Anzeige eines Unfalls oder Betriebsstörung bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen Entgegennahme

    Unfall oder Betriebsstörung mit Gefahrstoffen anzeigen

    Wenn ein Unfall oder eine Betriebsstörung bzw. Krankheits- oder Todesfälle in Zusammenhang mit Gefahrstoffen in Ihrem Unternehmen aufgetreten sind, müssen Sie dies bei der zuständigen Behörde anzeigen.

    Beschreibung

    Einen Unfall oder eine Betriebsstörung bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen müssen Sie der zuständigen Behörde mitteilen, wenn es zu einer ernsthaften Gesundheitsschädigung Ihrer angestellten Person/en gekommen ist. Ebenfalls müssen Sie Krankheits- und Todesfälle melden, wenn ein konkreter Anhaltspunkt besteht, dass diese durch die Tätigkeit mit Gefahrstoffen verursacht wurden.

    zuständige Stelle

    Arbeitsschutzvollzugsdezernate bei den Regierungspräsidien Darmstadt, Gießen, Kassel

    Zuständigkeit

    Bitte wenden Sie sich an die Arbeitsschutzvollzugsdezernate bei den Regierungspräsidien Darmstadt, Gießen, Kassel.

    Ansprechpartner

    Für Reg.-Bez. Darmstadt (Hessen) wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.

    erforderliche Unterlagen

    Anzeige Unfall oder Betriebsstörung
        Unfallort / Ort des Schadensfalles
        geschädigte Person(en) (Anzahl, Namen) 
        verursachende Gefahrstoff
        Arbeitgeber der geschädigten Person(en) bzw. betroffene Firma (jeweils mit Adresse)
        Ansprechpartner am Unfallort / Ort des Schadensfalls
        Unfallzeitpunkt 
        Unfallhergang 
        Art der Verletzungen / Tod / Schadensereignis

    Anzeige Krankheits oder Todesfälle
        Beschäftigungsort
        geschädigte Person(en) (Namen)
        Verursachende Gefahrstoff
        Genaue Angabe der Tätigkeit
        Arbeitgeber der geschädigten Person(en)
        Nach § 13 des Arbeitsschutzgesetzes verantwortliche Person
        Gefährdungsbeurteilung nach § 6. Gefahrstoffverordnung (GefstoffV)

    Ggf. Gefährdungsbeurteilung für den Arbeitsbereich
     

    Rechtsgrundlage(n)

    §18 Absatz 1 der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)

    Verfahrensablauf

    Einen Unfall oder eine Betriebsstörung müssen Sie per Mail oder postalisch der zuständigen Behörde anzeigen:
        Sie reichen Ihre Anzeige ein.
        Die zuständige Behörde prüft Ihre Anzeige.
        Die zuständige Behörde fordert ggf. Unterlagen nach

    Fristen

    Zeitnah zum Ereignis (unverzüglich)

    Kosten

    Es fallen keine Kosten an.

    Gültigkeitsgebiet

    Hessen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Soziales und Integration am 12.05.2022

    Version

    Technisch geändert am 07.08.2023

    Stichwörter

    Verletzung, unkontrollierter Austritt, Schaden, Gefährdungsbeurteilung, Amtliche Konsequenz, Unfallmeldung, Polizei, Gesundheitsschädigung, Betriebsstörung, nicht messtechnische Expositionsermittlung, Veranlasste Maßnahmen, messtechnische Expositionsermittlung, Meldung, Brand, Schäden, Explosion, Staatsanwaltschaft, Fachkunde, Technische Mängel, Personenschaden, Betriebliche Konsequenz, Anlagensicherheit, Sachkunde, Ordnungswidrigkeit, Gefahrstoffe, gefährliche Reaktionen, Arbeitsmittel, Unfall, Krankheits- und Todesfälle, Ungewollte Freisetzung

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de