Anzeige bei der Verwendung von Arbeitsmitteln nach Betriebssicherheitsverordnung Entgegennahme bei einem Schadensfall

    Verwendung von Arbeitsmitteln Anzeige Schadensfall

    Wenn in Ihrem Betrieb Schäden durch das Versagen von Bauteilen oder sicherheitstechnische Einrichtungen entstanden sind, müssen Sie dies der zuständigen Behörde anzeigen.

    Beschreibung

    Der zuständigen Behörde sind Schadensfälle, bei dem Bauteile oder sicherheitstechnische Einrichtungen versagt haben unverzüglich anzuzeigen.

    zuständige Stelle

    Örtlich zuständiges Regierungspräsidium
     

    Ansprechpartner

    Für Reg.-Bez. Darmstadt (Hessen) wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.

    erforderliche Unterlagen

    Die Anzeige muss nachfolgende Angaben enthalten:

    • Schilderungen zum Schadeneintritt,
    • zum Versagen der Bauteile/sicherheitstechnischen Einrichtungen

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Spezifische Daten, mit welchen die betroffenen Bauteile oder sicherheitstechnischen Einrichtungen identifiziert werden können, sind der zuständigen Stelle mitzuteilen.
    Zu den Daten gehören beispielsweise:

    • Hersteller
    • Bezeichnung
    • Herstellnummer
    • Baujahr

    Fristen

    Die Anzeige ist unverzüglich nach Schadeneintritt vorzunehmen.

    Kosten

    Es fallen keine Gebühren oder Auslagen an.

    Gültigkeitsgebiet

    Hessen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Arbeit, Integration, Jugend und Soziales am 19.01.2024

    Version

    Technisch geändert am 06.02.2024

    Stichwörter

    Schadensfall, Verwendung Arbeitsmittel, Anzeige

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English