Erlaubnis für den Versand von apothekenpflichtigen Arzneimitteln
Informieren Sie sich, wie sie eine Erlaubnis für den Versand von apothekenpflichtigen Arzneimitteln bekommen und welche Voraussetzungen Sie erfüllen müssen.
Beschreibung
Für die Erteilung einer Erlaubnis zum Versand apothekenpflichtiger Arzneimittel nach § 11a Apothekengesetz (ApoG) stellen Sie bitte einen schriftlichen, formlosen Antrag.
Dieser Antrag ist zusammen mit den notwendigen Unterlagen bei der zuständigen Behörde einzureichen.
Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
- Formloser, schriftlicher Antrag
- Erforderliche Unterlagen ergeben sich aus § 11a Apothekengesetz (ApoG)
Näheres zu Art und Umfang der Unterlagen können Sie dem Merkblatt "Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zum Versand apothekenpflichtiger Arzneimittel" entnehmen.
- Angaben zu den Räumen
Falls für den Versandhandel Räume außerhalb der genehmigten Apothekenbetriebsräume genutzt werden sollen: Angaben zu Größe, Beschaffenheit, Einrichtung und Funktion der zusätzlichen Betriebsräume unter Vorlage maßstabsgerechter Grundrisspläne und des Mietvertrags.
Voraussetzungen
- Antragsteller ist Inhaber einer öffentlichen Apotheke
- Der Versand darf nur aus einer öffentlichen Apotheke, zusätzlich zum üblichen
- Apothekenbetrieb erfolgen
- Es gelten die gesetzlichen Vorschriften für den Apothekenbetrieb
- Ein Qualitätssicherungssystem für den Versandvorgang muss vorhanden sein
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
- Sie reichen Ihren schriftlichen Antrag auf Erteilung einer Versandhandelserlaubnis sowie alle erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Behörde ein.
- Die Behörde fordert gegebenenfalls weitere Dokumente an.
- Die Versandhandelserlaubnis ist auszustellen, wenn die zuständige Behörde feststellt, dass die gesetzlichen Anforderungen erfüllt sind.
Fristen
Antragsfrist: 4 Wochen (Der Antrag sollte mindestens 4 Wochen vor der geplanten Aufnahme der Versandtätigkeit der Apotheke gestellt werden.)
Bearbeitungsdauer
4 Wochen
Kosten
Hinweise (Besonderheiten)
- Alle Arzneimittelhändler, die einen Webshop betreiben, sind in einem zentralen Register beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) einzutragen.
- Das BfArM führt ein Versandapothekenregister, in dem alle deutschen Apotheken mit einer Versandhandelserlaubnis aufgeführt sind. An diese Händler vergibt das BfArM ein Sicherheitslogo, das die Anbieter auch auf ihrer Homepage abbilden können. Verbraucher können das Versandapothekenregister auf der Website des BfArM einsehen.
- Nähere Informationen entnehmen Sie bitte den Links "Registrierte Arzneimittelhändler" und "Versandhandels-Register".
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Bremen
Herausgeber
Serviceportal der Freien Hansestadt Bremen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben am 11.05.2023