Beseitigung von Anlagen - Anzeige Entgegennahme

    Genehmigungsfreie Beseitigung einer Anlage anzeigen

    Wenn Sie beabsichtigen, eine baugenehmigungsbedürftige oder baugenehmigungsfrei gestellte Anlage zu beseitigen, müssen Sie die Beseitigung mindestens einen Monat vorher der unteren Bauaufsichtsbehörde anzeigen.

    Beschreibung

    Sie müssen die Beseitigung von baugenehmigungsbedürftigen oder baugenehmigungsfrei gestellten Anlagen der unteren Bauaufsichtsbehörde mindestens einen Monat zuvor anzeigen. Wenn die untere Bauaufsichtsbehörde keine bauaufsichtlichen Maßnahmen ergreift, können Sie nach Ablauf der Monatsfrist mit den Beseitigungsarbeiten ohne weitere Genehmigung beginnen.

    Wenn die zu beseitigende Anlage an baugenehmigungsbedürftigen oder baugenehmigungsfrei gestellten Anlagen angebaut ist, muss die Standsicherheit dieser Anlagen durch einen qualifizierten Tragwerksplaner beurteilt und im erforderlichen Umfang nachgewiesen werden. Die Beseitigungsarbeiten sind, soweit notwendig, durch den qualifizierten Tragwerksplaner zu überwachen.

    Die Anzeigepflicht gilt nicht für

    a) verfahrensfreie Anlagen nach § 61 Absatz 1 der Bremischen Landesbauordnung,

    b) freistehende Gebäude der Gebäudeklassen 1 und 3,

    c) sonstige Anlagen, die keine Gebäude sind, mit einer Höhe bis zu 10 m.

    Diese dürfen ohne eine Beseitigungsanzeige beseitigt werden.

    Für die Beseitigung der folgenden baulichen Anlagen brauchen Sie eine Baugenehmigung nach § 64 der Bremischen Landesbauordnung:

    a) geschützte Kulturdenkmäler, die in die Denkmalliste eingetragen sind oder Gebäude die in deren Umgebung liegen,

    b) bei einer teilweisen Beseitigung eines Bauvorhabens, die als Änderung einer baulichen Anlage einzustufen ist oder

    c) wenn die untere Bauaufsichtsbehörde nach Prüfung der Beseitigungsanzeige ein Baugenehmigungsverfahren fordert.

    Ansprechpartner

    Die Senatorin für Bau, Mobilität und Stadtentwicklung I FB 02 I Stadtplanung, Bauordnung Nord

    Beschreibung

    Bauordnung und Stadtplanung für BREMEN-STADT sind unter folgendem Link zu erreichen: www.bauumwelt.bremen.de (http://www.bauumwelt.bremen.de) Das Bauamt ist Anlaufstelle "vor Ort" in den Stadtteilen Burglesum, Vegesack und Blumenthal wenn es um Bauangelegenheiten (Bebauungspläne, Bauanträge) geht. Für den Stadtbezirk Nord mit seinen über 100.000 Einwohnern steht ein Dienstleistungsamt mit ca. 30 Mitarbeitern an zentraler Stelle in Vegesack für die Bürger zur Verfügung; diese kennen sich hier aus und beraten Sie in baulichen Angelegenheiten und bei den notwendigen öffentlich-rechtlichen Verfahren Bei Bürgeranfragen, in öffentlichen Sitzungen der Beiräte Burglesum, Vegesack und Blumenthal, in Einwohnerversammlungen sowie während der Sprechzeiten im Amt stehen wir Ihnen mit "Rat und Tat" zur Seite.

    Adresse

    Hausanschrift

    Gerhard-Rohlfs-Straße 62

    28757 Bremen

    Öffnungszeiten

    Mi nach Vereinbarung; Di nach Vereinbarung; Do 09:00 - 12:00 und 14.00 bis 17.00 Uhr; Fr nach Vereinbarung; Mo 09:00 - 12:00

    Kontakt

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 19.06.2024 (von: Serviceportal der Freien Hansestadt Bremen)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Stadtplanungsamt

    Adresse

    Hausanschrift

    Fährstraße 20

    27568 Bremerhaven

    Öffnungszeiten

    Mo 09:00 - 17:00; außerhalb der Öffnungszeiten nach telefonischer Vereinbarung; Di-Fr 09:00 - 12:00

    Kontakt

    Internet

    Weitere Informationen

    Rollstuhlgerecht

    Aufzug vorhanden

    Der barrierefreie Zugang ist über den rechten Eingang an der Fährstraße möglich. Ein weiterer Aufzug in die oberen Etagen befindet sich den Flur entlang. Ein Behindertenparkplatz steht am Parkstreifen vor dem Eingang zur Verfügung.

    Version

    Technisch geändert am 16.02.2024 (von: Serviceportal der Freien Hansestadt Bremen)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Die Senatorin für Bau, Mobilität und Stadtentwicklung | Abteilung 6 Stadtplanung/Bauordnung (Bremen Stadt)

    Beschreibung

    Die Abteilung 6 Stadtplanung/Bauordnung der Senatorin für Bau, Mobilität und Stadtentwicklung hat die Aufgabe, die städtebauliche Entwicklung und die Gestaltung der Stadt zu lenken. Dieses findet seinen rechtlichen Niederschlag in Flächennutzungsplänen und in Bebauungsplänen. In den Bebauungsplänen wird festgelegt, wie ein Grundstück genutzt und wie es bebaut werden kann.

    Die Abteilung 6 erfüllt baurechtliche Aufgaben u.a. im Zusammenhang mit Genehmigungen, Voranfragen, Teilungen sowie baurechtliche Aufgaben zur öffentlichen Sicherheit und Ordnung.

    Fragen zur bauordnungsrechtlichen Themen oder zu Genehmigungen, Bauanträgen, etc. können nur von Sachbearbeiterinnen/ Sachbearbeitern in der Bauordnung beantwortet werden. Bitte wenden Sie sich an das Bürgertelefon, um den für Sie zuständigen Bezirk zu kontaktieren.

    Adresse

    Hausanschrift

    Contrescarpe 72

    28195 Bremen

    Öffnungszeiten

    Do 09:00 - 12:00 offener Sprechtag der Bauordnung; Do 14:00 - 17:00 offener Sprechtag der Bauordnung

    Kontakt

    Internet

    Weitere Informationen

    Fahrstuhl vorhanden

    Version

    Technisch geändert am 29.08.2023 (von: Serviceportal der Freien Hansestadt Bremen)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Vorzulegende Bauvorlagen für die Beseitigung von Anlagen nach § 6 der Bremischen Bauvorlagenverordnung sind:
      1. ein aktueller Auszug aus der Liegenschaftskarte, der die Lage der zu beseitigenden Anlagen unter Bezeichnung des Grundstücks nach Liegenschaftskataster sowie nach Straße und Hausnummer darstellt,
      2. in den Fällen des § 61 Absatz 3 Satz 4 der Bremischen Landesbauordnung eine Bestätigung der Standsicherheit durch die Tragwerksplanerin oder des Tragwerksplaners,
      3. in den Fällen des § 61 Absatz 3 Satz 6 der Bremischen Landesbauordnung der Prüfbericht der Prüfingenieurin oder des Prüfingenieurs,
      4. ein Lichtbild der Ansicht der baulichen Anlage,
      5. Name und Anschrift des Beseitigungsunternehmers,
      6. eine Beschreibung des Beseitigungsverfahrens mit Angaben über den Geräteeinsatz und Schutzmaßnahmen,
      7. Angaben über schadstoffhaltige Verunreinigungen des Abbruchmaterials sowie dessen Entsorgung, 
      8. eine Baumbestandserklärung mit allen nach der Baumschutzverordnung erforderlichen Angaben, die mit Einreichung der Beseitigungsanzeige von der Bauherrin oder dem Bauherrn auch direkt an die untere Naturschutzbehörde zu übermitteln ist (Angaben werden im Rahmen der Beseitigungsanzeige abgefragt)
      9. Angaben über andere Bestandteile von Natur und Landschaft nach §§ 23 bis 30 des Bundesnaturschutzgesetzes, „Natura 2000“-Gebiete nach § 32 des Bundesnaturschutzgesetzes sowie Lebensstätten besonders geschützter Arten gemäß § 7 Absatz 2 Nummer 13 des Bundesnaturschutzgesetzes und streng geschützter Arten gemäß § 7 Absatz 2 Nummer 14 des Bundesnatur-schutzgesetzes sowie Wald im Sinne des Bremischen Waldgesetzes,
      10. Angaben über die Beantragung der für die Beseitigung der Anlage nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften erforderlichen Genehmigungen, insbesondere nach denkmalschutzrechtlichen Vorschriften (Anlage Baunebenrecht),
      11. Angaben über die Beseitigungskosten.

    Formulare

    Voraussetzungen

    Keine.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Sie stellen die Anzeige in Textform mit dem veröffentlichten Formular. Fügen Sie die erforderlichen Unterlagen hinzu.

    Reichen Sie die Anzeige bei der zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde ein. Fehlen Unterlagen oder bestehen sonstige Unklarheiten, werden Sie aufgefordert, diese Beurteilungshemmnisse zu beheben. Reichen Sie in diesem Fall die fehlenden oder angepassten Unterlagen und/oder die Klarstellung ein.

    Die untere Bauaufsichtsbehörde prüft Ihre Anzeige. Wenn die untere Bauaufsichtsbehörde innerhalb von einem Monat nach Eingangsbestätigung der vollständigen Bauvorlagen keine weiteren bauaufsichtlichen Maßnahmen ergreift, kann nach Ablauf der Monatsfrist mit den Arbeiten begonnen werden.

    Bei nicht freistehenden Gebäuden muss die Standsicherheit des Gebäudes oder der Gebäude, an die das zu beseitigende Gebäude angebaut ist, durch eine Tragwerksplanerin oder einen Tragwerksplaner im Sinn des § 66 Absatz 2 der Bremischen Landesbauordnung beurteilt und im erforderlichen Umfang nachgewiesen werden. 

    Die Beseitigung ist in der Gebäudeklasse 2 und bei nicht freistehenden Gebäuden der Gebäudeklasse 3 -soweit notwendig - durch die Tragwerksplanerin oder den Tragwerksplaner zu überwachen. 

    Die nach § 61 Absatz 3 Satz 4 der Bremischen Landesbauordnung erforderliche Bestätigung der Standsicherheit oder der erforderliche Standsicherheitsnachweis ist in den Gebäudeklassen 4 und 5 bauaufsichtlich zu prüfen. 

    § 61 Absatz 3 Satz 4 bis 6 der Bremischen Landesbauordnung gelten nicht, soweit an verfahrensfreie Gebäude angebaut ist.

    Fristen

    Die Beseitigung einer Anlage ist der unteren Bauaufsichtsbehörde mindestens einen Monat vorher anzuzeigen. Der Beginn der Beseitigungsarbeiten ist der unteren Bauaufsichtsbehörde mindestens eine Woche zuvor mit der „Baubeginnanzeige“ anzuzeigen.

    Bearbeitungsdauer

    Die Bearbeitungsdauer beträgt maximal einen Monat entsprechend § 61 Absatz 3 Satz 3 der Bremischen Landesbauordnung.

    Kosten

    Die Höhe der Gebühr richtet sich nach § 1 der Kostenverordnung Bau, Tarifziffer 101.09 Anzeige der Beseitigung von Anlagen und beträgt 1 v. T. der Beseitigungskosten.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Bautätigkeitsstatistik-Online

    • Der Erhebungsbogen für Baugenehmigungen oder Abgangs-/ Beseitigungserhebung kann auf der Bautätigkeitsstatistik Online (statistik-bw.de) online ausgefüllt oder ausgedruckt werden. Den Link dazu finden Sie unter "Weitere Informationen" - "Wo kann ich mehr erfahren?" - "Bautätigkeitsstatistik Online".

    Übersicht der Rechtsgrundlagen

    • Einen Link zur Übersicht über die landesrechtlichen und kommunalen Rechtsgrundlagen finden Sie auch unter "Weitere Informationen" - "Wo kann ich mehr erfahren?" - "Übersicht über die landesrechtlichen und kommunalen Rechtsgrundlagen" .

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Bremen

    Herausgeber

    Serviceportal der Freien Hansestadt Bremen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben am 30.08.2024

    Version

    Technisch geändert am 30.08.2024 (von: Serviceportal der Freien Hansestadt Bremen)

    Stichwörter

    Bauantrag

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English