Risikogebiet vor)

    Bei Selbstständigen:

    • Antrag
    • Bescheinigung des Finanzamtes über die Höhe des letzten Jahreseinkommens (oder betriebswirtschaftliche Auswertung/BWA des Steuerberaters)
    • Krankenscheine bei Krankschreibung
    • Bescheid über das Tätigkeitsverbot und dessen Aufhebung (bei allgemein angeordneter Quarantäne aufgrund der Verordnung der Landesregierung zur Bekämpfung des Corona-Virus vom 13. März 2020 - Reiserückkehrer - legen Sie bitte Nachweise über den Aufenthalt in einem Risikogebiet vor)Nachweise zur Höhe der Aufwendungen für eine Absicherung in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung

    Formulare

    Voraussetzungen

    Sie haben Anspruch auf Erstattung Ihres Verdienstausfalls, wenn

    • Sie einem Tätigkeitsverbot unterliegen
    • oder in Quarantäne sind
    • und Sie einen Verdienstausfall haben
    • und Sie nicht arbeitsunfähig sind.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Das Entschädigungsverfahren wird von der zuständigen Behörde durchgeführt. Arbeitgeber/Arbeitgeberinnen und Selbstständige reichen Anträge ein, Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen können nur in Ausnahmefällen Anträge stellen. 

    Die Auszahlung wird durch die zuständige Behörde angewiesen und erfolgt direkt auf die vom Antragsteller/von der Antragstellerin angegebene Kontoverbindung. Hierüber erhalten die Antragstellenden einen Bescheid.

    Fristen

    Sie müssen den Antrag auf Erstattung des Verdienstausfalls bei einem Tätigkeitsverbot innerhalb von zwölf Monaten nach Beginn des Tätigkeitsverbots stellen.

    Bei einer Quarantäne müssen Sie den Antrag innerhalb von zwölf Monaten nach Ende der Quarantäne stellen.

    Kosten

    Es fallen keine Gebühren an.

    Gültigkeitsgebiet

    Hessen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Soziales und Integration am 14.12.2020

    Version

    Technisch geändert am 05.01.2024

    Stichwörter

    Corona IFSG, Infektion, kein Einkommen

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de