Versand von apothekenpflichtigen Arzneimitteln Erlaubnis

    Erlaubnis für den Versand von apothekenpflichtigen Arzneimitteln

    Informieren Sie sich, wie sie eine Erlaubnis  für den Versand von apothekenpflichtigen Arzneimitteln bekommen und welche Voraussetzungen Sie erfüllen müssen.

    Beschreibung

    Für die Erteilung einer Erlaubnis zum Versand apothekenpflichtiger Arzneimittel nach § 11a Apothekengesetz (ApoG) stellen Sie bitte einen schriftlichen, formlosen Antrag.

    Dieser Antrag ist zusammen mit den notwendigen Unterlagen bei der zuständigen Behörde einzureichen.

    Ansprechpartner

    Die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz | Referat 23 Pharmazie, Medizinprodukte und Umwelthygiene

    Adresse

    Hausanschrift

    Faulenstraße 9/15

    28195 Bremen

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 16.09.2024 (von: Serviceportal der Freien Hansestadt Bremen)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Formloser, schriftlicher Antrag
    • Erforderliche Unterlagen ergeben sich aus § 11a Apothekengesetz (ApoG)

      Näheres zu Art und Umfang der Unterlagen können Sie dem Merkblatt "Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zum Versand apothekenpflichtiger Arzneimittel" entnehmen.

    • Angaben zu den Räumen

      Falls für den Versandhandel Räume außerhalb der genehmigten Apothekenbetriebsräume genutzt werden sollen: Angaben zu Größe, Beschaffenheit, Einrichtung und Funktion der zusätzlichen Betriebsräume unter Vorlage maßstabsgerechter Grundrisspläne und des Mietvertrags.

    Voraussetzungen

    • Antragsteller ist Inhaber einer öffentlichen Apotheke
    • Der Versand darf nur aus einer öffentlichen Apotheke, zusätzlich zum üblichen
    • Apothekenbetrieb erfolgen
    • Es gelten die gesetzlichen Vorschriften für den Apothekenbetrieb
    • Ein Qualitätssicherungssystem für den Versandvorgang muss vorhanden sein

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    • Sie reichen Ihren schriftlichen Antrag auf Erteilung einer Versandhandelserlaubnis sowie alle erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Behörde ein.
    • Die Behörde fordert gegebenenfalls weitere Dokumente an.
    • Die Versandhandelserlaubnis ist auszustellen, wenn die zuständige Behörde feststellt, dass die gesetzlichen Anforderungen erfüllt sind.

    Fristen

    Antragsfrist: 4 Wochen (Der Antrag sollte mindestens 4 Wochen vor der geplanten Aufnahme der Versandtätigkeit der Apotheke gestellt werden.)

    Bearbeitungsdauer

    4 Wochen

    Kosten

    Bitte beachten Sie, dass die Erteilung der Erlaubnis gemäß Ziffer 500.03 der aktuellen bremischen Gesundheitskosten-Verordnung gebührenpflichtig ist.

    Hinweise (Besonderheiten)

    • Alle Arzneimittelhändler, die einen Webshop betreiben, sind in einem zentralen Register beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) einzutragen.
    • Das BfArM führt ein Versandapothekenregister, in dem alle deutschen Apotheken mit einer Versandhandelserlaubnis aufgeführt sind. An diese Händler vergibt das BfArM ein Sicherheitslogo, das die Anbieter auch auf ihrer Homepage abbilden können. Verbraucher können das Versandapothekenregister auf der Website des BfArM einsehen.
    • Nähere Informationen entnehmen Sie bitte den Links "Registrierte Arzneimittelhändler" und "Versandhandels-Register".

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Bremen

    Herausgeber

    Serviceportal der Freien Hansestadt Bremen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben am 11.05.2023

    Version

    Technisch geändert am 22.05.2024 (von: Serviceportal der Freien Hansestadt Bremen)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English