Kindesunterhalt Festsetzung im vereinfachten Verfahren

    Kindesunterhalt - Festsetzung im vereinfachten Verfahren beantragen

    Dies ist eine Leistung der Justiz.

    Für ein minderjähriges Kind getrenntlebender Eltern kann von dem unterhaltspflichtigen Elternteil ein angemessener Unterhalt verlangt werden.

    Beschreibung

    Unterhalt für ein minderjähriges Kind getrenntlebender - verheirateter oder nicht verheirateter - Eltern kann vom Unterhaltsverpflichteten beim Familiengericht in einem regulären (streitigen) oder auch in einem vereinfachten Unterhaltsverfahren geltend gemacht werden. Das vereinfachte Verfahren muss mit Hilfe eines Formulars beantragt werden. Es kann schneller und kostengünstiger als ein streitiges Unterhaltsverfahren zu einem Vollstreckungstitel (Unterhaltsfestsetzungsbeschluss) führen.

    Sie können sich von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Jugendamt oder einer Rechtsanwältin beziehungsweise einem Rechtsanwalt beraten lassen, ob diese Verfahrensform in Ihrem Fall geeignet ist.

    Hinweise für Darmstadt: Kindesunterhalt und Unterhaltstitel

    Der Kindesunterhalt richtet sich nach der aktuellen Düsseldorfer Tabelle. Diese wird vom Oberlandesgericht Düsseldorf herausgegeben und ist unter folgendem Link einzusehen: www.olg-duesseldorf.nrw.de/infos/Duesseldorfer_Tabelle/index.php

    Beratung und Unterstützung in Unterhaltsfragen, gemäß § 18 SGB VIII
    Der Elternteil, bei dem das Kind lebt, oder die junge volljährige Person (bis zum 21. Lebensjahr), kann sich beim Jugendamt bezüglich der Geltendmachung und Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen beraten lassen. Auch bietet das Jugendamt weitere Unterstützung bei der Durchsetzung der Unterhaltsansprüche an.

    Beurkundung von Unterhaltstiteln
    Kinder haben gegenüber ihrem barunterhaltspflichtigen Elternteil einen Anspruch auf einen Unterhaltstitel. Dieser kann in Form einer Unterhaltsverpflichtungsurkunde vom unterhaltspflichtigen Elternteil vor einer Urkundsperson des Jugendamtes oder einem Notar aufgenommen werden.
    Mit dieser Urkunde können Zwangsvollstreckungsmaßnahmen durchgeführt werden, falls der Unterhalt nicht gezahlt wird.

    Beratungsgespräche und Beurkundungen können beim Jugendamt nach Terminvereinbarung erfolgen.

    Zuständigkeiten nach dem Familiennamen des Kindes:
    Buchstabe A - G, Beratung Frau Bechtold, Beurkundung Frau Schumann
    Buchstabe H - M, Herr Herdel
    Buchstabe N - Z, Frau Schlüter

    zuständige Stelle

    Die Zuständigkeit obliegt dem für Sie zuständigen Amtsgericht - Familiengericht.

    Zuständigkeit

    Zur Unterstützung wenden Sie sich bitte an das Jugendamt (Beistandschaft) oder an eine Rechtsanwältin bzw. einen Rechtsanwalt.

    Ansprechpartner

    Ihr zuständiges Amtsgericht finden Sie über das Orts- und Gerichtsverzeichnis

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 21.12.2022

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    für den Antragsteller/die Antragstellerin:

    • Das Formular "Antrag auf Festsetzung von Unterhalt nach § 249 FamFG (Vereinfachtes Verfahren)" - erhältlich beim Jugendamt oder bei jedem Amtsgericht
    • Eine Erklärung über Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Kindes und der Eltern (soweit bekannt)
    • Etwaige Nachweise und Belege über die Einkommensverhältnisse

    für den Antragsgegner/die Antragsgegnerin:

    • Einwendungsformular -
      erhältlich beim Amtsgericht
    • entsprechende Nachweise und Belege

    Formulare

    • Formulare: ja
      • Antrag auf Festsetzung von Unterhalt nach § 249 FamFG (Vereinfachtes Verfahren)
      • Einwendungsformular
    • Onlineverfahren möglich: nein
    • Schriftform erforderlich: ja
    • Persönliches Erscheinen nötig: nein

    Voraussetzungen

    Voraussetzungen für das vereinfachte Verfahren sind:

    • Es handelt sich um Unterhalt für ein minderjähriges Kind, das nicht im Haushalt des in Anspruch genommenen Elternteils lebt.
    • Es handelt sich um die Erstfestsetzung von Unterhalt, d.h. ein gerichtliches Unterhaltsverfahren ist noch nicht anhängig, kein anderes Gericht hat bereits über den Unterhaltsanspruch entschieden bzw. es gibt noch keinen vollstreckbaren Unterhaltstitel (z.B. eine Jugendamtsurkunde).
    • Der verlangte Unterhalt für das Kind ist nicht höher als das 1,2-fache des Mindestunterhalts.

    Zur Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs berechtigt sind Sie als

    • sorgeberechtigter Elternteil, bei dem das minderjährige Kind lebt, oder
    • Person oder Stelle, die das Kind rechtlich vertritt.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Den Antrag müssen Sie über das Antragsformular, welches beim Jugendamt beziehungsweise beim Amtsgericht zu erhalten ist, stellen. Das Formular steht Ihnen auch zum Download zur Verfügung.

    • Den Antrag stellen Sie als berechtigte Person
      • entweder im eigenen Namen für das Kind, wenn
        • Sie mit dem anderen Elternteil verheiratet sind und Sie getrennt leben oder
        • eine Ehesache zwischen Ihnen anhängig ist,
      • oder im Namen des Kindes als dessen gesetzliche Vertretung.
    • Den ausgefüllten und unterschriebenen Antrag reichen Sie mit den nötigen Nachweisen bei Ihrem zuständigen Familiengericht am Amtsgericht ein.
    • Das Gericht setzt den Antragsgegner bzw. die Antragsgegnerin schriftlich davon in Kenntnis, dass die Festsetzung einer Unterhaltszahlung für das Kind beantragt wurde.
    • Der oder die Unterhaltspflichtige erhält die Möglichkeit, innerhalb eines Monats Einwendungen zu erheben:
      • Das Gesetz sieht nur unter engen Voraussetzungen vor, dass Einwendungen des Antragsgegners im vereinfachten Unterhaltsverfahren berücksichtigt werden.
    • Zur Klärung hat der Antragsgegner oder die Antragsgegnerin seine oder ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse offenzulegen:
      • fügt entsprechende Belege bei,
      • erklärt, inwieweit er oder sie zur Unterhaltszahlung bereit ist.
    • Das Gericht informiert Sie über etwaige Einwendungen und die erteilten Auskünfte.
    • Erklärt sich der Antragsgegner beziehungsweise die Antragsgegnerin ganz oder teilweise zur Unterhaltsleistung bereit oder erhebt keine oder nur unzulässige Einwendungen, setzt das Gericht den Unterhalt durch Beschluss entsprechend fest.
    • Hinweis: Andernfalls ist das vereinfachte Verfahren gescheitert und wird auf Antrag in das streitige Verfahren übergeleitet.

    Fristen

    Es kann nur Unterhalt für die bzw. aus der Zeit der Minderjährigkeit des Kindes festgesetzt werden; Unterhalt für die Vergangenheit kann nur unter bestimmten Voraussetzungen verlangt werden.

    Bearbeitungsdauer

    Die Bearbeitungsdauer beträgt in der Regel ca. zwei Monate, vom Einzelfall abhängig.

    Kosten

    • Gerichtsgebühren (im Regelfall eine halbe Gerichtsgebühr bei Entscheidung  über den Festsetzungsantrag)
    • Anwaltskosten bei Beauftragung von Rechtsanwältinnen  oder Rechtsanwälten
    • Die Höhe der Gerichts- und ggf. Anwaltsgebühren richtet sich nach dem Verfahrenswert.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Die Unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Oberlandesgerichte, z.B. die Unterhaltsgrundsätze des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main.

    Informationen zum Thema Unterhalt siehe

    Gültigkeitsgebiet

    Hessen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium der Justiz am 22.06.2021

    Version

    Technisch geändert am 15.03.2024

    Stichwörter

    Düsseldorfer Tabelle, Obsorge, Unterhalt, Minderjährige, Unmündige, Mindestunterhalt

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English