Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen anzeigen
Wenn Sie erstmalig gezielte Tätigkeiten mit Biostoffen der Risikogruppe 2 oder nicht erlaubnispflichtige Tätigkeiten mit Biostoffen der Risikogruppe 3 aufnehmen, müssen Sie dies anzeigen. Näheres erfahren Sie hier.
Beschreibung
Die Biostoffverordnung (BioStoffV) fasst die Biologischen Arbeitsstoffe unter dem Begriff „Biostoffe" zusammen. Unter Biostoffen versteht man im Wesentlichen Mikroorganismen, wie Bakterien, Pilze oder Viren, die den Menschen durch Infektionen, toxische, sensibilisierende oder sonstige die Gesundheit schädigende Wirkungen gefährden können.
Viele Beschäftigte sind bei ihrer Arbeit Biostoffen ausgesetzt. Einige Beispiele sind Tätigkeiten in den Bereichen Gesundheitswesen, Abfallbehandlung, Abwassertechnik, Tierhaltung und Lebensmittelherstellung.
Hierbei unterscheidet der Gesetzgeber, ob gezielte oder nicht gezielte Tätigkeiten durchgeführt werden. Eine gezielte Tätigkeit ist zum Beispiel das geplante Anzüchten eines bekannten Bakteriums, zum Beispiel eines Tuberkuloseerregers. Überwiegend werden aber nicht gezielte Tätigkeiten ausgeführt, bei denen die biologischen Arbeitsstoffe als Begleitstoffe oder Verunreinigungen auftreten und nicht das Ziel der Arbeiten sind. Beispiele hierzu sind Abfallsortieranlagen, Archive oder auch Arbeiten in der Forstwirtschaft. Die Organismen werden entsprechend dem von ihnen ausgehenden Infektionsrisiko nach dem Stand der Wissenschaft in die Risikogruppen 1-4 eingestuft, wobei Risikogruppe 1 die geringste Gefährdung bedeutet.
Als Arbeitgeber sind Sie dazu verpflichtet, der zuständigen Stelle folgende Tätigkeiten anzuzeigen:
- in Laboratorien, in der Versuchstierhaltung und in der Biotechnologie die erstmalige Aufnahme
- einer gezielten Tätigkeit mit Biostoffen der Risikogruppe 2
- einer Tätigkeit mit Biostoffen der Risikogruppe 3, soweit die Tätigkeiten keiner Erlaubnispflicht unterliegen
- jede Änderung der erlaubten oder angezeigten Tätigkeiten, wenn diese für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bedeutsam sind, zum Beispiel Tätigkeiten, die darauf abzielen, die Virulenz des Biostoffs zu erhöhen oder die Aufnahme von Tätigkeiten mit weiteren Biostoffen der Risikogruppe 3 oder 4
- die Aufnahme eines infizierten Patienten in eine Patientenstation der Schutzstufe 4,
- das Einstellen einer nach der Biostoffverordnung (BioStoffV) erlaubnispflichtigen Tätigkeit.
Ansprechpartner
Gewerbeaufsicht des Landes Bremen | Dienstort Bremen
Beschreibung
Arbeitnehmer- und Immissionsschutzbehörde mit Informationen zu den Bereichen Gesundheitsschutz, Gefahrenschutz, Sozialer Arbeitsschutz , Einsatz von Gefahrstoffen und Immissionschutz in bremischen Betrieben (beinhaltet auch Mutterschutz, Jugendarbeitsschutz, Arbeitszeit, Fahrpersonalrecht) - keine Gewerbean- und abmeldungen (siehe Stadtamt - Gewerbemeldestelle)
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Mo-Do 08:30 - 14:00; Fr 09:00 - 13:00
Kontakt
Telefon: +49 421 361 6260
E-Mail: office@gewerbeaufsicht.bremen.de
Internet
erforderliche Unterlagen
- Die Anzeige hat folgende Angaben zu umfassen
- Name und Anschrift des Arbeitgebers
- Beschreibung der vorgesehenen Tätigkeiten einschließlich der Bezeichnung der Räumlichkeiten, in denen diese Tätigkeiten durchgeführt werden sollen
- die vorgesehenen Maßnahmen zum Schutz der Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten
- Aufgabenübertragung nach dem Arbeitsschutzgesetz
- Lageskizze, Grundrissskizze aus der die sicherheitstechnischen Einrichtungen (wie Autoklav, MSW, Zentrifuge und weitere), die Einrichtungen zur Dekontamination, Reinigung und Desinfektion (unter anderem Handwaschbecken, Desinfektionsmittel-, Handwaschmittel- und Einmalhandtuchspender, Augenspülung), Sichtfenster und Aufschlagsrichtung der Türen, Aufbewahrungsort der Persönlichen Schutzausrüstung und der Straßenkleidung hervorgehen
- Verzeichnis biologischer Arbeitsstoffe nach der Biostoffverordnung
- Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung nach der Biostoffverordnung in Verbindung mit dem Arbeitsschutzgesetz
- Abweichungen von Schutzmaßnahmen
- Prüfprotokoll der Installationsprüfung der Geräte, deren Sicherheit von den Aufstellungsbedingungen abhängt
- Desinfektions- / Hygieneplan
Die Anzeigepflicht kann auch dadurch erfüllt werden, dass der zuständigen Behörde innerhalb der Frist die Kopie einer Anzeige, Genehmigung oder Erlaubnis nach einer anderen Rechtsvorschrift übermittelt wird, wenn diese gleichwertige Angaben beinhaltet.
Voraussetzungen
Gegebenenfalls ist eine Erlaubnis nach § 44 Infektionsschutzgesetz (IfSG) oder § 2 Tierseuchenerreger-Verordnung (TierSEV) zu beantragen, beziehungsweise die Erlaubnisfreiheit nach § 45 IfSG oder § 3 TierSEV zu begründen.
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
- Die Anzeige ist schriftlich bei der zuständigen Stelle nach dem Landesrecht einzureichen.
- Die zuständige Stelle prüft die Unterlagen.
- In der Regel erfolgt keine Anzeigenbestätigung.
Fristen
Bearbeitungsdauer
Kosten
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Bremen
Herausgeber
Serviceportal der Freien Hansestadt Bremen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben am 18.07.2024
Stichwörter
Biotechnologie