Geburt im Ausland Beurkundung von Deutschen ohne Inlandswohnsitz

    Nachbeurkundung einer Geburt im Ausland ohne Inlandswohnsitz beantragen

    Wenn Sie oder Ihr Kind im Ausland geboren wurden, kann die Nachbeurkundung der Geburt in einem deutschen Geburtenregister sinnvoll sein.

    Beschreibung

    Wurden Sie oder Ihr Kind im Ausland geboren, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen die nachträgliche Beurkundung der Geburt in einem deutschen Geburtenregister beantragen. Eine Pflicht zur Nachbeurkundung besteht nicht -  ordnungsgemäß ausgestellte Geburtsurkunden aus dem Ausland werden in Deutschland grundsätzlich anerkannt. Die Nachbeurkundung in einem deutschen Geburtenregister kann jedoch von Vorteil sein, weil Ihnen das hiesige Standesamt dann eine deutsche Geburtsurkunde ausstellen kann. Etwaige Übersetzungen und Beglaubigungen der ausländischen Geburtsurkunde entfallen somit künftig. Sinnvoll kann eine Nachbeurkundung auch dann sein, wenn der Name oder die Abstammungsverhältnisse in Deutschland verbindlich nachgewiesen werden sollen.

    Hinweise für Frankfurt am Main: Nachbeurkundung einer Geburt im Ausland ohne Inlandswohnsitz beantragen

    Die Nachbeurkundung einer im Ausland erfolgten Geburt in Deutschland ist pro Geburt einmalig möglich. Sofern diese Nachbeurkundung noch nicht erfolgt ist und Sie (als betroffenes Kind selbst oder als Eltern) vor Ihrem Wegzug ins Ausland zuletzt in Frankfurt am Main gewohnt haben, können Sie die Nachbeurkundung der Geburt beim Standesamt Frankfurt am Main beantragen.

    Das Standesamt Frankfurt am Main hat zwei Standesamtsbezirke.

    Wenn Sie in der Innenstadt oder einem der südlichen, nördlichen oder östlichen Stadtteile wohnen oder zuletzt gewohnt haben, dann ist grundsätzlich der Standesamtsbezirk Mitte Ihr Standesamt.

    Wohnen bzw. wohnten Sie zuletzt jedoch in einem der westlichen Stadtteile wie beispielsweise in Höchst, Nied, Griesheim, Sindlingen, Zeilsheim, Unterliederbach, Sossenheim, Schwanheim oder Goldstein, dann sind grundsätzlich die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Standesamtsbezirks Höchst Ihre Ansprechpartner.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    zuständige Stelle

    Zuständig ist das Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich die im Ausland geborene Person zuletzt ihren Wohnsitz hatte oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ergibt sich danach keine Zuständigkeit, so beurkundet das Standesamt den Personenstandsfall, in dessen Zuständigkeitsbereich die antragstellende Person zuletzt ihren Wohnsitz hatte oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.

    Ergibt sich danach keine Zuständigkeit, so ist das Standesamt I in Berlin zuständig für die Nachbeurkundung.

    Hinweise für Frankfurt am Main: Nachbeurkundung einer Geburt im Ausland ohne Inlandswohnsitz beantragen

    Standesamtsbezirk Mitte

    Bethmannstraße 3 

    60311 Frankfurt am Main

    Telefon: +49 69 21273503 (08:00 - 12:00 Uhr)

    E-Mail: folgebeurkundungen@stadt-frankfurt.de

    Standesamtsbezirk Höchst

    Seilerbahn 2

    65929 Frankfurt am Main

    Telefon: +49 69 21245570 (08:00 - 12:00 Uhr)

    E-Mail: standesamt.hoechst@stadt-frankfurt.de

    Ansprechpartner

    Stadt Frankfurt - Standesamt

    Adresse

    Hausanschrift

    Berliner Straße 33-35

    60311 Frankfurt am Main

    Öffnungszeiten

    Hinweis:

    Die Öffnungszeiten für die einzelnen Bezirke finden Sie jeweils auf den entsprechenden Startseiten der Bezirke Mitte und Höchst sowie unserer Abteilung Staatsangehörigkeit, Einbürgerungen, Namensänderungen.

    Kontakt

    Telefon: +49 69 212-73502(Fortführung Ehe- und Lebenspartnerschaftsregister)

    Telefon: +49 69 212-73501(Eheschließungen)

    Telefon: +49 69 212-36291(Staatsangehörigkeit / Einbürgerungen / Namensänderungen)

    Telefon: +49 69 212-73505(Anmeldung von Geburten und Sterbefällen)

    Telefon: +49 69 212-45570(Standesamtsbezirk Höchst)

    Telefon: +49 69 212-73503(Urkundenbestellungen, Vaterschaftsanerkennungen, Änderung des Kindesnamens)

    E-Mail: standesamt@stadt-frankfurt.de

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 29.02.2024

    Sprachversion

    de-DE

    Sprache: de-DE

    Stadt Frankfurt - Standesamtsbezirk Mitte

    Adresse

    Hausanschrift

    Berliner Straße 33-35

    60311 Frankfurt am Main

    Öffnungszeiten

    Eine persönliche Vorsprache ist nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich. 

    Kontakt

    Telefon: +49 69 212-73501(Eheschließungen)

    Telefon: +49 69 212-73502(Fortführung Ehe- und Lebenspartnerschaftsregister)

    Telefon: +49 69 212-73503(Urkundenbestellungen, Änderung des Kindesnamens)

    Telefon: +49 69 212-73505(Anmeldung von Geburten und Sterbefällen)

    E-Mail: anmeldung.neugeborene@stadt-frankfurt.de(Anmeldung Neugeborene)

    E-Mail: anmeldung.sterbefaelle@stadt-frankfurt.de(Anmeldung Sterbefälle)

    E-Mail: ehe@stadt-frankfurt.de(Eheschließungen)

    E-Mail: eheregister@stadt-frankfurt.de(Auskünfte aus den Ehe-, Lebenspartnerschaftsregistern, Familienbüchern und dazugehörigen Sammelakten)

    E-Mail: Bestellung.urkunden@stadt-frankfurt.de(Auskünfte aus Geburten- und Sterberegistern)

    E-Mail: folgebeurkundungen@stadt-frankfurt.de(Folgebeurkundung)

    E-Mail: standesamt@stadt-frankfurt.de

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 29.02.2024

    Sprachversion

    de-DE

    Sprache: de-DE

    Stadt Frankfurt - Standesamtsbezirk Höchst

    Adresse

    Hausanschrift

    Seilerbahn 2

    65929 Frankfurt am Main

    Öffnungszeiten

    Eine persönliche Vorsprache ist - außer zur Sterbefallanmeldung - nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.
    Bitte kontaktieren Sie uns telefonisch, von Montag bis Freitag, 08:00 - 12:00 Uhr, unter der Telefonnummer  oder per E-Mail unter standesamt.hoechst@stadt-frankfurt.de.
    (Bitte geben Sie uns in der E-Mail Ihre Telefonnummer an.)

    Die Anmeldung von Sterbefällen ist zu folgenden Zeiten ohne Terminvereinbarung möglich:

    Montag, Dienstag, Mittwoch, Freitag 07:30 - 12:00 Uhr

    Donnerstag 13:30 - 16:00 Uhr

    Kontakt

    Telefon: +49 69 212-45570

    E-Mail: standesamt.hoechst@stadt-frankfurt.de

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 02.02.2024

    Sprachversion

    de-DE

    Sprache: de-DE

    erforderliche Unterlagen

    • Sie benötigen im Regelfall folgende Unterlagen:

    • vollständiger ausländischer Geburtenregisterauszug oder - falls nicht vorhanden - Geburtsurkunde des Kindes, gegebenenfalls mit Übersetzung, Legalisation oder Apostille
    • Geburtsurkunden der Eltern, gegebenenfalls mit Übersetzung, Legalisation oder Apostille
    • Ausweise der Eltern
      • gegebenenfalls Einbürgerungsurkunde
      • oder Staatsangehörigkeitsausweis
    • wenn die Mutter verheiratet ist oder war: 
      • Eheurkunde, gegebenenfalls mit Übersetzung, Legalisation oder Apostille
      • und im Falle der Ehebeendigung: Nachweis der Auflösung
    • wenn die Eltern nicht miteinander verheiratet sind:
      • gegebenenfalls Nachweis über die Vaterschaftsanerkennung und die Zustimmungserklärung der Mutter
      • gegebenenfalls Nachweis über die gemeinsame elterliche Sorge

    Die Vorlage weiterer Urkunden kann erforderlich sein. Dies ist abhängig vom ausländischen Urkundenwesen und kann erst nach Prüfung des Antrags beurteilt werden.

      Formulare

      Formulare: Ja
      Online-Dienst vorhanden: Nein
      Schriftform erforderlich:
      Persönliches Erscheinen nötig:

      Voraussetzungen

      • Das Kind hat die deutsche Staatsangehörigkeit durch Abstammung nach einem deutschen Elternteil oder durch Einbürgerung erworben.
      • Antragsberechtigte sind
        • die einzutragende Person selbst
        • deren Eltern
        • deren Kinder
        • der oder die Ehe- oder Lebenspartner(in)

      Rechtsgrundlage(n)

      Rechtsbehelf

      Antrag auf gerichtliche Entscheidung bei dem für das zuständige Standesamt zuständigen Amtsgericht.

      Verfahrensablauf

      Grundsätzlich kann der Antrag bei Auslandswohnsitz über die deutsche Auslandsvertretung gestellt werden.

      • Alle Urkunden und Ausweise sind dort im Original vorzulegen.
      • Gegebenenfalls können bei der Auslandsvertretung beglaubigte Kopien gefertigt werden, wofür weitere Gebühren anfallen.
      • Die Auslandsvertretung kann in der Regel auch feststellen, ob eine Namenserklärung erforderlich ist. In diesem Fall kann eine entsprechende Erklärung gleich vor Ort aufgenommen werden.

      Fristen

      Grundsätzlich keine; sofern der deutsche Elternteil nach dem 31.12.1999 im Ausland geboren wurde, erwirbt das Kind die deutsche Staatsangehörigkeit bei gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland nur, wenn innerhalb eines Jahres nach der Geburt des Kindes die Beurkundung der Geburt im deutschen Geburtenregister beantragt wird, es sei denn, das Kind würde sonst staatenlos werden.

      Bearbeitungsdauer

      einzelfallabhängig

      Kosten

      Es fallen Gebühren nach dem Landesrecht, dem das zuständige Standesamt unterfällt, an.

      Die Beurkundung im Geburtenregister des Standesamtes I in Berlin ist gebührenpflichtig. Es fallen Gebühren nach Berliner Landesrecht an.

      Hinweise (Besonderheiten)

      Hinweise für Frankfurt am Main: Nachbeurkundung einer Geburt im Ausland ohne Inlandswohnsitz beantragen

      Gültigkeitsgebiet

      Hessen

      Fachliche Freigabe

      Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium des Innern und für Sport am 18.11.2022

      Version

      Technisch geändert am 23.08.2023

      Stichwörter

      Staatsangehörigkeit, Geburt, Erstbeurkundung, Standesamt I in Berlin, Ausland, Nachbeurkundung, Generationenschnitt, Erstregistrierung

      Sprachversion

      Englisch

      Sprache: en

      Sprachbezeichnung nativ: English

      Deutsch

      Sprache: de